|Der Einfluss der Bedeutung vor- und nachgelagerter MĂ€rkte bei der Bestimmung einer marktbeherrschenden Stellung â Der Beitrag des More Economic Approach
Franz Böni / Alex Wassmer | 2014 Ausgabe 6
Diese hervorragende Kommentierung des PatGG bietet fĂŒr die nĂ€chsten Jahre Anregungen fĂŒr gerichtsorganisatorische und verfahrensrechtliche Fragen, die ĂŒber rein patentrechtliche Aspekte hinausgehen und deshalb nicht nur fĂŒr das erste gesamtschweizerische Bundeszivilgericht erster Instanz relevant sind. Auch die kantonalen Zivilinstanzen, die fĂŒr die ĂŒbrigen immaterialgĂŒterrechtlichen Streitigkeiten zustĂ€ndig sind, und sogar andere Gerichtsinstanzen könnten von dieser Kommentierung mindestens teilweise profitieren, wenn z.B. Fragen der vorsorglichen BeweisfĂŒhrung (Art. 158 ZPO), der internationalen ZustĂ€ndigkeit, der Wiedergutmachung, betreffend SachverstĂ€ndigengutachten u.a.m. zur Diskussion stehen. Ăberall dort, wo das Werk ĂŒber spezifische Patentverfahrensfragen hinausgeht, verdient es deshalb ĂŒber die «Patentgemeinde» hinaus BerĂŒcksichtigung.
Christian Hilti | 2014 Ausgabe 5
Das BVGer konnte sich im Jahr 2013 mehrfach dazu Ă€ussern, ob und in welchem Umfang eine rechtserhaltende Wirkung ĂŒber den tatsĂ€chlich nachgewiesenen Teilgebrauch einer Marke hinaus fĂŒr die verbleibenden Bestandteile des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses anerkannt wird. Dabei hat das BVGer zunĂ€chst festgelegt, dass der tatsĂ€chliche Gebrauch als rechtserhaltend fĂŒr diejenigen beanspruchten Waren/Dienstleistungen bzw. allenfalls Oberbegriffe gilt, fĂŒr welche der gebrauchte Teil typisch ist und deren kĂŒnftiger Gebrauch durch die festgestellte Gebrauchshandlung nahegelegt und erwartet wird. Im Urteil vom 12. Juni 2013, B-5543/2012, «six (fig.)/SIXX, sixx (fig.)» wird von dieser Praxis abgewichen und der Umfang der rechtserhaltenden Wirkung vom typischen Angebot der Branche des Markeninhabers abhĂ€ngig gemacht. In diesem Diskussionsbeitrag werden die bisherige Lehre und die LösungsansĂ€tze des BVGer zunĂ€chst vorgestellt und danach miteinander verglichen, mit dem Ziel aufzuzeigen, welcher Ansatz vorzuziehen ist bzw. ob nicht gar eine andere Lösung sachgerechter wĂ€re.
Matthias Bebi | 2014 Ausgabe 2
La rĂ©vision de la LPM a Ă©tĂ© surtout remarquĂ©e et discutĂ©e en lien avec le «projet swissness», mais elle introduit aussi une nouveautĂ© loin dâĂȘtre insignifiante en raison de la problĂ©matique quâelle met en lumiĂšre: la procĂ©dure de radiation de marque pour non-usage depuis plus de cinq ans. Cette modification de la loi touche, sans la rĂ©soudre, la question Ă©pineuse de la complexitĂ© de la procĂ©dure Ă suivre pour faire reconnaĂźtre la nullitĂ© dâune marque en Suisse. Aujourdâhui, une telle procĂ©dure se tient devant un juge civil, et non devant lâIPI. Cette contribution vise Ă lancer une rĂ©flexion sur les inconvĂ©nients que prĂ©sente la sĂ©paration des moyens prĂ©vue par le droit suisse et sâinterroge sur les raisons pour lesquelles on nâadopterait pas un systĂšme analogue Ă celui en vigueur au niveau communautaire.
Donata Campiche Pugliese / Ătienne Campiche | 2014 Ausgabe 1
In der Praxis hĂ€ufig anzutreffen sind LizenzvertrĂ€ge, in denen dem Lizenznehmer das Recht zur Unterlizenzierung eingerĂ€umt wird, ohne aber die Frage nach einem möglichen Fortbestand einer solchen Unterlizenz im Falle der Beendigung des Hauptlizenzvertrages zu regeln. Der fĂŒr das Urheberrecht zustĂ€ndige I. Zivilsenat des deutschen Bundesgerichtshofs hat jĂŒngst entschieden, dass das Erlöschen einer Hauptlizenz in aller Regel nicht zum Erlöschen daraus abgeleiteter Unterlizenzen fĂŒhrt. Der Aufsatz analysiert diese Rechtsprechung, untersucht die Anwendbarkeit auf das schweizerische Recht und zieht Konsequenzen fĂŒr die Vertragsgestaltung.
Maria Iskic / Eva-Maria Strobel | 2013 Ausgabe 11
Wenn der Wettbewerb die Effizienz eines Systems insgesamt erhöht und sich wohlfahrtssteigernd auswirkt, ist es merkwĂŒrdig, dass gerade jene Institutionen, die ĂŒber ihn wachen, ihm nicht ausgesetzt werden. Diese ökonomische Intuition kann pointiert als Frage gestellt werden: Warum gibt es keinen Wettbewerb unter den Wettbewerbsbehörden? In diesem Beitrag wird ein Modell, das die Schaffung eines begrenzten Wettbewerbs unter den Institutionen ermöglichen wollte, diskutiert. Der «Antrag Schmid» im StĂ€nderat sah vor, dass an Kartellverfahren beteiligte Unternehmen die Wahl haben, welche Behörde den Erstentscheid fĂ€llen soll: die WEKO oder das BVGer. Aus ökonomischer Perspektive wird nun gefragt, welche Auswirkungen dies hĂ€tte.
Henrique Schneider | 2013 Ausgabe 11
Ende Juni 2013 wurde die Swissness-Vorlage vom Schweizer Parlament gutgeheissen. Die Revision regelt im Wesentlichen die Bestimmungen zur Verwendung des Schweizer Kreuzes auf Produkten sowie die Voraussetzungen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen, Naturprodukten, Lebensmitteln sowie IndustriegĂŒtern als «Swiss made» neu. Die Revision zielt auf eine nachhaltige Erhaltung des Wertes der «Marke Schweiz». DafĂŒr ist eine VerstĂ€rkung des Schutzes der Herkunftsangabe «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im Inland sowie eine damit verknĂŒpfte Verbesserung der Rechtsdurchsetzung im Ausland notwendig. Erreicht wird dies unter anderem durch verschĂ€rfte Sanktionen fĂŒr eine missbrĂ€uchliche Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» oder des Schweizerkreuzes sowie durch die konkrete Regelung in einem formellen Gesetz: Die Revision legt fest, wie viel «Schweiz» drin sein muss, damit «Schweiz» draufstehen darf.
Samantha Schuler | 2013 Ausgabe 10
|Community Management, fremde Markenbotschafter und Account Squatters: markenrechtliche Herausforderungen in Social Media
Claudia Keller | 2013 Ausgabe 9
Nach dem Wortlaut des Schweizer Patentgesetzes sind missbrĂ€uchlich eingereichte Schweizer Patentanmeldungen, welche erst nach der Einreichung einer Schweizer Patentanmeldung des Berechtigten publiziert werden, nicht durch die Schonfrist nach Art. 7b PatG vom Stand der Technik fĂŒr die Schweizer Patentanmeldung des Berechtigten ausgenommen. Dies widerspricht Sinn und Funktion des Art. 7b PatG. Der vorliegende Beitrag schlĂ€gt daher vor, die Formulierung des Art. 7b PatG so abzuĂ€ndern, und damit in Einklang mit anderen Rechtskreisen zu bringen, dass die Schonfrist auch Wirkung fĂŒr solche Ă€ltere Rechte entfaltet.
Simon StrÀssle / Michael Liebetanz | 2013 Ausgabe 7-8
Ein Fotograf lehnt die Publikation zwei seiner Promi-Bilder in einer Schweizer Zeitschrift ausdrĂŒcklich ab. Der Verlag setzt sich darĂŒber hinweg, publiziert die Fotografien trotzdem und verletzt damit das Urheberrecht. Konsequenzen fĂŒr dieses widerrechtliche Handeln: FĂŒr den Verlag keine (mit Ausnahme von CHF 251.â GerichtsgebĂŒhrenanteil und evtl. ungedeckten Anwaltskosten). Das Gericht weist Beweismittel des Fotografen aus dem Recht, schmettert die Schadenersatzforderungen als zu wenig substantiiert ab, lehnt einen Verletzerzuschlag sowie die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung ab und verknurrt den Fotografen zu 90% der Verfahrenskosten sowie einer ParteientschĂ€digung von CHF 6000.â. DarĂŒber hinaus verliert der Fotograf auch noch sĂ€mtliche Rechte an einem seiner beiden Bilder, weil das Gericht diesem den urheberrechtlichen Schutz versagt.
Christoph SchĂŒtz | 2013 Ausgabe 6
The substantial legal costs of defending and enforcing a patent on both sides of the Atlantic has been subject to substantial critique (e.g. J. Bessen/M. Meurer, Patent Failure: How Judges, Bureaucrats, and Lawyers Put Innovators at Risk, Princeton University Press, Princeton NJ 2008; B. van Pottelsberghe, Lost Property: The European Patent System and Why It Doesnât Work, Brussels 2009). There has even been some movement on the issue in Europe exemplifled by a proposal for a âUnifled Patent Courtâ in Europe (EC16222/12), which inter alia should reduce patent-related litigation costs. Despite the obvious importance for Swiss patent policy, to our knowledge, there has been no systematic attempt to ascertain the legal costs associated with Switzerlandâs patent system; this paper seeks to remedy that apparent lacuna.
Mark James Thompson | 2013 Ausgabe 6
Bei immaterialgĂŒterrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmung der ZustĂ€ndigkeit â insbesondere der internationalen â mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Tradierte diesbezĂŒgliche Auffassungen werden zunehmend in Frage gestellt und die ZustĂ€ndigkeitsinteressen aller Betroffenen werden neu austariert. In diese Entwicklung reiht sich das Urteil «Wintersteiger» des EuropĂ€ischen Gerichtshofs (EuGH), in dem es um die Auslegung der DeliktszustĂ€ndigkeit bei einer behaupteten Markenrechtsverletzung geht, welche aus der Benutzung eines mit einer Marke identischen AdWords beim Suchmaschinenbetreiber Google resultieren soll. Im Beitrag wird dieses Urteil zusammengefasst und besprochen.
Bendicht LĂŒthi | 2013 Ausgabe 4
Quelles sont les conditions Ă respecter, de lege lata et de lege ferenda, pour pouvoir commercialiser en Suisse un produit «Made in Switzerland» ou portant une marque contenant une indication de provenance suisse? Lâauteur analyse deux dĂ©cisions rendues par la juridiction pĂ©nale de BĂąle-Ville en 2009 et 2012, ainsi que le projet «Swissness», actuellement dĂ©battu au sein du parlement fĂ©dĂ©ral.
Thomas Widmer | 2013 Ausgabe 4
Dans ses trois arrĂȘts rendus le 11 octobre 2012, le Tribunal fĂ©dĂ©ral sâest penchĂ© sur lâanalyse du systĂšme de partage de carte («card sharing») qui permet lâaccĂšs Ă des chaĂźnes de tĂ©lĂ©vision cryptĂ©es, sans disposer dâun abonnement. Lâarticle ci-dessous propose une analyse systĂ©matique des griefs invoquĂ©s par Canal+ afin de condamner les exploitants dâun tel systĂšme pour violation du droit dâauteur (art. 10 al. 2 let. eâf LDA), concurrence dĂ©loyale (art. 5 let. c LCD) et fabrication dâĂ©quipements servant Ă dĂ©coder frauduleusement des services cryptĂ©s (art. 150bis CP). Le systĂšme mis en place est Ă la pointe des avancĂ©es technologiques et, Ă ce titre, soulĂšve diffĂ©rentes questions dâinterprĂ©tation des lois en vigueur. Les auteurs analysent la solution retenue par le Tribunal fĂ©dĂ©ral, tout en explorant de nouvelles pistes de rĂ©flexion.
