Die Schaffung eines Bundespatentgerichts mit einem namhaften Bedarf an spezialisierten Fachkräften und einer Geschäftslast von um die 30 Zivilklagen im Jahr ist nach Kosten- und Effizienzgesichtspunkten zu überdenken. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sieht vor, ein eigenständiges neues Gericht aufzubauen, das seinen Sitz an jenem des Bundesverwaltungsgerichts haben und über die Gerichtsgebühren sowie subsidiär Zuschüsse des IGE finanziert werden soll. Wie lässt sich das neue Gericht mit angemessenem Aufwand wirtschaftlich und zugleich unabhängig organisieren? Für welche Klagen wird es zuständig sein, in welcher Sprache verhandeln, und wie wird es seine technisch ausgebildeten Mitglieder am Verfahren beteiligen? Diesen und anderen Fragen geht der Beitrag vor dem Hintergrund der beim Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Erfahrungen nach.
Philippe Weissenberger / David Aschmann | 2008 Ausgabe 11
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die diesjährige, von Dr. Michael Ritscher geleitete INGRES-Tagung «Praxis des Immaterialgüterrechts: Schweiz» bot neben einem Rückblick auf die jüngste Rechtsprechung und Gesetzgebung wiederum Gelegenheit für den Erfahrungsaustausch im Plenum, in den Pausen und beim beliebten Apéro auf dem Zürichsee. Die Tagung trug den Zusatz «Schweiz», da sie am 21. Januar 2009 durch einen Winteranlass zum Immaterialgüterrecht der EU ergänzt wird.
Der Erschöpfungsgrundsatz für Computerprogramme kommt nur zur Anwendung, wenn eine Veräusserung im Sinne einer definitiven Weggabe der entsprechenden Software vorliegt. Dies ist bei Volumenlizenzverträgen nicht branchenüblich. Hier werden in aller Regel echte Lizenzen eingeräumt mit der leihweisen Überlassung einer (physischen oder digitalen) Masterkopie der gewünschten Software als Vervielfältigungsvorlage. Käufer von Secondhand-Volumenlizenzen gehen ohne Nachweis der Zustimmung des Urhebers oder bei einer Weiterveräusserung entgegen den Volumenlizenzvertragsbestimmungen das Risiko einer Urheberrechtsverletzung ein. Dagegen stehen dem Urheber zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung.
Clara-Ann Gordon | 2008 Ausgabe 10
Die gegenseitige Nutzung von Patentrecherchen-Ergebnissen könnte einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung der Arbeitslast und zur Qualitätssicherung bei den Patentämtern leisten. Zurzeit werden auf europäischer und weltweiter Ebene verschiedene Modelle getestet. Der Autor befasst sich mit den einzelnen Modellen und skizziert einen möglichen Weg für ein einheitliches Verfahren.
Stefan Luginbühl | 2008 Ausgabe 10
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die Formmarke ist für die Rechtsprechung und Lehre bisher eine Knacknuss gewesen, denn sie liegt teilweise quer zu den etablierten markenrechtlichen Grundsätzen. Der Beitrag beleuchtet die Rolle und Bedeutung eines der beiden absoluten Ausschlussgründe für Formmarken: «Formen, die das Wesen der Ware ausmachen» (Art. 2 lit. b, Teil 1 MSchG).
Peter Heinrich | 2008 Ausgabe 9
Mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung des PatG ergeben sich, insbesondere in Kombination mit der am 13. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung des EPÜ, verschiedene potenzielle Probleme bei der Beurteilung der Neuheit eines Patents mit Wirkung für die Schweiz, wenn als Stand der Technik ein älteres Recht geltend gemacht wird.
Kurt Sutter / Martin Münch | 2008 Ausgabe 9
Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente hat zu tiefgreifenden Veränderungen in der Veröffentlichungspraxis zu Patentgesuchen seitens des IGE geführt. Dies führt nicht nur zu Veränderungen für die Schutzrechtsinhaber, sondern tangiert auch die Informationsmöglichkeiten von Dritten. Dabei ergeben sich teilweise überraschende Ergebnisse zu dem, was neu publiziert wird und was nicht (mehr) veröffentlicht wird, sowie hinsichtlich der Daten und ihrer Ersichtlichkeit aus dem Register und hinsichtlich der Auskünfte, welche das IGE nicht mehr abgibt.
