Die Gruppen sind ebenfalls eingeladen anzugeben, ob diese verschiedenen Formen der Verletzung von Markenrechten eine Wirkung auf die dem Markeninhaber zu leistende finanzielle Kompensation haben.
Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat den bisherigen einleitenden GrundsÀtzen neue Bestimmungen zum Geltungsbereich sowie Anwendungsregeln vorangestellt. Die GrundsÀtze zum Begriff und zu den Formen von kommerzieller Kommunikation erhalten damit eine Renummerierung in der Systematik.
Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 kommt dieses (in Ăbereinstimmung mit der Vorinstanz) zum Schluss, dass das Zeichen «Delight Aromas (fig.)» zwar eine anpreisende QualitĂ€tsangabe im Sinne von «genussvolle Aromen» darstellt. Es anerkennt dennoch auf Eintragung der Marke im Schweizerischen Register mit der BegrĂŒndung, dass der Begriff «Delight» vom breiten Publikum nicht verstanden wĂŒrde. Im vorliegenden Beitrag wird die bundesverwaltungsgerichtliche BegrĂŒndung kritisch beurteilt und die Praxis zur Ermittlung der VerstĂ€ndlichkeit einer Marke beim Publikum, insbesondere im Hinblick auf die Sonderstellung des Englischen im Vergleich zu anderen Fremdsprachen, beleuchtet.
Claudia Keller | 2008 Ausgabe 6
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Nach dem revidierten EuropĂ€ischen PatentĂŒbereinkommen und dem Londoner Ăbereinkommen treten am 1. Juli 2008 die Ănderungen des Patentgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 in Kraft. Zugleich wird auch das angepasste AusfĂŒhrungsrecht in Kraft gesetzt. Damit ist der substanzielle Teil der Patentgesetzreform abgeschlossen.
Ab 1. Juli 2008 werden Marken, Patente, Designs und Topographien nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Schweizerischen Patentblatt (+pat+) und im Schweizerischen Designblatt (mod. dép.) veröffentlicht. Die rechtswirksame Publikation von Neueintragungen und RegisterÀnderungen erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich elektronisch, in der Schutzrechtsdatenbank des Instituts www.swissreg.ch.
Einst gegrĂŒndet zur Begleitung einer Novellierung des Urheberrechts kehre das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SF-FS) mit dieser Veranstaltung quasi zu seinen Wurzeln zurĂŒck; wegen der aktuellen Revision seien neue Fragen zu beantworten, leitet Prof. Dr. Reto M. Hilty, UniversitĂ€t ZĂŒrich und Max Planck Institut fĂŒr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, MĂŒnchen, im ZĂŒrcher Zunfthaus zur Schneidern ein. Mit helvetischer Verzögerung habe der Gesetzgeber Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Jener sei insofern Positives abzugewinnen, als man aus Fehlern habe lernen können.
Second Life est un monde virtuel, un univers persistant dans lequel Ă©voluent de nombreuses communautĂ©s et, surtout, de nombreux commerces. Il est en effet possible pour lâutilisateur de sâenrichir en Ă©changeant ses devises virtuelles contre des dollars Ă©tats-uniens. TrĂšs rapidement, de nombreuses marques renommĂ©es telles que Nike, Louis Vuitton et Chanel virent leurs produits imitĂ©s sans droit et mis sur le marchĂ© virtuel de Second Life. Or, le manque Ă gagner pour ces marques est loin dâĂȘtre nĂ©gligeable, puisquâil peut ĂȘtre Ă©valuĂ© Ă deux millions de dollars Ă©tats-uniens.
Nicolas Torrent | 2008 Ausgabe 5
Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dem heilmittelrechtlichen Erstanmelderschutz als Ausschliesslichkeitsrecht sui generis auseinander. Ausgehend von der völkerrechtlichen Vorgabe im TRIPs-Agreement werden die schweizerischen Rechtsgrundlagen erlĂ€utert und ihre Anwendung in der Praxis untersucht. Dies erfolgt insbesondere unter Bezugnahme auf das in diesem Zusammenhang kĂŒrzlich ergangene «Wochentabletten»-Urteil (in diesem Heft auf Seite 369 ff. wiedergegeben). Schliesslich erörtert der Beitrag den Erstanmelderschutz mit Blick auf das EU-Recht und untersucht dessen Relevanz fĂŒr die Schweiz.
Die Autoren gelangen zum Ergebnis, dass das geltende schweizerische Recht und die diesbezĂŒgliche Praxis den Erstanmelderschutz zwar im Einklang mit den völkerrechtlichen Minimal-Vorgaben umsetzen, dabei aber gewisse SchutzlĂŒcken bestehen bleiben. Weiter stellen sie fest, dass der Erstanmelderschutz in der Schweiz konzeptionell von jenem in der EU zu unterscheiden ist, weshalb die europĂ€ische Rechtspraxis fĂŒr die Auslegung der schweizerischen Vorschriften nur sehr begrenzt herangezogen werden kann.
Im Vorfeld der 12. Sitzung des Zwischenstaatlichen Komitees fĂŒr ImmaterialgĂŒterrecht und genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und Folklore (IGC) der Weltorganisation fĂŒr geistiges Eigentum (WIPO) organisierte das Eidg. Institut fĂŒr Geistiges Eigentum (IGE) zusammen mit dem International Center for Trade and Sustainable Development (ICTSD) einen zweitĂ€gigen Workshop. Diese Tagung hatte das Ziel, Vertreter indigener und lokaler Gemeinschaften verschiedener Nationen stĂ€rker in die IGC-Debatten ĂŒber «ImmaterialgĂŒterrechte und traditionelles Wissen» miteinzubeziehen. Zur Verfolgung dieses Ziels leistete das IGE zusĂ€tzlich einen zweiten Beitrag in den freiwilligen WIPO-Fonds. Neben den Indigenen-Vertretern partizipierten Vertreter der WIPO, CBD (Ăbereinkommen ĂŒber die biologische Vielfalt), WTO (Welt-Handelsorganisation), FAO (UN-ErnĂ€hrungs- und Landwirtschaftsorganisation) sowie Regierungsvertreter (u.a. der USA) und Vertreter verschiedener Nichtregierungsorganisationen.