Sevan Antreasyan / Isy Sakkal | 2013 Ausgabe 3
In einem den Gemeinsamen Tarif 3a der fĂŒnf schweizerischen Verwertungsgesellschaften betreffenden Fall entschieden das IGE als Aufsichtsbehörde und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht ĂŒber den Geltungsbereich dieses Tarifs und sprachen ein generelles Verbot der Erhebung von tariflichen EntschĂ€digungen fĂŒr die Radio- und Fernsehnutzung in Hotelzimmern und Ferienwohnungen aus. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob mit diesen Entscheiden in die Kompetenz der Zivilgerichte eingegriffen und damit die gesetzliche ZustĂ€ndigkeitsabgrenzung im Tarifrecht verletzt wurde.
Bernhard Wittweiler | 2013 Ausgabe 3
Marken in lateinischen oder chinesischen Schriftzeichen? Wo und wie anmelden und wohin ausdehnen? Unter-Klassen? FĂŒr den Schweizer Markenanmelder, der China im Visier hat, stellen sich viele Fragen vor der Anmeldung und viele Fallen bei und nach der Umsetzung: Eine Ăbersicht.
Denis F. Berger / Xu Tian | 2013 Ausgabe 2
|Kompetenzattraktion vor Bundespatentgericht in FÀllen objektiver KlagenhÀufung und/oder Anspruchsgrundlagenkonkurrenz?
Christian Hilti / Sarah Henneberger-Sudjana | 2013 Ausgabe 2
Mit Urteil vom 31. Mai 2012 (BGer, 1C_230/2011, sic! 2012, 550 ff., «Street View») hat das Bundesgericht die Beschwerde von Google Inc. und Google (Switzerland) GmbH gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. MĂ€rz 2011 (BVGer vom 30. MĂ€rz 2011, A-7040/2009) teilweise gutgeheissen. Das Urteil fĂŒhrt die Problematik des heutigen Datenschutzrechts anschaulich vor Augen. Aufgrund des technischen Fortschritts qualifizieren immer mehr Daten als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Dadurch wird der Anwendungsbereich des Gesetzes kontinuierlich ausgeweitet. Umso wichtiger wird dadurch die Diskussion, welche Pflichten die Datenbearbeiter treffen â auch bei Bearbeitungen, welche kaum eine GefĂ€hrdung fĂŒr die Persönlichkeit darstellen. Das Bundesgerichtsurteil setzt zudem neue MassstĂ€be zum Recht am eigenen Bild, insbesondere zur ZulĂ€ssigkeit von Personenaufnahmen als «Beiwerk» auf einer Fotografie.
Julia Bhend | 2012 Ausgabe 11
Wie die jĂŒngere Praxis der Wettbewerbskommission aufzeigt, gewinnt die einvernehmliche Regelung, mit welcher Kartellverfahren vergleichsweise einfach und schnell abgeschlossen werden können, stark an Bedeutung. Da seit dem 1. April 2004 fĂŒr gewisse kartellrechtswidrige Verhaltensweisen hohe Bussen ausgesprochen werden können bzw. mĂŒssen, hat sich das rechtliche Umfeld der einvernehmlichen Regelung in solchen Fallkonstellationen stark gewandelt.
Samuel Howald | 2012 Ausgabe 11
Im Urteil des Handelsgerichtes ZĂŒrich vom 27. April 2011 in Sachen «Yello/Yallo II» und dem Urteil des Bundesgerichtes vom 23. Februar 2012 ĂŒber die gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerden (sic! 7/8/2012, 457 ff.) geht es insbesondere auch um die Gebrauchsabsicht bei Marken bzw. die Folgen deren Fehlens sowie die Beweislastverteilung fĂŒr deren Nachweis. In diesem Diskussionsbeitrag wird untersucht, inwiefern diese Entscheide die bisherige Rechtslage beeinflussen. Es wird versucht, die Anforderungen an die Gebrauchsabsicht bei Marken zu bestimmen und Probleme bei deren Nachweis bzw. deren Fehlen aufzuzeigen. Bei Letzterem wird insbesondere auch auf den Standpunkt der Gerichte zur Anwendbarkeit des Ăbereinkommens zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz von 1892 eingegangen. Schliesslich sollen mögliche Konsequenzen aus den Entscheiden fĂŒr den Markeninhaber bzw. denjenigen, welcher die Nichtigkeit mangels Gebrauchsabsicht geltend machen will, aufgezeigt werden.
Matthias Bebi | 2012 Ausgabe 10
Erstmals hat sich das Bundespatentgericht mit der Berechtigung an einer Hochschulerfindung befasst. Im Urteil setzte sich das Gericht mit den Voraussetzungen der patentrechtlichen Nichtigkeitsklage gemĂ€ss Art. 26 Abs. 1 lit. d PatG sowie der Abtretungsklage gemĂ€ss Art. 29 Abs. 1 PatG auseinander und machte dabei insbesondere auch klĂ€rende AusfĂŒhrungen in Bezug auf den Nachweis der BösglĂ€ubigkeit eines Patentanmelders. Auf welche Weise die Hochschulen die Rechte an Hochschulerfindungen erwerben, bleibt hingegen weiterhin ungeklĂ€rt. Gerade diese Frage ist fĂŒr die Durchsetzung von patentrechtlichen AnsprĂŒchen gegen Dritte jedoch von entscheidender Bedeutung.
Cyrill Rieder | 2012 Ausgabe 9
Auf den 1. Januar 2012 setzte der Bundesrat neue Verordnungsgrundlagen zur Ăberwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft. Der vorliegende Beitrag beschĂ€ftigt sich mit den Neuerungen. Er hinterfragt insbesondere die Vorgehensweise des Bundesrates bei der Revision aus rechtsstaatlicher Sicht.
Simon Schlauri | 2012 Ausgabe 4
Le «cloud computing» est une technique de plus en plus utilisĂ©e pour la distribution en ligne dâĆuvres protĂ©gĂ©es. Le prĂ©sent article examine les questions que cela pose en droit dâauteur suisse, notamment les prĂ©rogatives mises en jeu par cette technique. Les conditions dâapplication de la loi suisse dâaprĂšs le droit international privĂ© sont Ă©galement Ă©tudiĂ©es, de mĂȘme que certains problĂšmes pratiques dus au fait que les droits mis en jeu sont soumis Ă des rĂ©gimes juridiques diffĂ©rents.
Vincent Salvadé | 2012 Ausgabe 3
Dans quelle mesure est-il possible de faire usage dâune marque dont lâenregistrement a Ă©tĂ© refusĂ©? Telle est la question Ă laquelle le prĂ©sent article tente de rĂ©pondre, au travers de lâanalyse de six exemples distincts.
Thomas Widmer | 2012 Ausgabe 3
Aus Anlass des fĂŒnfjĂ€hrigen Bestehens des Bundesverwaltungsgerichts haben die Autoren einen Zahlenvergleich zwischen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts im Markenrecht angestrengt. Als Vergleichskriterien zogen sie den eigentlichen Beschwerdeentscheid, die Falldauer, die LĂ€nge der Urteile und die Grösse sowie Zusammensetzung des Spruchkörpers heran. Auch wenn der Zahlenvergleich statistischen AnsprĂŒchen nicht zu genĂŒgen vermag, so lassen sich daraus dennoch aufschlussreiche Erkenntnisse fĂŒr die Markenrechtspraxis gewinnen. Mit ihrem Beitrag stellen die Autoren diese Erkenntnisse in Form von Thesen zur Diskussion.
Nicolas Passadelis / Nicole Furrer | 2012 Ausgabe 2
Redaktionelle TextbeitrĂ€ge im Online-Portal der SRG sollen nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts der inhaltlichen Aufsicht des Bundesamtes fĂŒr Kommunikation unterliegen. Dieser Beitrag kritisiert das Urteil aus Sicht der Medienfreiheit der Bundesverfassung und wirft dem Gericht vor, den Verpflichtungen von Art. 10 EMRK nicht gerecht zu werden.
Christoph Beat Graber / Andrea Kerekes | 2012 Ausgabe 1
Der Lieferant kann sich in einem Alleinvertriebsvertrag verpflichten, im Gebiet seines Alleinvertreters selbst keine Kunden zu beliefern. Dies gilt sowohl fĂŒr Aktiv- wie fĂŒr PassivverkĂ€ufe. Ein solches Direktbelieferungsverbot verletzt Art. 5 KG nicht.
Gion Giger | 2011 Ausgabe 10
Lâauteur cherche Ă identifier les Ă©lĂ©ments qui dĂ©terminent le recours Ă la procĂ©dure dâopposition par rapport Ă une solution nĂ©gociĂ©e. Lâauteur compare les prĂ©dictions dâun modĂšle Ă©conomique adaptĂ© Ă la procĂ©dure dâopposition aux dĂ©cisions rendues en matiĂšre dâopposition par lâInstitut FĂ©dĂ©ral de la PropriĂ©tĂ© Intellectuelle (IPI) entre 2002 et 2009. Les Ă©carts entre les prĂ©dictions du modĂšle et les donnĂ©es empiriques suggĂšrent que la divergence dâintĂ©rĂȘts en jeu entre les parties est un Ă©lĂ©ment dĂ©terminant dans le choix du recours Ă une dĂ©cision de lâautoritĂ©.
Nicolas Guyot Youn | 2011 Ausgabe 9
Im Lichte der zunehmenden Bedeutung des Online-Handels analysieren die Autoren den EuGH-Entscheid C-108/09 in Sachen Ker-Optika gegen ĂNTSZ vom 2. Dezember 2010, welcher den Internetvertrieb von Kontaktlinsen thematisiert. Gegenstand der UrteilserwĂ€gungen bildet neben den Bestimmungen zum Binnenmarkt (Art. 34 und 36 AEUV) auch die Richtlinie ĂŒber den elektronischen GeschĂ€ftsverkehr 2000/31; deren Bestimmungen sind gemĂ€ss EuGH dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Vertrieb von Kontaktlinsen nur in FachgeschĂ€ften fĂŒr medizinische Hilfsmittel zulĂ€sst.
Rolf H. Weber / Salim Rizvi | 2011 Ausgabe 7-8
Garantie- und Kollektivmarken sind im Vergleich zu den Individualmarken im Markenregister untervertreten und finden vergleichsweise wenig ErwĂ€hnung in Lehre und Rechtsprechung. In einem Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Januar 2011 (4A_385/2010) waren die Garantiemarken des Schweizer Hoteliervereins SHV Gegenstand. Eine Mitbewerberin des SHV, GastroSuisse, hatte eigene Marken fĂŒr ihr Bewertungssystem fĂŒr Beherbergungsbetriebe registriert und dabei auf das vom SHV ebenfalls verwendete Element der Sterne zurĂŒckgegriffen. Im Gegensatz zum SHV hat GastroSuisse ihre Marken nicht als Garantie- oder Kollektivmarken, sondern als «normale» Individualmarken angemeldet. Der vorliegende Beitrag nimmt den Entscheid zum Anlass, ĂŒber Vor- und Nachteile von Garantie- und Kollektivmarken zu diskutieren, unter besonderer BerĂŒcksichtigung kartellrechtlicher Aspekte.
