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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Inkrafttreten von neuen Regeln und Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll auf den 1. September 2009



In finanziell schwierigeren Zeiten kann es eine Chance sein, auch den Wert geistiger Eigentumsrechte eines Unternehmens – welche heute in vielen Branchen einen wichtigen, wenn nicht den wichtigsten Vermögenswert ausmachen – im Rahmen der true and fair view korrekt aufzuführen. Welches sind die konkreten Entwicklungen der anwendbaren Standards? Welches sind die praktischen Schwierigkeiten einer verlässlichen Bewertung von immateriellen Werten? Welche internationalen Best practices und Standards bestehen bereits? Welches ist die Situation in der Schweiz? Diese und andere Fragen sollen an dem Seminar diskutiert werden. Das Programm, das Anmeldeformular, Angaben über die Teilnahmegebühren sowie weitere Informationen erhalten Sie auf www.ige.ch/schulung oder unter Tel. 031 377 72 44.

Ingo Meitinger | 2009 Ausgabe 10



Am 20. März 2009 stimmte das Parlament dem neuen Patentgerichtsgesetz (PatGG) und damit der Einführung eines erstinstanzlichen Bundespatentgerichts (BPatG) für das Gebiet der Schweiz zu. Das BPatG soll am 1. Januar 2011 seine Tätigkeit als erstinstanzliches Zivilgericht in Patentsachen aufnehmen. Das BPatG bietet eine Chance, den Prozessstandort Schweiz in Patentsachen im internationalen Vergleich attraktiver zu machen. Schlüssel zum Erfolg ist die Besetzung des Richterkollegiums mit fachlich ausgewiesenen Persönlichkeiten. An der Gemeinschaftstagung von INGRES, AIPPI-CH, AROPI, LES-CH, VESPA, VIPS und VSP wurden wichtige Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen rund um das BPatG sowie die Wahl und das Anforderungsprofil der neuen Bundespatentrichterinnen und -richter engagiert diskutiert.



Bei prächtigstem Sommerwetter eröffnet Dr. Michael Ritscher, LL.M., Rechtsanwalt in Zürich, die Veranstaltung im Lake Side Casino Zürichhorn und begrüsst die erschienene Immaterialgüterrechts-Gemeinschaft. Zu den Anwesenden gehören auch Vertreter der kantonalen und eidgenössischen Gerichte sowie interessierte Fachleute aus dem nahen Ausland.



Inkrafttreten von neuen Regeln und Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll auf den 1. September 2009

Sandrine Gerber / Julie Poupinet | 2009 Ausgabe 10



Bei prächtigstem Sommerwetter eröffnet Dr. Michael Ritscher, LL.M., Rechtsanwalt in Zürich, die Veranstaltung im Lake Side Casino Zürichhorn und begrüsst die erschienene Immaterialgüterrechts-Gemeinschaft. Zu den Anwesenden gehören auch Vertreter der kantonalen und eidgenössischen Gerichte sowie interessierte Fachleute aus dem nahen Ausland.

Adrian M. Gautschi | 2009 Ausgabe 10



Bei AdWords-Anzeigen von Google können Werbende durch die Festlegung von Keywords bestimmen, dass bei der Eingabe der entsprechenden Suchworte ihre Werbung geschaltet wird. Sollen hierbei auch Marken der Konkurrenz verwendet werden dürfen? Im Diskussionsbeitrag von sic! 2/2009 wurde diese Frage im Grundsatz verneint; in diesem Beitrag wird sie bejaht.

Thomas Kohli | 2009 Ausgabe 9



Gerade im Bereich der geografischen Herkunftsangaben und der damit verbundenen Problematik der Irreführung erscheint die Praxis des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) im internationalen Vergleich besonders streng. Anhand des neulich ergangenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheides betreffend das Zeichen «AJC presented by Arizona girls (fig.)» sei die bisherige Rechtsprechung zusammengefasst. Zudem sei bezüglich zusammengesetzten Zeichen, welche ein Element mit geografischem Gehalt enthalten, die Frage gestellt, ob solche Zeichen aufgrund des einzelnen Elements als Herkunftsangaben aufzufassen sind und deshalb nur im Falle einer sog. Yukon-Fallgruppe des Bundesgerichts die Täuschungsgefahr ausgeschlossen werden kann oder aber ob solche Marken unter Umständen nicht allein aufgrund des Gesamteindrucks keine Herkunftserwartung zu erwecken vermögen.

Marco Bundi | 2009 Ausgabe 9



vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco [1961], die Ergänzungsvereinbarung von Stockholm [1967] und das Protokoll von Genf [1975], und geändert im 1979) und in Genf am 2. Juli 1999



In this context the Groups may also indicate if there are any legal definitions of coownership of the IP Rights adopted in their countries and what their definitions are.