Die INGRES-Tagung zum Thema «Die Marke «Schweiz» â eine Chance» stand im Zeichen der Vorlage zum Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes. Zuerst wurde die Vorlage von Dr. Felix Addor, dem Stellvertretenden Direktor des Eidgenössischen Institutes fĂŒr Geistiges Eigentum, vorgestellt, und anschliessend hatten die Teilnehmer der Podiumsdiskussion Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dr. Michael Ritscher, Rechtsanwalt, ZĂŒrich, wies in seiner EinfĂŒhrung darauf hin, dass die Schweiz zu den bekanntesten LĂ€ndern ĂŒberhaupt zĂ€hle und ĂŒber einen sehr guten Ruf verfĂŒge. Dies fĂŒhre zu einem erheblichen Wert der Marke «Schweiz», und dieser erhebliche Wert wiederum bringe ein gewisses Missbrauchspotenzial mit sich. Es bestehe die Gefahr einer Erosion der Marke «Schweiz». So seien zum Beispiel von den 6390 im Jahre 2007 in der Schweiz eingetragenen «Swissness-Marken» nicht weniger als 220 auf auslĂ€ndische Inhaber eingetragen gewesen. Ferner wĂŒrden zahlreiche «Swissness-Marken» durch AuslĂ€nder im Ausland fĂŒr Produkte beliebiger Herkunft benutzt und als Marken geschĂŒtzt, wie beispielsweise «K-Swiss» fĂŒr Turnschuhe, «Swiss Formula» fĂŒr Kosmetika, usw. Die Vorlage biete nun die Chance, den Schutz der Bezeichnung «Schweiz» zu stĂ€rken und einer Erosion der Marke «Schweiz» entgegenzuwirken.
In ihrem Beitrag vergleichen Christiane Thies und Philipp Spauschus das deutsche Urheberrecht des Architekten mit dem schweizerischen. In Bezug auf das Ănderungsrecht des EigentĂŒmers bei Werken der Baukunst sowie das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten gibt es Unterschiede, die vorliegend fĂŒr das Schweizer Recht prĂ€zisiert werden.
Sibylle Wenger Berger | 2008 Ausgabe 4
Deklaration, welche die Deklarationen Japans zu Art. 3(3) und 15(1) in dessen Beitrittsurkunden Àndern; bei fehlendem Widerspruch wird die Deklaration von der WIPO am 21. Juli 2008 als erhalten erachtet
Alexandra Grazioli / Barbara Schweizer | 2008 Ausgabe 4
On February 1, 2008 the International Geneva Conference: Economic Experts in Competition Law took place on the premises of the World Meteorological Organization. This conference was organized by the Swiss Association of Competition Law and Studienvereinigung Kartellrecht e.V. Speakers from European competition authorities, universities and the legal and economic practice gave insights to the role of economic experts in competition law proceedings. The conference was held in English and presented to an international auditorium of practitioners and scholars.
| Honduras | 22. April 2008 |
| Ungarn | 12. MĂ€rz 2008 |
| Honduras | 22 avril 2008 |
| Hongrie | 12 mars 2008 |
| Bulgarien | 21. Januar 2008; Deklaration betreffend Art. 19(2) |
| Bulgarie | 21 janvier 2008; dĂ©claration concernant lâart. 19(2) |
Hintergrundunterhaltung in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reisecars, SchaustellergeschÀften mittels Reklame-Lautsprecherwagen
Dans un arrĂȘt «SOS Serruriers», le Tribunal fĂ©dĂ©ral a calculĂ© le dommage en multipliant la marge bĂ©nĂ©ficiaire du lĂ©sĂ© par le chiffre dâaffaires rĂ©alisĂ© par lâauteur de la violation. Une telle approche est discutable, car elle ne tient pas compte des nombreux facteurs susceptibles dâinfluer sur la rĂ©alisation du chiffre dâaffaires du dĂ©fendeur. Une mise en lumiĂšre critique sâimpose.
Ralph Schlosser | 2008 Ausgabe 2
Das BGer musste vorliegend entscheiden, ob die Vorinstanz das Gesuch der BeschwerdefĂŒhrerin zu Recht ablehnte, der Beschwerdegegnerin bei der Bewerbung der «SUPERCARDplus» die Verwendung des Begriffes «Gratis-Kreditkarte» vorsorglich zu verbieten. Die Causa «SUPERCARDplus» wirft eine Reihe von Fragen auf, die nicht nur die quaestio iuris der willkĂŒrlichen (Nicht-)Anwendung des IrrefĂŒhrungsverbots von Art. 3 lit. b UWG betreffen, sondern auch den Sachverhalt selbst. Fragen, auf die das BGer Antworten schuldig blieb bzw. die sich fĂŒr das BGer anscheindend gar nicht erst stellten.
Christoph LĂŒscher | 2008 Ausgabe 2
Die Problematik der finanziellen Wiedergutmachung bei ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen ist in der EU mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums 2004/48/EG und in der Schweiz mit der jĂŒngsten Bundesgerichtspraxis (insbesondere dem «MilchschĂ€umer»-Entscheid, BGE 132 III 379) verstĂ€rkt in den Fokus der im ImmaterialgĂŒterrecht tĂ€tigen Forscher und Praktiker gerĂŒckt.
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