Claudia Keller / Delia Bosshard | 2011 Ausgabe 6
Das geltende tĂŒrkische Handelsgesetzbuch (HGB) enthĂ€lt zwar keine ausdrĂŒckliche Regelung ĂŒber vergleichende Werbung, sie wird aber unter bestimmten Voraussetzungen als zulĂ€ssig erachtet. Das neue tĂŒrkische HGB, das am 1. Juli 2012 in Kraft treten wird, regelt dagegen die vergleichende Werbung ausdrĂŒcklich und detailliert in Vorschriften des unlauteren Wettbewerbs. Ob es richtig war, die Vorschriften ĂŒber die vergleichende Werbung aus dem schweizerischen UWG zu ĂŒbernehmen und wann die vergleichende Werbung unzulĂ€ssig werden soll, wird im folgenden Diskussionsbeitrag behandelt.
Savas Bozbel | 2011 Ausgabe 5
Die bisher praktizierte BeschrĂ€nkung des Wissens des Durchschnittsfachmanns auf sein allgemeines Wissen verstösst gegen den Wortlaut von Art. 7 PatG. Deswegen sollte auf die fiktive Person «Durchschnittsfachmann» verzichtet werden. Um die Beurteilung von Erfindungen nicht zu behindern, soll diese anhand der Definition einer naheliegeden Lösung durchgefĂŒhrt werden.
Sava V. Kulhavy | 2011 Ausgabe 4
BGE 4A_302/2010 (in dieser Ausgabe auf Seite 104 publiziert) ist unter dem geltenden Markenschutzgesetz von 1992 der erste Entscheid, in dem das BGer zum Ausschlussgrund der Sittenwidrigkeit gemÀss Art. 2 lit. d MSchG Stellung nimmt. Es werden einige wichtige Fragen zu diesem Ausschlussgrund beantwortet, andere offengelassen. Nachfolgend ein paar erste Gedanken und Anmerkungen dazu.
Michael Noth | 2011 Ausgabe 2
Im Entscheid «Etanercept» vom 13. September 2010 [wiedergegeben in dieser sic!, 113] hat das Bundesverwaltungsgericht dafĂŒr gehalten, dass die Erteilung eines Schutzzertifikats an einen Gesuchsteller auch möglich sein soll, wenn fĂŒr einen Dritten bereits ein Zertifikat fĂŒr dasselbe Erzeugnis besteht. Die Autoren nehmen die damit einhergehende PraxisĂ€nderung zum Anlass, die aktuelle Rechtslage zur Erteilung von ergĂ€nzenden Schutzzertifikaten (ESZ) fĂŒr Arzneimittel in der Schweiz darzustellen.
Stefan Kohler / Lukas Friedli | 2011 Ausgabe 2
|Das Recht des Marken- und Designrechtsinhabers, die Einfuhr rechtsverletzender GegenstĂ€nde auch durch Privatpersonen zu verbieten â eine Entgegnung
JĂŒrg Herren | 2011 Ausgabe 1
Mit dem vollstĂ€ndigen Inkrafttreten des Patentgerichtsgesetzes wird Art. 77 PatG dahingehend geĂ€ndert, dass der Patentinhaber eine genaue Beschreibung des angeblich verletzenden Erzeugnisses oder Verfahrens auch ohne Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils verlangen kann. Die neue genaue Beschreibung ist der «saisie description» des französischen Rechts nachempfunden, unterscheidet sich von dieser aber auch in einigen Kernpunkten. Da mit der genauen Beschreibung, zusammen mit den Vorschriften zur vorsorglichen Beweisabnahme der schweizerischen Zivilprozessordnung, eine Möglichkeit geschaffen wird, vorprozessual Beweise zu beschaffen und die Prozessaussichten abzuklĂ€ren, dĂŒrfte die Bestimmung eine erhebliche praktische Bedeutung erlangen. Der Aufsatz zeigt die Anwendungsvoraussetzungen und Schranken des neuen Anspruchs auf genaue Beschreibung gemĂ€ss Art. 77 PatG. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die schwierige AbwĂ€gung des Informationsinteresses des Patentinhabers und der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des angeblichen Verletzers geworfen und versucht, eine praktikable Lösung, die beiden Interessen gerecht wird, aufzuzeigen.
Mark Schweizer | 2010 Ausgabe 12
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
In dem in sic! 2008, 543 ff. wiedergegebenen, in einer Patentstreitigkeit ergangenen Bundesgerichtsentscheid «Druckweiterverarbeitung» und den Urteilen der Vorinstanzen wird die auch in der Literatur anzutreffende Auffassung vertreten, Unterlassungsurteile könnten ausschliesslich indirekt durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen vollstreckt werden. Eine reale Vollstreckung eines Unterlassungsbefehls sei ausgeschlossen, und das Patentrecht verlange auch gar keine reale Vollstreckung darauf gestĂŒtzter Urteile. Diese PrĂ€missen werden in dieser Arbeit kritisch hinterfragt. Anlass dazu bildet nicht zuletzt die bevorstehende Inkraftsetzung der schweizerischen ZPO, die in Art. 343 Abs. 1 lit. d betreffend die Vollstreckung von Entscheiden Folgendes festlegt: «Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem [âŠ] Unterlassen [âŠ], so kann das Vollstreckungsgericht insbesondere anordnen: eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder RĂ€umung eines GrundstĂŒckes».
Andri Hess-Blumer | 2010 Ausgabe 11
| Mazedonien (ehemalige jugoslawische Rep.) | 6. Oktober 2010 |
| Mazedonien (ehemalige jugoslawische Rep.) | 6. Oktober 2010 |
| Macédonie (ex-Rép. yougoslave de) | 6 octobre 2010 |
| Macédonie (ex-Rép. yougoslave de) | 6 octobre 2010 |
Bereits vor rund 18 Jahren hatte der geschĂ€ftsfĂŒhrende Ausschuss der AIPPI in seiner Entschliessung zu Frage Q106 festgehalten, sĂ€mtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums sollten der privaten Schiedsgerichtsbarkeit zugĂ€nglich sein. Zwei Jahre spĂ€ter wurde das WIPO Arbitration and Mediation Center eröffnet. In der Zwischenzeit erfreut sich die Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums stĂ€ndig wachsender Bedeutung und es bildet sich zunehmend eine einschlĂ€gige Spezialisierung bei Parteivertretern und Schiedsrichtern.
Prof. Dr. Reto M. Hilty, Ordinarius fĂŒr ImmaterialgĂŒterrecht an der UniversitĂ€t ZĂŒrich und Direktor am Max-Planck-Institut fĂŒr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in MĂŒnchen, eröffnet die gut besuchte Veranstaltung, begrĂŒsst die Teilnehmenden und dankt dem Gastgeber Prof. Dr. Mischa Senn, Leiter des Zentrums fĂŒr Kulturrecht an der ZĂŒrcher Hochschule der KĂŒnste und VizeprĂ€sident der Lauterkeitskommission.
This LES seminar on know-how in technology transfer agreements (TTAs) was organized in two parts. In the first part, Jacques de Werra, Professor of contract law and intellectual property law at the University of Geneva, presented an overview of the legal issues surrounding the transfer and licensing of know-how and how these issues may be addressed in TTAs, after a general introduction to the seminar made by Mr. Raymond Reuteler on behalf of LES-CH. He focused especially on contractual (I.), regulatory (II.), and enforcement (III.) issues.
Dâun point de vue politique, il est aujourdâhui reconnu que le pouvoir discrĂ©tionnaire dâune autoritĂ© de la concurrence (AC) est justifiĂ© par un certain nombre de raisons:
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Seit 25 Jahren fungiert das Institut fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) als Schnittstelle zwischen immaterialgĂŒterrechtlicher Praxis und Wissenschaft. Im In- und benachbarten Ausland zĂ€hlt es bereits ĂŒber vierhundert Mitglieder. Dieser Erfolg und die BestĂ€ndigkeit in einer volkswirtschaftlich Ă€usserst bedeutsamen, sich schnell wandelnden Rechtsmaterie sind Grund genug, das JubilĂ€um angemessen zu feiern. Und an diesem 7. Juli stimmt alles.
DĂ©cision arbitrale sur mesures provisionnelles ordonnant la remise au donneur de licence du stock de produits du preneur de licence â discussion de quelques questions pratiques (de procĂ©dure et de droit matĂ©riel) dans le contexte de la liquidation dâun contrat de licence de marque.
Jacques de Werra | 2010 Ausgabe 9
vom 28. April 1977 ĂŒber die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen fĂŒr die Zwecke von Patentverfahren
In Switzerland we have a long tradition in regard to protection of trade secrets. Therefore, different provisions ruling trade secrets can be found in manifold legal fields and laws as will be shown under question 4, e.g. in contract law, in unfair competition law or in criminal law (see also I. Meitinger, Der Schutz von GeschÀftsgeheimnissen im globalen und regionalen Wirtschaftsrecht, 25.). At the same time this means that, in Switzerland, we do not have one main provision containing a general definition of a trade secret valid in all legal fields.
The Swiss Copyright Act (URG) provides that the holder of copyright in a work has the exclusive right inter alia to copy the work (art. 10, par. 2, lit. a URG), to disseminate the work (art. 10, par. 2, lit. b URG) and to make the work available (art. 10, par. 2, lit. c URG). By providing services such as website hosting, internet access, search or Web 2.0 services to customers or users who infringe these rights, ISPs may also infringe these rights, at least indirectly.
GemĂ€ss der Grossen Beschwerdekammer ist der Begriff der «Anwendung» in Art. 54. Abs. 4 EPĂ breit auszulegen. Dies gilt auch fĂŒr die «spezifische Anwendung» in Art. 54. Abs. 5 EPĂ. Damit werden auch neue Dosierungen, sowie eine breite Palette weiterer medizinischer Anwendungen in der Form des zweckgebundenen Stoffschutzes patentierbar, selbst wenn die Anwendungen dieses Stoffes fĂŒr dieselbe Krankheit bereits bekannt ist. Ferner kommt die Grosse Beschwerdekammer zum Schluss, dass fĂŒr PatentansprĂŒche des Typs «Swiss type claim» unter dem EPĂ-2000 keine Berechtigung mehr bestehe. Damit wird eine Diskrepanz zum Schweizer Patentgesetz geschaffen.
André Escher | 2010 Ausgabe 7-8
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die Kommunikation mittels E-Mail gehört im privaten Bereich lĂ€ngst zum Alltag. Im Verkehr mit Behörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gelten allerdings besondere Anforderungen. So bestimmt sich bei elektronischen Eingaben der Zugangszeitpunkt nach anderen Regeln als bei einer Einreichung auf Papier. Mit Artikel 21a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) und der Verordnung ĂŒber die elektronische Ăbermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (SR 172.021.2) bestehen auf Bundesebene die gesetzlichen Grundlagen fĂŒr den elektronischen Behördenverkehr.
1995 trat das TRIPS-Abkommen in Kraft. Es wurde in weiten Kreisen als Meilenstein in der internationalen Harmonisierung des ImmaterialgĂŒterrechts gefeiert. Inzwischen ist diese Begeisterung einer gewissen ErnĂŒchterung gewichen. Sowohl in der WTO als auch in der WIPO stecken die Arbeiten zur Weiterentwicklung des geistigen Eigentums in einer Sackgasse. Die EntwicklungslĂ€nder, welche in der Uruguay-Runde das TRIPS-Abkommen â im Gegenzug fĂŒr ZugestĂ€ndnisse in anderen WTO-Handelsbereichen â pars pro toto akzeptierten, haben sich seit dem Ablauf der ihnen zugestandenen Ăbergangsfristen und der Anwendung der Pflichten aus dem Abkommen per Anfang 2000 einer weiteren immaterialgĂŒterrechtlichen Harmonisierung entgegengestellt. Stattdessen geben sie im TRIPS-Rat und in der WIPO mit einer entwicklungspolitischen Agenda den Takt an. Zahlreiche Vorstösse der IndustrielĂ€nder fĂŒr eine substanzielle Weiterentwicklung des ImmaterialgĂŒterrechts sind am Widerstand vieler EntwicklungslĂ€nder und gewisser Interessengruppen aus der Zivilgesellschaft gescheitert. Der Widerstand ist Teil einer internationalen Grundsatzdiskussion ĂŒber Rolle, Zweck und Funktion des ImmaterialgĂŒterrechts und insbesondere des Patent- und Urheberrechtsschutzes. Dieser Artikel beleuchtet anhand konkreter Beispiele aus dem Patent- und Urheberrecht einige zentrale Aspekte einer lĂ€nder- und kulturĂŒbergreifenden Debatte, die mittelfristig möglicherweise auch Auswirkungen auf die in Kraft stehenden nationalen ImmaterialgĂŒtergesetzgebungen haben wird.