No, Swiss law does not provide for specific (statutory) protection for trademarks or other designations relating to Major Sports Events.



Zum ersten Mal widmete Ingres eine Tagung ausschliesslich dem Immaterialgüterrecht in der Europäischen Union. Der Präsident des Ingres, Dr. Michael Ritscher, wies in seiner Einführung darauf hin, dass sich vermehrt auch Schweizer Rechtsanwälte mit dem Immaterialgüterrecht in der Europäischen Union beschäftigten. Auch wenn Schweizer Rechtsanwälte zur Vertretung vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante und vor den nationalen Gerichten in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht befugt seien, so bestünde doch eine rege Nachfrage von Schweizer Klienten nach grenzüberschreitendem Rechtsrat. Eine vertiefte Beschäftigung mit dem Immaterialgüterrecht in der Europäischen Union sei deshalb gerade auch für Schweizer Rechtsanwälte von grösstem Interesse.



Prof. Dr. Reto M. Hilty, Ordinarius an der Universität Zürich und Direktor am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, heisst die Referenten sowie die überaus zahlreich erschienenen Veranstaltungsteilnehmer im Zürcher Theater Neumarkt willkommen. Mit einer personell gut ausgeglichenen Mischung aus Vertretern der Wissenschaft und der Praxis stehe einem interessanten Nachmittag und anregenden, weiterführenden Diskussionen nichts im Weg.



Die rundfunkrechtlichen Vorschriften zu Sponsoring und Werbung in der Schweiz sind weiterhin restriktiver als im übrigen Europa; Angleichungsvorschläge des Bundesrates hat das Parlament bisher abgelehnt. In drei Entscheiden ist die Rechtsprechung der «Versuchung» widerstanden, durch eine geltungszeitliche Auslegung das RTVG mit der EU-Richtlinie zu den audiovisuellen Diensten zu harmonisieren. Schweizer Rundfunkveranstalter sind damit aber einer Inländerdiskriminierung ausgesetzt; der Beitrag geht deshalb der Frage einer Rechtsangleichung nach.

Rolf H. Weber | 2009 Ausgabe 7-8



Im Gegensatz zu den Voraussetzungen haben die Folgen der Ungültigkeit von Marken bisher in Lehre und Rechtsprechung nur wenig Beachtung gefunden. Namentlich fehlt eine systematische Untersuchung hinsichtlich Geltendmachung, Beachtung, Zeitpunkt und Reichweite der verschiedenen Ungültigkeitsgründe des Schweizer Markenrechts. Vor diesem Hintergrund nimmt dieser Beitrag eine Kategorisierung der Ungültigkeitsgründe vor, die es erlaubt, die Rechtsfolgen der verschiedenen Tatbestände zueinander in Bezug zu setzen und kohärent zu fassen.

Florent Thouvenin | 2009 Ausgabe 7-8



Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)



The following Swiss intellectual property statutes provide for border measures: Patent Act (Art. 86a to 86k), Design Act (Art. 46 to 49), Trademark Protection Act (Art. 70 to 72h), Copyright Act (Art. 75 to 77h), Semiconductors Act (Art. 12).



What specific types of inventions are recognized under the concept of selection invention and are patentable in your jurisdiction? Do you have any examples of selection inventions in a field other than chemical, pharmaceutical or material science fields?



Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)



Die uneinheitliche Regelung der Schranken des Urheberrechts auf internationaler Ebene führt dazu, dass ein rechtmässiges Verhalten gemäss einer bestimmten Rechtsordnung in einem anderen Land eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Das Internet verstärkt diese Problematik, da zum Beispiel durch Schrankennutzungen auf diesem Medium theoretisch unzählige Rechtsordnungen tangiert sein können. In einem französischen Urteil sind die Richter zum Schluss gekommen, dass das anwendbare Recht durch den Handlungsort und nicht durch den Erfolgsort bestimmt wird. Diese Interpretation scheint insbesondere bei Internethandlungen den Vorteil einer gewissen Rechtssicherheit für den Schrankennutzer zu bergen. Die Prüfung, ob der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist, beschränkt sich dabei auf ein einziges anwendbares Recht. Es stellt sich die Frage, ob diese Lösung auch nach schweizerischem Recht anwendbar ist und ob der Nachteil der uneinheitlichen Regelung der Urheberrechtsschranken durch das für anwendbar erklärte Recht vermindert werden könnte.

Pascal Fehlbaum / Stephanie S. Lattmann | 2009 Ausgabe 5



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