Michael Liebetanz | 2008 Ausgabe 9
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Journée de droit de la propriété intellectuelle du 15 février 2008 organisée conjointement par Jacques de Werra, Professeur à la Faculté de droit de l’Université de Genève, et la plate-forme suisse de lutte contre la contrefaçon et la piraterie STOP A LA PIRATERIE
The Groups are invited to answer the following questions under their national laws: Swiss law does provide for liability for contributory infringement of IPRs in this sense.
Under Swiss law, the principle of exhaustion of intellectual property rights is not expressly ruled by legal provisions, with the exception of exhaustion of copyright (art. 12 Copyright Law, CL) and of exhaustion of patent rights in respect of certain goods for agricultural use (art. 27 b Subsection b of the Agriculture Act). However, this principle is generally admitted by doctrine and jurisprudence (BGE 126 III 129) also for trademarks, designs and patents.
Tagungsbericht zur INGRES-Veranstaltung vom 18. April 2008 in Bern
Das Schweizer Forum für Kommunikationsrecht SF-FS beabsichtige eine Öffnung in Richtung Medienrecht, verkündet Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, Zürich, den Teilnehmern der Veranstaltung. Auch einige Journalisten sind anwesend. Kritiker würden sagen, leitet Meili ein, dass eine Verrechtlichung des Presserats im Gange sei, obschon dessen Entscheide keine rechtlich durchsetzbaren Sanktionen nach sich zögen. Weil das Verfahren vor dem Presserat zudem «gratis» sei, würden Teile des Medienrechts dorthin verlagert.
Das Bundesgericht hat in einer patentrechtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bei der Gewinnberechnung präzisiert und unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen seitens des Verletzers auch den Einwand des zulässigen Alternativverhaltens bejaht. Der vorliegende Beitrag analysiert diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Entscheidungen «Rohrschelle» und «Patty Schnyders Vater» und zeigt auf, wie eine unterschiedliche Gewinnberechnung bei gut- und bösgläubigen Verletzungshandlungen erfolgen sollte.
Patrick Kohler | 2008 Ausgabe 7-8
Madrider System: Aufhebung der «Sicherungsklausel» und weitere Änderungen
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und dabei insbesondere den neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und den geänderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Gebührenordnung, Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Überarbeitungen vorgenommen worden.
Mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) wurde dieses an das digitale Zeitalter und an die ratifizierten WIPO-Verträge (WCT und WPPT) angepasst. Neben verschiedenen Änderungen und Neuerungen sieht das neue URG nun insbesondere den ausdrücklichen Schutz von technischen Massnahmen (Art. 39a URG) und damit zusammenhängend eine neu zu schaffende Beobachtungsstelle vor (Art. 39b URG). Der primäre Zweck der Beobachtungsstelle ist die Verfolgung der diesbezüglichen praktischen Entwicklungen im Verhältnis zu den in Art. 19–28 URG geregelten Schutzschranken. Die Ausgestaltung der Organisation und Tätigkeit wird in den Art. 16e–16g der ebenfalls revidierten Urheberrechtsverordnung geregelt.
The revised Swiss Patent Law, which should enter into force on July 1, 2008, foresees a research exception. Scientific or experimental research for gaining further insights into the patented invention are allowed even if the focus of the experiments is commercial. Also experiments done in view of a request for a marketing authorization for pharmaceuticals in Switzerland and in countries with a comparable system are exempted. However, this exception seems to be restricted to drugs of chemical or biological origin and does not encompass medicinal devices. Parallel imports of patented pharmaceuticals are not allowed. Under the revised Swiss Patent Law it is possible to get a compulsory license not only for reasons of public interest, but also for research tools and diagnostic products and processes, and for export of pharmaceuticals to countries with no or insufficient manufacturing capacity in line with TRIPS Art. 31bis.
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