Lucas von Wattenwyl | 2010 Ausgabe 7-8
If means are not suitable to be put to a use that would infringe the patent, supplying or offering such means can hardly facilitate or advance and therefore contribute to an infringement. It is, therefore, not a separate condition, but a fundamental requirement for a contributory infringement that the supplied or offered means are suitable for an infringing use.
The Person skilled in the Art in the Context of the Inventive Step Requirement in Patent Law (Q 213)
The suggested questions will try to analyze and to understand the definition of the âperson skilled in the artâ (hereinafter PSITA) in three steps: the notion of the âpersonâ, the issue of her personal âskillsâ and finally the âtechnical fieldâ in which these skills are exercised.
Swiss law provides for protection against dilution of famous trademarks in Art. 15 para. 1 of the Swiss Trademark Act (MSchG).
Mit der vorrangigen Anwendbarkeit des Madrider Markenprotokolls (MMP) hat die Möglichkeit der Umwandlung einer internationalen Marke erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Umwandlung mildert die Folgen eines erfolgreichen Angriffs auf die Basismarke der internationalen Marke, sofern der Angriff innerhalb der zeitlichen AbhĂ€ngigkeit von fĂŒnf Jahren erfolgt. Die Konsequenzen der Umwandlung werden im schweizerischen Recht nur in Art. 46a Abs. 2 MSchG geregelt, indem die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine umgewandelte Marke ausgeschlossen wird. Diese Regelung ist nicht in jedem Fall sachgerecht.
Robert Flury | 2010 Ausgabe 5
Drei Monate nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Belgien und Luxemburg wird dieser Vertrag fĂŒr die Niederlande verbindlich.
Anhand von neuerer französischer, englischer und europĂ€ischer Rechtsprechung wird aufgezeigt, wie heikel die Ăbertragung von PrioritĂ€tsrechten sein kann. Dies, weil entsprechende ĂbertragungserklĂ€rungen in den LĂ€ndern der Nachanmeldungen unter UmstĂ€nden nach dem nationalen Recht beurteilt werden und nicht z.B. nach dem Vertragsstatut. Die Anforderungen an solche ĂbertragungserklĂ€rungen sind nach nationalem Recht unterschiedlich, und die ĂbertragungserklĂ€rungen können nach Ablauf des PrioritĂ€tsjahres auch nicht mehr nachgebessert werden. Wenn den nationalen Anforderungen an solche Ăbertragungen in einem Nachanmeldeland nicht genĂŒgt wird, kann von jedem Dritten die UngĂŒltigkeit der PrioritĂ€t und damit hĂ€ufig des Patentes in diesem Nachanmeldeland geltend gemacht werden. Es werden am Ende einige Tipps gegeben, wie Probleme weitgehend vermieden werden können.
Tobias Bremi | 2010 Ausgabe 4
Der Entscheid des BGer 4A_447/2009, vorgesehen zur Aufnahme in der amtlichen Sammlung, verdient Aufmerksamkeit. Dies deshalb, weil er einen exemplarischen Fall des Zusammenspiels zwischen ImmaterialgĂŒter-, Vertrags- und Verwaltungsrecht zum Gegenstand hatte, nĂ€mlich die Registereintragung einer Lizenz.
Gregor Wild | 2010 Ausgabe 4
AbhÀngigkeit als tatbestandliche Schranke der Vertragsfreiheit im VerhÀltnis zwischen Unternehmen?
Im «CoopForte»-Entscheid aus dem Jahr 2005 erkennt die Weko auch dann auf eine marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens, wenn lediglich ein einzelnes Unternehmen von diesem abhĂ€ngig ist. Aus vertragsrechtlicher Perspektive fragt sich allerdings, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen AbhĂ€ngigkeit in einer solchen Konstellation nicht vielmehr eine tatbestandliche Schranke der Vertragsfreiheit darstellt als ein Aufgreifkriterium fĂŒr eine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle.
Christoph LĂŒscher | 2010 Ausgabe 4
FĂŒr nĂ€here Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut fĂŒr Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV), siehe die Webseite des Instituts: https://www.ige.ch/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischemgebiet.html.
Nach dem Erfolg der letztjĂ€hrigen Veranstaltung zum ImmaterialgĂŒterrecht in der EuropĂ€ischen Union auf dem Ăetliberg luden die Organisatoren Christoph Gasser und Michael Ritscher im Namen von INGRES dieses Jahr zu einer dem gleichen Thema gewidmeten Tagung auf dem ZĂŒrichberg ein.
Wer Ton- und TonbildtrĂ€ger verwendet, hat dafĂŒr nach Art. 35 URG eine VergĂŒtung zu bezahlen. Wo Geld fliesst, stellt sich natĂŒrlich stets die Frage, wer davon profitieren darf. GemĂ€ss der erwĂ€hnten Norm haben die ausĂŒbenden KĂŒnstler und KĂŒnstlerinnen und die Hersteller und Herstellerinnen des benutzten Ton- oder TonbildtrĂ€gers Anspruch auf die einkassierten VergĂŒtungen. Bei der Bestimmung der Berechtigten kann es Abgrenzungsschwierigkeiten geben, auf die nachstehend eingegangen wird.
Sandra KĂŒnzi | 2010 Ausgabe 3
Der Begriff des im Handel erhĂ€ltlichen TonbildtrĂ€gers grenzt die in Art. 33 Abs. 2 URG gewĂ€hrten Exklusivrechte der ausĂŒbenden KĂŒnstlerinnen und KĂŒnstler im Audiovisionsbereich von ihrer Reduktion auf einen blossen VergĂŒtungsanspruch nach Art. 35 Abs. 1 URG ab. Weder der Wortlaut, noch die Gesetzessystematik noch die Gesetzesmaterialen fĂŒhren jedoch zu einer klaren Auslegung dieses Begriffs. Nach Meinung des Autors ist eine Auslegung zu suchen, die am wenigsten in Konflikt zu anderen gesetzgeberischen Zielsetzungen der Regelung in Art. 35 URG steht.
Ernst Brem | 2010 Ausgabe 3
Art. 35 URG gewĂ€hrt einen VergĂŒtungsanspruch bei der Verwendung im Handel erhĂ€ltlicher Ton- oder TonbildtrĂ€ger zum Zwecke der Sendung, der Weitersendung, des öffentlichen Empfangs oder der AuffĂŒhrung. Mit dieser Bestimmung werden die Regelungen von Art. 12 Rom-Abkommen und von Art. 15 WPPT in das schweizerische Recht umgesetzt. Allerdings gehen die genannten international-rechtlichen Vorgaben teilweise von andern Begriffen aus als das URG. Dies fĂŒhrt zu unterschiedlichen Anwendungsbereichen des im schweizerischen Recht statuierten VergĂŒtungsanspruchs.
Willi Egloff | 2010 Ausgabe 3
vom 6. November 1925 ĂŒber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergĂ€nzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die ErgĂ€nzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), und geĂ€ndert 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
Am 18. November 2009 hat der Bundesrat die Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes ĂŒber den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG) sowie fĂŒr ein neues Wappenschutzgesetz (WSchG) verabschiedet. Die vorgeschlagene Revision stĂ€rkt den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im Inland und erleichtert die Rechtsdurchsetzung im Ausland. Die dafĂŒr vorgesehenen Ănderungen im Markenschutzgesetz beinhalten Kriterien zur prĂ€ziseren Bestimmung der geografischen Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen.
Hintergrundunterhaltung in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reisecars, SchaustellergeschÀften und mittels Reklame-Lautsprecherwagen
Der Artikel analysiert die unterschiedlichen Voraussetzungen fĂŒr die TontrĂ€gersendevergĂŒtung im Vergleich von internationalen VertrĂ€gen und EU-Richtlinien und geht auf die praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung in Deutschland ein. Thematisiert werden die aktuellen Probleme bei der rechtlichen Einordnung gesendeter TontrĂ€ger, die in Filme eingebunden wurden. Hier spricht sich der Verfasser fĂŒr die Anwendbarkeit der VergĂŒtungsregeln aus. Ausserdem werden die Probleme bei der Einordnung neuer linearer Ăbertragungsformen wie Webcasting analysiert. Der Artikel schliesst mit der aktuellen Auseinandersetzung in Deutschland, inwieweit die TontrĂ€gerhersteller zusĂ€tzlich zu ihrem eigenen Anteil aus der TontrĂ€gersendevergĂŒtung auch die AusschĂŒttung des KĂŒnstleranteils aus abgetretenem Recht verlangen können mit der Folge, dass ihnen sĂ€mtliche Erlöse zustehen. Hier sieht der Verfasser angesichts der internationalen Vorgaben keine SpielrĂ€ume.
Tilo Gerlach | 2010 Ausgabe 2
Art. 35 URG ist eine auf den ersten Blick klare Regelung. Sie ist aber in der Praxis nicht immer einfach zu handhaben. Mit dem Bundesgerichtsentscheid «Tarif S» und der damit einhergehenden KlĂ€rung des Begriffs «Verwendung zu Sendezwecken» wurde eine zentrale Frage gelöst. Der vorliegende Beitrag, der auf einem Referat zur Fachtagung «Der VergĂŒtungsanspruch fĂŒr Senden und öffentliche Wiedergabe im revidierten URG» beruht, gibt eine Ăbersicht ĂŒber weitere Punkte, die einer KlĂ€rung bedĂŒrfen.
Emanuel Meyer | 2010 Ausgabe 2
Die KausalitĂ€t zwischen der Werknutzung, der TarifvergĂŒtung und ihrer Auszahlung an die Berechtigten ist bei ihrer Berechnung und Weiterleitung zu berĂŒcksichtigen. Dieses «KausalitĂ€tsprinzip» regiert das gesamte Verwertungsrecht, es stösst aber in der Praxis auf Schwierigkeiten, wo auszahlbare VergĂŒtungen nur durch AnnĂ€herungen und Fiktionen erlangt werden konnten. Kriterien, wie sich die strengen rechtlichen Vorgaben auf die oft indirekten VergĂŒtungsparameter anwenden lassen, sind im Einzelfall festzulegen.
David Aschmann | 2010 Ausgabe 2
FĂŒr nĂ€here Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut fĂŒr Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV) siehe die Webseite des Instituts: https://www.ige.ch/juristische-infos/echts gebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischemgebiet.html.
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und dabei unter anderem der Rechtsprechung und der Ănderung der gemeinsamen AusfĂŒhrungsordnung (GAFO), welche am 1. September 2009 in Kraft getreten ist (siehe Newsletter 2009/08 Marken), Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Ăberarbeitungen sowie kleinere strukturelle Ănderungen vorgenommen worden.
