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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Cette annĂ©e la Ligue Internationale du Droit de la Concurrence a choisi de faire porter l’un des deux thĂšmes en discussion lors de son congrĂšs international sur les rapports dĂ©licats entre le droit de la concurrence et les droits de propriĂ©tĂ© intellectuelle, plus particuliĂšrement la question des licences obligatoires. Le rapport international fut l’Ɠuvre de notre confrĂšre britannique, Tony Woodgate, alors que le rapport suisse a Ă©tĂ© conjointement rĂ©digĂ© par les soussignĂ©s. La contribution helvĂ©tique Ă  ce dĂ©bat n’est pour l’heure que trĂšs modeste dans la mesure oĂč il n’existe pour ainsi dire aucune pratique, mis Ă  part un arrĂȘt rendu par le tribunal de commerce de Berne qui Ă©voque la problĂ©matique sans y apporter de rĂ©ponse dĂ©finitive. Ceci dit, on relĂšvera que le dĂ©bat prend en Suisse une dimension sensiblement diffĂ©rente de celle qu’il revĂȘt dans les pays europĂ©ens qui nous entourent puisqu’il met en opposition des textes lĂ©gislatifs de rang Ă©quivalent lĂ  oĂč la mĂȘme question relĂšve Ă©galement, dans les pays membres de l’Union europĂ©enne, d’une opposition entre normes de rangs hiĂ©rarchiques diffĂ©rents. Cet aspect du problĂšme qui n’est pas expressĂ©ment abordĂ© par le rapport national ressort cependant assez clairement de la synthĂšse proposĂ©e, notamment en regard des contributions extra communautaires telles que celle du BrĂ©sil ou du Japon.



Bei der INGRES-Tagung «Designschutz in der Schweiz und in der EU» standen gleich zwei Themenschwerpunkte im Vordergrund. Zum einen wurde ein RĂŒckblick auf die ersten fĂŒnf Jahre Designgesetz in der Schweiz vorgenommen. Zum anderen wagten die Referenten und Tagungsteilnehmer anlĂ€sslich des Beitritts der EuropĂ€ischen Union zum Haager Musterabkommen einen Blick in die Zukunft des europĂ€ischen Designrechts. Eröffnet wurde die Tagung von Dr. Michael Ritscher, der gleich zu Beginn anmerkte, dass man mit der bisherigen Entwicklung und der Relevanz des Designgesetzes durchaus zufrieden sein könne. So wĂŒrden immerhin bereits fĂŒnf einschlĂ€gige Bundesgerichtsentscheide vorliegen, was verglichen mit der Anzahl der bundesgerichtlichen Entscheide zum Patentrecht in den letzten fĂŒnf Jahren eine beachtliche Zahl sei. Hinsichtlich des Beitritts der EuropĂ€ischen Union zum Haager Musterabkommen stellte Ritscher die Prognose auf, dass dieser Anlass das Ansehen und die Bedeutung des Designrechts in Europa sicherlich erheblich stĂ€rken und gleichzeitig auch zu einem Anstieg der Designanmeldungen in der Schweiz fĂŒhren werde.



Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. November 2007 die Vernehmlassung zum Gesetzgebungsprojekt «Swissness» eröffnet. Der Vorentwurf verfolgt zwei Hauptziele: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland verstĂ€rkt werden und zweitens sollen prĂ€zisere Regelungen rund um die Bezeichnung «Schweiz» und das Schweizerkreuz zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit fĂŒhren.



Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)



Im Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007 anerkennt dieses, dass Entscheide der Beschwerdekammern des EuropĂ€ischen Patentamtes (EPA) fĂŒr die Patentpraxis in der Schweiz von Bedeutung sein können. Im vorliegenden Beitrag werden die im EuropĂ€ischen Patentamt entwickelten Methoden zur PrĂŒfung von Erfindungen vorgestellt und kritisch beurteilt. Es wird auch gezeigt, wie diese Methoden zu einer pragmatischen PrĂŒfungsmethode entwickelt werden können, welche genaue Entscheide ĂŒber die erfinderische TĂ€tigkeit im jeweiligen Fall ermöglicht. Schliesslich wird dargelegt, dass die pragmatische PrĂŒfungsmethode, welche auf den EPA-Vorschriften fusst, sowohl durch die Schweizer Gerichte als auch weltweit angewendet werden kann.

Sava V. Kulhavy | 2008 Ausgabe 1



Das Institut hat seine Praxis im Bereich der Formmarken ĂŒberprĂŒft. BerĂŒcksichtigt wurden dabei neben den seit der PraxisĂ€nderung vom 1. Juli 2005 gesammelten Erfahrungen die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.



Die vorsorglichen Massnahmen, die von einem Gericht getroffen werden, dienen dazu, einer Partei einen vorlĂ€ufigen und schnellen Rechtsschutz zu gewĂ€hren. Sofern es sich um dringende beziehungsweise eilige Massnahmen handelt, kann das Gericht den Rechtsschutz auch superprovisorisch anordnen. Dies hat aber zur Folge, dass die Beklagtenseite zunĂ€chst keine Möglichkeit hat, zur Klage Stellung zu nehmen. Die Massnahme wird angeordnet und die beklagte Partei hat dieser Massnahme Folge zu leisten. Welche Möglichkeit hat die Beklagte dennoch, vor Erlass der VerfĂŒgung Stellung zu nehmen?



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