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
vom 6. November 1925 ĂŒber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergĂ€nzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die ErgĂ€nzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), und geĂ€ndert 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
Die Landesgruppe Schweiz der Studienvereinigung Kartellrecht hat zusammen mit der Schweizerischen Vereinigung fĂŒr Wettbewerbsrecht (ASAS) am 14. Mai 2009 eine Tagung zur Evaluation des Kartellgesetzes durchgefĂŒhrt. Die Diskussionen und Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Evaluationsgruppe, Vertretern der Wettbewerbskommission (Weko), des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreichen WirtschaftsanwĂ€lten sowie Unternehmensjuristen in Bezug auf eine mögliche Reform der Institutionen, des Verfahrens und der Zusammenschlusskontrolle lassen den Schluss zu, dass mit dem Evaluationsbericht noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde. Der Bericht hat vielmehr einen Stein angestossen, der nunmehr ins Rollen geraten ist â mit noch ungewisser Richtung.
|Die Fragmentierung geistigen Eigentums an kulturellen GĂŒtern und Dienstleistungen â Ein Hindernis fĂŒr die erfolgreiche Vermarktung europĂ€ischer KulturgĂŒter
Sonja Andrea Lipus | 2009 Ausgabe 11
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage erscheint auf den ersten Blick oft naheliegend. Bei genauer Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass es sich hier um ein sehr komplexes Thema handelt, welches Wissenschaftler wie Praktiker immer wieder vor schwierige Aufgaben stellt. Dementsprechend gelegen kam der diesjÀhrige Ittinger Workshop mit dem Thema «Markenrecht und Markenwirklichkeit».
Inkrafttreten von neuen Regeln und Ănderungen der Gemeinsamen AusfĂŒhrungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll auf den 1. September 2009
In finanziell schwierigeren Zeiten kann es eine Chance sein, auch den Wert geistiger Eigentumsrechte eines Unternehmens â welche heute in vielen Branchen einen wichtigen, wenn nicht den wichtigsten Vermögenswert ausmachen â im Rahmen der true and fair view korrekt aufzufĂŒhren. Welches sind die konkreten Entwicklungen der anwendbaren Standards? Welches sind die praktischen Schwierigkeiten einer verlĂ€sslichen Bewertung von immateriellen Werten? Welche internationalen Best practices und Standards bestehen bereits? Welches ist die Situation in der Schweiz? Diese und andere Fragen sollen an dem Seminar diskutiert werden. Das Programm, das Anmeldeformular, Angaben ĂŒber die TeilnahmegebĂŒhren sowie weitere Informationen erhalten Sie auf www.ige.ch/schulung oder unter Tel. 031 377 72 44.
Ingo Meitinger | 2009 Ausgabe 10
Am 20. MĂ€rz 2009 stimmte das Parlament dem neuen Patentgerichtsgesetz (PatGG) und damit der EinfĂŒhrung eines erstinstanzlichen Bundespatentgerichts (BPatG) fĂŒr das Gebiet der Schweiz zu. Das BPatG soll am 1. Januar 2011 seine TĂ€tigkeit als erstinstanzliches Zivilgericht in Patentsachen aufnehmen. Das BPatG bietet eine Chance, den Prozessstandort Schweiz in Patentsachen im internationalen Vergleich attraktiver zu machen. SchlĂŒssel zum Erfolg ist die Besetzung des Richterkollegiums mit fachlich ausgewiesenen Persönlichkeiten. An der Gemeinschaftstagung von INGRES, AIPPI-CH, AROPI, LES-CH, VESPA, VIPS und VSP wurden wichtige Verfahrens- und ZustĂ€ndigkeitsfragen rund um das BPatG sowie die Wahl und das Anforderungsprofil der neuen Bundespatentrichterinnen und -richter engagiert diskutiert.
Bei prĂ€chtigstem Sommerwetter eröffnet Dr. Michael Ritscher, LL.M., Rechtsanwalt in ZĂŒrich, die Veranstaltung im Lake Side Casino ZĂŒrichhorn und begrĂŒsst die erschienene ImmaterialgĂŒterrechts-Gemeinschaft. Zu den Anwesenden gehören auch Vertreter der kantonalen und eidgenössischen Gerichte sowie interessierte Fachleute aus dem nahen Ausland.
Inkrafttreten von neuen Regeln und Ănderungen der Gemeinsamen AusfĂŒhrungsordnung zum Madrider Abkommen und zum Madrider Protokoll auf den 1. September 2009
Sandrine Gerber / Julie Poupinet | 2009 Ausgabe 10
Bei prĂ€chtigstem Sommerwetter eröffnet Dr. Michael Ritscher, LL.M., Rechtsanwalt in ZĂŒrich, die Veranstaltung im Lake Side Casino ZĂŒrichhorn und begrĂŒsst die erschienene ImmaterialgĂŒterrechts-Gemeinschaft. Zu den Anwesenden gehören auch Vertreter der kantonalen und eidgenössischen Gerichte sowie interessierte Fachleute aus dem nahen Ausland.
Adrian M. Gautschi | 2009 Ausgabe 10
Bei AdWords-Anzeigen von Google können Werbende durch die Festlegung von Keywords bestimmen, dass bei der Eingabe der entsprechenden Suchworte ihre Werbung geschaltet wird. Sollen hierbei auch Marken der Konkurrenz verwendet werden dĂŒrfen? Im Diskussionsbeitrag von sic! 2/2009 wurde diese Frage im Grundsatz verneint; in diesem Beitrag wird sie bejaht.
Thomas Kohli | 2009 Ausgabe 9
Gerade im Bereich der geografischen Herkunftsangaben und der damit verbundenen Problematik der IrrefĂŒhrung erscheint die Praxis des Instituts fĂŒr Geistiges Eigentum (IGE) im internationalen Vergleich besonders streng. Anhand des neulich ergangenen Bundesverwaltungsgerichtsentscheides betreffend das Zeichen «AJC presented by Arizona girls (fig.)» sei die bisherige Rechtsprechung zusammengefasst. Zudem sei bezĂŒglich zusammengesetzten Zeichen, welche ein Element mit geografischem Gehalt enthalten, die Frage gestellt, ob solche Zeichen aufgrund des einzelnen Elements als Herkunftsangaben aufzufassen sind und deshalb nur im Falle einer sog. Yukon-Fallgruppe des Bundesgerichts die TĂ€uschungsgefahr ausgeschlossen werden kann oder aber ob solche Marken unter UmstĂ€nden nicht allein aufgrund des Gesamteindrucks keine Herkunftserwartung zu erwecken vermögen.
Marco Bundi | 2009 Ausgabe 9
vom 6. November 1925 ĂŒber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergĂ€nzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco [1961], die ErgĂ€nzungsvereinbarung von Stockholm [1967] und das Protokoll von Genf [1975], und geĂ€ndert im 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
In this context the Groups may also indicate if there are any legal definitions of coownership of the IP Rights adopted in their countries and what their definitions are.
No, Swiss law does not provide for specific (statutory) protection for trademarks or other designations relating to Major Sports Events.
Zum ersten Mal widmete Ingres eine Tagung ausschliesslich dem ImmaterialgĂŒterrecht in der EuropĂ€ischen Union. Der PrĂ€sident des Ingres, Dr. Michael Ritscher, wies in seiner EinfĂŒhrung darauf hin, dass sich vermehrt auch Schweizer RechtsanwĂ€lte mit dem ImmaterialgĂŒterrecht in der EuropĂ€ischen Union beschĂ€ftigten. Auch wenn Schweizer RechtsanwĂ€lte zur Vertretung vor dem Harmonisierungsamt fĂŒr den Binnenmarkt in Alicante und vor den nationalen Gerichten in den Mitgliedsstaaten der EuropĂ€ischen Union nicht befugt seien, so bestĂŒnde doch eine rege Nachfrage von Schweizer Klienten nach grenzĂŒberschreitendem Rechtsrat. Eine vertiefte BeschĂ€ftigung mit dem ImmaterialgĂŒterrecht in der EuropĂ€ischen Union sei deshalb gerade auch fĂŒr Schweizer RechtsanwĂ€lte von grösstem Interesse.
Prof. Dr. Reto M. Hilty, Ordinarius an der UniversitĂ€t ZĂŒrich und Direktor am Max-Planck-Institut fĂŒr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in MĂŒnchen, heisst die Referenten sowie die ĂŒberaus zahlreich erschienenen Veranstaltungsteilnehmer im ZĂŒrcher Theater Neumarkt willkommen. Mit einer personell gut ausgeglichenen Mischung aus Vertretern der Wissenschaft und der Praxis stehe einem interessanten Nachmittag und anregenden, weiterfĂŒhrenden Diskussionen nichts im Weg.
Die rundfunkrechtlichen Vorschriften zu Sponsoring und Werbung in der Schweiz sind weiterhin restriktiver als im ĂŒbrigen Europa; AngleichungsvorschlĂ€ge des Bundesrates hat das Parlament bisher abgelehnt. In drei Entscheiden ist die Rechtsprechung der «Versuchung» widerstanden, durch eine geltungszeitliche Auslegung das RTVG mit der EU-Richtlinie zu den audiovisuellen Diensten zu harmonisieren. Schweizer Rundfunkveranstalter sind damit aber einer InlĂ€nderdiskriminierung ausgesetzt; der Beitrag geht deshalb der Frage einer Rechtsangleichung nach.
Rolf H. Weber | 2009 Ausgabe 7-8
Im Gegensatz zu den Voraussetzungen haben die Folgen der UngĂŒltigkeit von Marken bisher in Lehre und Rechtsprechung nur wenig Beachtung gefunden. Namentlich fehlt eine systematische Untersuchung hinsichtlich Geltendmachung, Beachtung, Zeitpunkt und Reichweite der verschiedenen UngĂŒltigkeitsgrĂŒnde des Schweizer Markenrechts. Vor diesem Hintergrund nimmt dieser Beitrag eine Kategorisierung der UngĂŒltigkeitsgrĂŒnde vor, die es erlaubt, die Rechtsfolgen der verschiedenen TatbestĂ€nde zueinander in Bezug zu setzen und kohĂ€rent zu fassen.
Florent Thouvenin | 2009 Ausgabe 7-8
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
The following Swiss intellectual property statutes provide for border measures: Patent Act (Art. 86a to 86k), Design Act (Art. 46 to 49), Trademark Protection Act (Art. 70 to 72h), Copyright Act (Art. 75 to 77h), Semiconductors Act (Art. 12).
What specific types of inventions are recognized under the concept of selection invention and are patentable in your jurisdiction? Do you have any examples of selection inventions in a field other than chemical, pharmaceutical or material science fields?
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die uneinheitliche Regelung der Schranken des Urheberrechts auf internationaler Ebene fĂŒhrt dazu, dass ein rechtmĂ€ssiges Verhalten gemĂ€ss einer bestimmten Rechtsordnung in einem anderen Land eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Das Internet verstĂ€rkt diese Problematik, da zum Beispiel durch Schrankennutzungen auf diesem Medium theoretisch unzĂ€hlige Rechtsordnungen tangiert sein können. In einem französischen Urteil sind die Richter zum Schluss gekommen, dass das anwendbare Recht durch den Handlungsort und nicht durch den Erfolgsort bestimmt wird. Diese Interpretation scheint insbesondere bei Internethandlungen den Vorteil einer gewissen Rechtssicherheit fĂŒr den Schrankennutzer zu bergen. Die PrĂŒfung, ob der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist, beschrĂ€nkt sich dabei auf ein einziges anwendbares Recht. Es stellt sich die Frage, ob diese Lösung auch nach schweizerischem Recht anwendbar ist und ob der Nachteil der uneinheitlichen Regelung der Urheberrechtsschranken durch das fĂŒr anwendbar erklĂ€rte Recht vermindert werden könnte.
Pascal Fehlbaum / Stephanie S. Lattmann | 2009 Ausgabe 5
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
uf Antrag zieht die Zollverwaltung beim GrenzĂŒbertritt widerrechtlich hergestellte GegenstĂ€nde aus dem Verkehr. Ein neues Formular des Vereins «Stop Piracy» hilft Ihnen bei der Erstellung dieses Antrags (siehe http://www.ige.ch/d/jurinfo/j10701.shtm). Es zeigt umfassend und leicht verstĂ€ndlich auf, welches die Voraussetzungen fĂŒr einen Hilfeleistungsantrag zum Schutz von Marken, Designs, Patenten und Urheberrechten sind, welche Belege Sie einreichen mĂŒssen, wie das Verfahren ablĂ€uft, etc. Als Initiant und GrĂŒndungsmitglied von «Stop Piracy» hat das Eidgenössische Institut fĂŒr Geistiges Eigentum ebenfalls bei der Erstellung dieses Formulars mitgeholfen.
du 29 octobre 1971 pour la protection des producteurs de phonogrammes contre la reproduction non autorisée de leurs phonogrammes
Alexandra Grazioli / Barbara Schweizer | 2009 Ausgabe 5
Auf Antrag zieht die Zollverwaltung beim GrenzĂŒbertritt widerrechtlich hergestellte GegenstĂ€nde aus dem Verkehr. Ein neues Formular des Vereins «Stop Piracy» hilft Ihnen bei der Erstellung dieses Antrags (siehe http://www.ige.ch/d/jurinfo/j10701.shtm). Es zeigt umfassend und leicht verstĂ€ndlich auf, welches die Voraussetzungen fĂŒr einen Hilfeleistungsantrag zum Schutz von Marken, Designs, Patenten und Urheberrechten sind, welche Belege Sie einreichen mĂŒssen, wie das Verfahren ablĂ€uft, etc. Als Initiant und GrĂŒndungsmitglied von «Stop Piracy» hat das Eidgenössische Institut fĂŒr Geistiges Eigentum ebenfalls bei der Erstellung dieses Formulars mitgeholfen.
Sabrina Schibler | 2009 Ausgabe 5
Nachdem am 16. Dezember 2008 Australien als zehnter Staat den Markenrechtsvertrag von Singapur (Singapore Treaty on the Law of Trademarks) vom 27. MĂ€rz 2006 ratifiziert hatte, ist der Vertrag am 16. MĂ€rz 2009 mit Wirkung fĂŒr folgende Staaten in Kraft getreten: Australien, Bulgarien, DĂ€nemark, Kirgisistan, Lettland, Moldawien, RumĂ€nien, Schweiz, Singapur und Vereinigte Staaten von Amerika.
Le jeudi 6 novembre 2008 sâest tenu Ă Lausanne un sĂ©minaire issu de la collaboration entre la Chambre vaudoise du commerce et de lâindustrie et le LES Suisse. Celui-ci avait pour thĂšme «La propriĂ©tĂ© intellectuelle et la concurrence dĂ©loyale dans les rapports de travail» et rassemblait, en tant que confĂ©renciers, Ivan Cherpillod, docteur en droit, professeur Ă lâUniversitĂ© de Lausanne et avocat en cette mĂȘme ville, Ralph Schlosser, docteur en droit, avocat Ă©galement Ă Lausanne, ainsi que Jean-Philippe Dunand, docteur en droit, professeur Ă lâUniversitĂ© de NeuchĂątel, co-directeur du Centre dâĂ©tude des relations de travail (CERT) et avocat Ă GenĂšve.
GesamtarbeitsvertrĂ€ge und deren AllgemeinverbindlicherklĂ€rung bilden einen wichtigen Pfeiler der Sozialpartnerschaft. Die Frage der kartellrechtlichen Wirkung dieser mit gesetzesĂ€hnlicher Wirkung ausgestatteten VertrĂ€ge wurde unter dem geltenden Kartellgesetz in jĂŒngerer Zeit kaum je untersucht.
Stefan Keller | 2009 Ausgabe 3
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Hintergrundunterhaltung in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reisecars, SchaustellergeschÀften und mittels Reklame-Lautsprecherwagen
vom 6. November 1925 ĂŒber die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle, revidiert in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 (ergĂ€nzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco (1961), die ErgĂ€nzungsvereinbarung von Stockholm (1967) und das Protokoll von Genf (1975), und geĂ€ndert im 1979) und in Genf am 2. Juli 1999
Alexandra Grazioli / Barbara Schweizer | 2009 Ausgabe 3
FĂŒr die Unternehmen wird der Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen mittels kontextabhĂ€ngiger Werbung wie Google AdWords immer bedeutsamer und interessanter. Bei der kontextabhĂ€ngigen Werbung beeinflusst der Anbieter mittels Definition von sog. Keywords, wann seine Werbung auf der Internetseite von Google angezeigt wird. Es besteht dabei die Versuchung, Marken von Konkurrenten als Keywords zu definieren, um damit Abnehmer, die sich eigentlich fĂŒr Produkte oder Dienstleistungen des Konkurrenten interessieren, auf die eigene Internetseite zu locken und damit den Vertrieb der eigenen Produkte zu fördern. Der Beitrag beurteilt, unter welchen UmstĂ€nden die Verwendung von fremden Marken als Keywords bei der kontextabhĂ€ngigen Werbung wie Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Michael Reinle / Matthias Obrecht | 2009 Ausgabe 2
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Eröffnet wurde der Workshop durch RA Dr. Michael Ritscher, welcher die Teilnehmenden, insbesondere auch die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesverwaltungsgerichtes, der ehemaligen Rekurskommission und des IGE sowie die anwesenden Handelsrichter begrĂŒsste. Ziel des Workshops war es, auf die ersten 600 Tage des Bundesverwaltungsgerichtes zurĂŒckzublicken und diesbezĂŒglich einen Austausch zu pflegen. Es fanden lebhafte Diskussionen ĂŒber die bisherige Rechtsprechung sowie ĂŒber allfĂ€llige Tendenzen statt, welche â auch wenn die Ăusserungen der Mitarbeitenden des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als fĂŒr die Spruchbehörde verbindlich betrachtet werden können â sehr interessante Einblicke in die Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes gaben.
Das Gesetz ĂŒber die Information und den Datenschutz ist am 1. Oktober 2008 im Kanton ZĂŒrich in Kraft getreten. Aus diesem aktuellen Anlass fĂŒhrte das vor zehn Jahren von Prof. Rolf H. Weber gegrĂŒndete Zentrum fĂŒr Informations- und Kommunikationsrecht (ZIK) am 27. Oktober 2008 eine Veranstaltung an der UniversitĂ€t ZĂŒrich mit dem Titel «Gesetz ĂŒber die Information und den Datenschutz (IDG) â neue Herausforderungen» durch. Die Veranstaltung wurde zusammen mit der Fachgruppe Verwaltungsrecht des ZĂŒrcher Anwaltsverbandes (ZAV) organisiert und vom Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SFâąê»Æ§) unterstĂŒtzt.
Parmi les deux thĂšmes abordĂ©s lors de son congrĂšs de Hambourg, la Ligue Internationale du Droit de la Concurrence a choisi dâaborder une question situĂ©e au confluent de la concurrence dĂ©loyale et de la rĂ©gulation du marchĂ©, Ă savoir lâobligation positive de fourniture dâinformations par les annonceurs. Le rapport international fut lâĆuvre de Antonina Bakardjieva Engelbrekt, professeur Ă lâUniversitĂ© de Stockholm alors que le rapport suisse a Ă©tĂ© conjointement rĂ©digĂ© par les soussignĂ©s. A lâexception de la Suisse, tous les pays ayant soumis un rapport national sur la question posĂ©e sont membres de lâUnion EuropĂ©enne.
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Les «Développements récents en droit de la presse» étaient la thématique de la conférence organisée conjointement par le Forum suisse pour le Droit de la Communication et Presse Suisse le 2 octobre 2008 à la Maison de la Communication à Lausanne. A cette occasion, quatre présentations ont apporté des éclairages sur certaines problématiques du droit de la presse.
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Der Tagungsleiter Dr. Mathis Berger, Rechtsanwalt in ZĂŒrich, begrĂŒsst die Referierenden und Teilnehmenden inmitten der ZĂŒrcher Altstadt in einem Saal der Wirtschaft Neumarkt. Inhalt dieser vom Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SFâąê»Æ§) organisierten Zusammenkunft ist ein Meinungsaustausch ĂŒber die Revisionsvorlage «Ănderung des UWG 2008». In der Hauptsache gehe es bei dieser UWG-Novellierung um Konsumentenschutz, und es lasse sich pointiert die Frage stellen, ob die Vorlage einer «Mogelpackung» gleichkomme und daher in ĂŒbertragenem Sinn ins UWG passe.
Im Zuge von Ermittlungen gegen Terrorismus und organisierte KriminalitĂ€t stossen Ermittler weltweit an ihre technischen Grenzen. VerdĂ€chtige bedienen sich nĂ€mlich seit geraumer Zeit der VorzĂŒge der Computertechnik, welche die staatliche Ăberwachung zunehmend erschweren. Insbesondere der Einsatz verschlĂŒsselter Internet-Telefonie stellt die Ermittlungsbehörden vor Schwierigkeiten. Entsprechend wachsen Begehrlichkeiten, die Personalcomputer VerdĂ€chtiger gezielt mittels Softwarewanzen, im Fachterminus «Remote Forensic Software» genannt, auszuspĂ€hen. Aus diesem Problemkreis ergeben sich eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragestellungen, welche im nachfolgenden Beitrag beleuchtet werden sollen.
Ernst Platz | 2008 Ausgabe 11
Die Schaffung eines Bundespatentgerichts mit einem namhaften Bedarf an spezialisierten FachkrĂ€ften und einer GeschĂ€ftslast von um die 30 Zivilklagen im Jahr ist nach Kosten- und Effizienzgesichtspunkten zu ĂŒberdenken. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sieht vor, ein eigenstĂ€ndiges neues Gericht aufzubauen, das seinen Sitz an jenem des Bundesverwaltungsgerichts haben und ĂŒber die GerichtsgebĂŒhren sowie subsidiĂ€r ZuschĂŒsse des IGE finanziert werden soll. Wie lĂ€sst sich das neue Gericht mit angemessenem Aufwand wirtschaftlich und zugleich unabhĂ€ngig organisieren? FĂŒr welche Klagen wird es zustĂ€ndig sein, in welcher Sprache verhandeln, und wie wird es seine technisch ausgebildeten Mitglieder am Verfahren beteiligen? Diesen und anderen Fragen geht der Beitrag vor dem Hintergrund der beim Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts gemachten Erfahrungen nach.
Philippe Weissenberger / David Aschmann | 2008 Ausgabe 11
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die diesjĂ€hrige, von Dr. Michael Ritscher geleitete INGRES-Tagung «Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts: Schweiz» bot neben einem RĂŒckblick auf die jĂŒngste Rechtsprechung und Gesetzgebung wiederum Gelegenheit fĂŒr den Erfahrungsaustausch im Plenum, in den Pausen und beim beliebten ApĂ©ro auf dem ZĂŒrichsee. Die Tagung trug den Zusatz «Schweiz», da sie am 21. Januar 2009 durch einen Winteranlass zum ImmaterialgĂŒterrecht der EU ergĂ€nzt wird.
Der Erschöpfungsgrundsatz fĂŒr Computerprogramme kommt nur zur Anwendung, wenn eine VerĂ€usserung im Sinne einer definitiven Weggabe der entsprechenden Software vorliegt. Dies ist bei VolumenlizenzvertrĂ€gen nicht branchenĂŒblich. Hier werden in aller Regel echte Lizenzen eingerĂ€umt mit der leihweisen Ăberlassung einer (physischen oder digitalen) Masterkopie der gewĂŒnschten Software als VervielfĂ€ltigungsvorlage. KĂ€ufer von Secondhand-Volumenlizenzen gehen ohne Nachweis der Zustimmung des Urhebers oder bei einer WeiterverĂ€usserung entgegen den Volumenlizenzvertragsbestimmungen das Risiko einer Urheberrechtsverletzung ein. Dagegen stehen dem Urheber zivil- und strafrechtliche Rechtsbehelfe zur VerfĂŒgung.
Clara-Ann Gordon | 2008 Ausgabe 10
Die gegenseitige Nutzung von Patentrecherchen-Ergebnissen könnte einen wichtigen Beitrag zur BewĂ€ltigung der Arbeitslast und zur QualitĂ€tssicherung bei den PatentĂ€mtern leisten. Zurzeit werden auf europĂ€ischer und weltweiter Ebene verschiedene Modelle getestet. Der Autor befasst sich mit den einzelnen Modellen und skizziert einen möglichen Weg fĂŒr ein einheitliches Verfahren.
Stefan LuginbĂŒhl | 2008 Ausgabe 10
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Die Formmarke ist fĂŒr die Rechtsprechung und Lehre bisher eine Knacknuss gewesen, denn sie liegt teilweise quer zu den etablierten markenrechtlichen GrundsĂ€tzen. Der Beitrag beleuchtet die Rolle und Bedeutung eines der beiden absoluten AusschlussgrĂŒnde fĂŒr Formmarken: «Formen, die das Wesen der Ware ausmachen» (Art. 2 lit. b, Teil 1 MSchG).
Peter Heinrich | 2008 Ausgabe 9
Mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Fassung des PatG ergeben sich, insbesondere in Kombination mit der am 13. Dezember 2007 in Kraft getretenen Fassung des EPĂ, verschiedene potenzielle Probleme bei der Beurteilung der Neuheit eines Patents mit Wirkung fĂŒr die Schweiz, wenn als Stand der Technik ein Ă€lteres Recht geltend gemacht wird.
Kurt Sutter / Martin MĂŒnch | 2008 Ausgabe 9
Die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes ĂŒber die Erfindungspatente hat zu tiefgreifenden VerĂ€nderungen in der Veröffentlichungspraxis zu Patentgesuchen seitens des IGE gefĂŒhrt. Dies fĂŒhrt nicht nur zu VerĂ€nderungen fĂŒr die Schutzrechtsinhaber, sondern tangiert auch die Informationsmöglichkeiten von Dritten. Dabei ergeben sich teilweise ĂŒberraschende Ergebnisse zu dem, was neu publiziert wird und was nicht (mehr) veröffentlicht wird, sowie hinsichtlich der Daten und ihrer Ersichtlichkeit aus dem Register und hinsichtlich der AuskĂŒnfte, welche das IGE nicht mehr abgibt.
Michael Liebetanz | 2008 Ausgabe 9
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
JournĂ©e de droit de la propriĂ©tĂ© intellectuelle du 15 fĂ©vrier 2008 organisĂ©e conjointement par Jacques de Werra, Professeur Ă la FacultĂ© de droit de lâUniversitĂ© de GenĂšve, et la plate-forme suisse de lutte contre la contrefaçon et la piraterie STOP A LA PIRATERIE
The Groups are invited to answer the following questions under their national laws: Swiss law does provide for liability for contributory infringement of IPRs in this sense.
Under Swiss law, the principle of exhaustion of intellectual property rights is not expressly ruled by legal provisions, with the exception of exhaustion of copyright (art. 12 Copyright Law, CL) and of exhaustion of patent rights in respect of certain goods for agricultural use (art. 27 b Subsection b of the Agriculture Act). However, this principle is generally admitted by doctrine and jurisprudence (BGE 126 III 129) also for trademarks, designs and patents.
Tagungsbericht zur INGRES-Veranstaltung vom 18. April 2008 in Bern
Das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht SF-FS beabsichtige eine Ăffnung in Richtung Medienrecht, verkĂŒndet Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, ZĂŒrich, den Teilnehmern der Veranstaltung. Auch einige Journalisten sind anwesend. Kritiker wĂŒrden sagen, leitet Meili ein, dass eine Verrechtlichung des Presserats im Gange sei, obschon dessen Entscheide keine rechtlich durchsetzbaren Sanktionen nach sich zögen. Weil das Verfahren vor dem Presserat zudem «gratis» sei, wĂŒrden Teile des Medienrechts dorthin verlagert.
Das Bundesgericht hat in einer patentrechtlichen Entscheidung die Voraussetzungen fĂŒr die AbzugsfĂ€higkeit von Aufwendungen bei der Gewinnberechnung prĂ€zisiert und unabhĂ€ngig von den subjektiven Voraussetzungen seitens des Verletzers auch den Einwand des zulĂ€ssigen Alternativverhaltens bejaht. Der vorliegende Beitrag analysiert diese Rechtsprechung vor dem Hintergrund der Entscheidungen «Rohrschelle» und «Patty Schnyders Vater» und zeigt auf, wie eine unterschiedliche Gewinnberechnung bei gut- und bösglĂ€ubigen Verletzungshandlungen erfolgen sollte.
Patrick Kohler | 2008 Ausgabe 7-8
Madrider System: Aufhebung der «Sicherungsklausel» und weitere Ănderungen
Das Institut hat seine Richtlinien in Markensachen aktualisiert und dabei insbesondere den neusten Entwicklungen in der Rechtsprechung und den geĂ€nderten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der GebĂŒhrenordnung, Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit sind auch einige redaktionelle Ăberarbeitungen vorgenommen worden.
Mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) wurde dieses an das digitale Zeitalter und an die ratifizierten WIPO-VertrĂ€ge (WCT und WPPT) angepasst. Neben verschiedenen Ănderungen und Neuerungen sieht das neue URG nun insbesondere den ausdrĂŒcklichen Schutz von technischen Massnahmen (Art. 39a URG) und damit zusammenhĂ€ngend eine neu zu schaffende Beobachtungsstelle vor (Art. 39b URG). Der primĂ€re Zweck der Beobachtungsstelle ist die Verfolgung der diesbezĂŒglichen praktischen Entwicklungen im VerhĂ€ltnis zu den in Art. 19â28 URG geregelten Schutzschranken. Die Ausgestaltung der Organisation und TĂ€tigkeit wird in den Art. 16eâ16g der ebenfalls revidierten Urheberrechtsverordnung geregelt.
The revised Swiss Patent Law, which should enter into force on July 1, 2008, foresees a research exception. Scientific or experimental research for gaining further insights into the patented invention are allowed even if the focus of the experiments is commercial. Also experiments done in view of a request for a marketing authorization for pharmaceuticals in Switzerland and in countries with a comparable system are exempted. However, this exception seems to be restricted to drugs of chemical or biological origin and does not encompass medicinal devices. Parallel imports of patented pharmaceuticals are not allowed. Under the revised Swiss Patent Law it is possible to get a compulsory license not only for reasons of public interest, but also for research tools and diagnostic products and processes, and for export of pharmaceuticals to countries with no or insufficient manufacturing capacity in line with TRIPS Art. 31bis.
Die Gruppen sind ebenfalls eingeladen anzugeben, ob diese verschiedenen Formen der Verletzung von Markenrechten eine Wirkung auf die dem Markeninhaber zu leistende finanzielle Kompensation haben.
Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat den bisherigen einleitenden GrundsÀtzen neue Bestimmungen zum Geltungsbereich sowie Anwendungsregeln vorangestellt. Die GrundsÀtze zum Begriff und zu den Formen von kommerzieller Kommunikation erhalten damit eine Renummerierung in der Systematik.
Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2007 kommt dieses (in Ăbereinstimmung mit der Vorinstanz) zum Schluss, dass das Zeichen «Delight Aromas (fig.)» zwar eine anpreisende QualitĂ€tsangabe im Sinne von «genussvolle Aromen» darstellt. Es anerkennt dennoch auf Eintragung der Marke im Schweizerischen Register mit der BegrĂŒndung, dass der Begriff «Delight» vom breiten Publikum nicht verstanden wĂŒrde. Im vorliegenden Beitrag wird die bundesverwaltungsgerichtliche BegrĂŒndung kritisch beurteilt und die Praxis zur Ermittlung der VerstĂ€ndlichkeit einer Marke beim Publikum, insbesondere im Hinblick auf die Sonderstellung des Englischen im Vergleich zu anderen Fremdsprachen, beleuchtet.
Claudia Keller | 2008 Ausgabe 6
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Nach dem revidierten EuropĂ€ischen PatentĂŒbereinkommen und dem Londoner Ăbereinkommen treten am 1. Juli 2008 die Ănderungen des Patentgesetzes vom 22. Juni 2007 sowie der Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000 in Kraft. Zugleich wird auch das angepasste AusfĂŒhrungsrecht in Kraft gesetzt. Damit ist der substanzielle Teil der Patentgesetzreform abgeschlossen.
Ab 1. Juli 2008 werden Marken, Patente, Designs und Topographien nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Schweizerischen Patentblatt (+pat+) und im Schweizerischen Designblatt (mod. dép.) veröffentlicht. Die rechtswirksame Publikation von Neueintragungen und RegisterÀnderungen erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich elektronisch, in der Schutzrechtsdatenbank des Instituts www.swissreg.ch.
Einst gegrĂŒndet zur Begleitung einer Novellierung des Urheberrechts kehre das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SF-FS) mit dieser Veranstaltung quasi zu seinen Wurzeln zurĂŒck; wegen der aktuellen Revision seien neue Fragen zu beantworten, leitet Prof. Dr. Reto M. Hilty, UniversitĂ€t ZĂŒrich und Max Planck Institut fĂŒr Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht, MĂŒnchen, im ZĂŒrcher Zunfthaus zur Schneidern ein. Mit helvetischer Verzögerung habe der Gesetzgeber Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Jener sei insofern Positives abzugewinnen, als man aus Fehlern habe lernen können.
Second Life est un monde virtuel, un univers persistant dans lequel Ă©voluent de nombreuses communautĂ©s et, surtout, de nombreux commerces. Il est en effet possible pour lâutilisateur de sâenrichir en Ă©changeant ses devises virtuelles contre des dollars Ă©tats-uniens. TrĂšs rapidement, de nombreuses marques renommĂ©es telles que Nike, Louis Vuitton et Chanel virent leurs produits imitĂ©s sans droit et mis sur le marchĂ© virtuel de Second Life. Or, le manque Ă gagner pour ces marques est loin dâĂȘtre nĂ©gligeable, puisquâil peut ĂȘtre Ă©valuĂ© Ă deux millions de dollars Ă©tats-uniens.
Nicolas Torrent | 2008 Ausgabe 5
Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dem heilmittelrechtlichen Erstanmelderschutz als Ausschliesslichkeitsrecht sui generis auseinander. Ausgehend von der völkerrechtlichen Vorgabe im TRIPs-Agreement werden die schweizerischen Rechtsgrundlagen erlĂ€utert und ihre Anwendung in der Praxis untersucht. Dies erfolgt insbesondere unter Bezugnahme auf das in diesem Zusammenhang kĂŒrzlich ergangene «Wochentabletten»-Urteil (in diesem Heft auf Seite 369 ff. wiedergegeben). Schliesslich erörtert der Beitrag den Erstanmelderschutz mit Blick auf das EU-Recht und untersucht dessen Relevanz fĂŒr die Schweiz.
Die Autoren gelangen zum Ergebnis, dass das geltende schweizerische Recht und die diesbezĂŒgliche Praxis den Erstanmelderschutz zwar im Einklang mit den völkerrechtlichen Minimal-Vorgaben umsetzen, dabei aber gewisse SchutzlĂŒcken bestehen bleiben. Weiter stellen sie fest, dass der Erstanmelderschutz in der Schweiz konzeptionell von jenem in der EU zu unterscheiden ist, weshalb die europĂ€ische Rechtspraxis fĂŒr die Auslegung der schweizerischen Vorschriften nur sehr begrenzt herangezogen werden kann.
Im Vorfeld der 12. Sitzung des Zwischenstaatlichen Komitees fĂŒr ImmaterialgĂŒterrecht und genetische Ressourcen, traditionelles Wissen und Folklore (IGC) der Weltorganisation fĂŒr geistiges Eigentum (WIPO) organisierte das Eidg. Institut fĂŒr Geistiges Eigentum (IGE) zusammen mit dem International Center for Trade and Sustainable Development (ICTSD) einen zweitĂ€gigen Workshop. Diese Tagung hatte das Ziel, Vertreter indigener und lokaler Gemeinschaften verschiedener Nationen stĂ€rker in die IGC-Debatten ĂŒber «ImmaterialgĂŒterrechte und traditionelles Wissen» miteinzubeziehen. Zur Verfolgung dieses Ziels leistete das IGE zusĂ€tzlich einen zweiten Beitrag in den freiwilligen WIPO-Fonds. Neben den Indigenen-Vertretern partizipierten Vertreter der WIPO, CBD (Ăbereinkommen ĂŒber die biologische Vielfalt), WTO (Welt-Handelsorganisation), FAO (UN-ErnĂ€hrungs- und Landwirtschaftsorganisation) sowie Regierungsvertreter (u.a. der USA) und Vertreter verschiedener Nichtregierungsorganisationen.
Die INGRES-Tagung zum Thema «Die Marke «Schweiz» â eine Chance» stand im Zeichen der Vorlage zum Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes. Zuerst wurde die Vorlage von Dr. Felix Addor, dem Stellvertretenden Direktor des Eidgenössischen Institutes fĂŒr Geistiges Eigentum, vorgestellt, und anschliessend hatten die Teilnehmer der Podiumsdiskussion Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dr. Michael Ritscher, Rechtsanwalt, ZĂŒrich, wies in seiner EinfĂŒhrung darauf hin, dass die Schweiz zu den bekanntesten LĂ€ndern ĂŒberhaupt zĂ€hle und ĂŒber einen sehr guten Ruf verfĂŒge. Dies fĂŒhre zu einem erheblichen Wert der Marke «Schweiz», und dieser erhebliche Wert wiederum bringe ein gewisses Missbrauchspotenzial mit sich. Es bestehe die Gefahr einer Erosion der Marke «Schweiz». So seien zum Beispiel von den 6390 im Jahre 2007 in der Schweiz eingetragenen «Swissness-Marken» nicht weniger als 220 auf auslĂ€ndische Inhaber eingetragen gewesen. Ferner wĂŒrden zahlreiche «Swissness-Marken» durch AuslĂ€nder im Ausland fĂŒr Produkte beliebiger Herkunft benutzt und als Marken geschĂŒtzt, wie beispielsweise «K-Swiss» fĂŒr Turnschuhe, «Swiss Formula» fĂŒr Kosmetika, usw. Die Vorlage biete nun die Chance, den Schutz der Bezeichnung «Schweiz» zu stĂ€rken und einer Erosion der Marke «Schweiz» entgegenzuwirken.
In ihrem Beitrag vergleichen Christiane Thies und Philipp Spauschus das deutsche Urheberrecht des Architekten mit dem schweizerischen. In Bezug auf das Ănderungsrecht des EigentĂŒmers bei Werken der Baukunst sowie das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten gibt es Unterschiede, die vorliegend fĂŒr das Schweizer Recht prĂ€zisiert werden.
Sibylle Wenger Berger | 2008 Ausgabe 4
Deklaration, welche die Deklarationen Japans zu Art. 3(3) und 15(1) in dessen Beitrittsurkunden Àndern; bei fehlendem Widerspruch wird die Deklaration von der WIPO am 21. Juli 2008 als erhalten erachtet
Alexandra Grazioli / Barbara Schweizer | 2008 Ausgabe 4
On February 1, 2008 the International Geneva Conference: Economic Experts in Competition Law took place on the premises of the World Meteorological Organization. This conference was organized by the Swiss Association of Competition Law and Studienvereinigung Kartellrecht e.V. Speakers from European competition authorities, universities and the legal and economic practice gave insights to the role of economic experts in competition law proceedings. The conference was held in English and presented to an international auditorium of practitioners and scholars.
| Honduras | 22. April 2008 |
| Ungarn | 12. MĂ€rz 2008 |
| Honduras | 22 avril 2008 |
| Hongrie | 12 mars 2008 |
| Bulgarien | 21. Januar 2008; Deklaration betreffend Art. 19(2) |
| Bulgarie | 21 janvier 2008; dĂ©claration concernant lâart. 19(2) |
Hintergrundunterhaltung in Bahnen, Schiffen, Flugzeugen, Reisecars, SchaustellergeschÀften mittels Reklame-Lautsprecherwagen
Dans un arrĂȘt «SOS Serruriers», le Tribunal fĂ©dĂ©ral a calculĂ© le dommage en multipliant la marge bĂ©nĂ©ficiaire du lĂ©sĂ© par le chiffre dâaffaires rĂ©alisĂ© par lâauteur de la violation. Une telle approche est discutable, car elle ne tient pas compte des nombreux facteurs susceptibles dâinfluer sur la rĂ©alisation du chiffre dâaffaires du dĂ©fendeur. Une mise en lumiĂšre critique sâimpose.
Ralph Schlosser | 2008 Ausgabe 2
Das BGer musste vorliegend entscheiden, ob die Vorinstanz das Gesuch der BeschwerdefĂŒhrerin zu Recht ablehnte, der Beschwerdegegnerin bei der Bewerbung der «SUPERCARDplus» die Verwendung des Begriffes «Gratis-Kreditkarte» vorsorglich zu verbieten. Die Causa «SUPERCARDplus» wirft eine Reihe von Fragen auf, die nicht nur die quaestio iuris der willkĂŒrlichen (Nicht-)Anwendung des IrrefĂŒhrungsverbots von Art. 3 lit. b UWG betreffen, sondern auch den Sachverhalt selbst. Fragen, auf die das BGer Antworten schuldig blieb bzw. die sich fĂŒr das BGer anscheindend gar nicht erst stellten.
Christoph LĂŒscher | 2008 Ausgabe 2
Die Problematik der finanziellen Wiedergutmachung bei ImmaterialgĂŒterrechtsverletzungen ist in der EU mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des Geistigen Eigentums 2004/48/EG und in der Schweiz mit der jĂŒngsten Bundesgerichtspraxis (insbesondere dem «MilchschĂ€umer»-Entscheid, BGE 132 III 379) verstĂ€rkt in den Fokus der im ImmaterialgĂŒterrecht tĂ€tigen Forscher und Praktiker gerĂŒckt.
Cette annĂ©e la Ligue Internationale du Droit de la Concurrence a choisi de faire porter lâun des deux thĂšmes en discussion lors de son congrĂšs international sur les rapports dĂ©licats entre le droit de la concurrence et les droits de propriĂ©tĂ© intellectuelle, plus particuliĂšrement la question des licences obligatoires. Le rapport international fut lâĆuvre de notre confrĂšre britannique, Tony Woodgate, alors que le rapport suisse a Ă©tĂ© conjointement rĂ©digĂ© par les soussignĂ©s. La contribution helvĂ©tique Ă ce dĂ©bat nâest pour lâheure que trĂšs modeste dans la mesure oĂč il nâexiste pour ainsi dire aucune pratique, mis Ă part un arrĂȘt rendu par le tribunal de commerce de Berne qui Ă©voque la problĂ©matique sans y apporter de rĂ©ponse dĂ©finitive. Ceci dit, on relĂšvera que le dĂ©bat prend en Suisse une dimension sensiblement diffĂ©rente de celle quâil revĂȘt dans les pays europĂ©ens qui nous entourent puisquâil met en opposition des textes lĂ©gislatifs de rang Ă©quivalent lĂ oĂč la mĂȘme question relĂšve Ă©galement, dans les pays membres de lâUnion europĂ©enne, dâune opposition entre normes de rangs hiĂ©rarchiques diffĂ©rents. Cet aspect du problĂšme qui nâest pas expressĂ©ment abordĂ© par le rapport national ressort cependant assez clairement de la synthĂšse proposĂ©e, notamment en regard des contributions extra communautaires telles que celle du BrĂ©sil ou du Japon.
Bei der INGRES-Tagung «Designschutz in der Schweiz und in der EU» standen gleich zwei Themenschwerpunkte im Vordergrund. Zum einen wurde ein RĂŒckblick auf die ersten fĂŒnf Jahre Designgesetz in der Schweiz vorgenommen. Zum anderen wagten die Referenten und Tagungsteilnehmer anlĂ€sslich des Beitritts der EuropĂ€ischen Union zum Haager Musterabkommen einen Blick in die Zukunft des europĂ€ischen Designrechts. Eröffnet wurde die Tagung von Dr. Michael Ritscher, der gleich zu Beginn anmerkte, dass man mit der bisherigen Entwicklung und der Relevanz des Designgesetzes durchaus zufrieden sein könne. So wĂŒrden immerhin bereits fĂŒnf einschlĂ€gige Bundesgerichtsentscheide vorliegen, was verglichen mit der Anzahl der bundesgerichtlichen Entscheide zum Patentrecht in den letzten fĂŒnf Jahren eine beachtliche Zahl sei. Hinsichtlich des Beitritts der EuropĂ€ischen Union zum Haager Musterabkommen stellte Ritscher die Prognose auf, dass dieser Anlass das Ansehen und die Bedeutung des Designrechts in Europa sicherlich erheblich stĂ€rken und gleichzeitig auch zu einem Anstieg der Designanmeldungen in der Schweiz fĂŒhren werde.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. November 2007 die Vernehmlassung zum Gesetzgebungsprojekt «Swissness» eröffnet. Der Vorentwurf verfolgt zwei Hauptziele: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland verstĂ€rkt werden und zweitens sollen prĂ€zisere Regelungen rund um die Bezeichnung «Schweiz» und das Schweizerkreuz zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit fĂŒhren.
Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens)
Im Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Februar 2007 anerkennt dieses, dass Entscheide der Beschwerdekammern des EuropĂ€ischen Patentamtes (EPA) fĂŒr die Patentpraxis in der Schweiz von Bedeutung sein können. Im vorliegenden Beitrag werden die im EuropĂ€ischen Patentamt entwickelten Methoden zur PrĂŒfung von Erfindungen vorgestellt und kritisch beurteilt. Es wird auch gezeigt, wie diese Methoden zu einer pragmatischen PrĂŒfungsmethode entwickelt werden können, welche genaue Entscheide ĂŒber die erfinderische TĂ€tigkeit im jeweiligen Fall ermöglicht. Schliesslich wird dargelegt, dass die pragmatische PrĂŒfungsmethode, welche auf den EPA-Vorschriften fusst, sowohl durch die Schweizer Gerichte als auch weltweit angewendet werden kann.
Sava V. Kulhavy | 2008 Ausgabe 1
Das Institut hat seine Praxis im Bereich der Formmarken ĂŒberprĂŒft. BerĂŒcksichtigt wurden dabei neben den seit der PraxisĂ€nderung vom 1. Juli 2005 gesammelten Erfahrungen die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
Die vorsorglichen Massnahmen, die von einem Gericht getroffen werden, dienen dazu, einer Partei einen vorlĂ€ufigen und schnellen Rechtsschutz zu gewĂ€hren. Sofern es sich um dringende beziehungsweise eilige Massnahmen handelt, kann das Gericht den Rechtsschutz auch superprovisorisch anordnen. Dies hat aber zur Folge, dass die Beklagtenseite zunĂ€chst keine Möglichkeit hat, zur Klage Stellung zu nehmen. Die Massnahme wird angeordnet und die beklagte Partei hat dieser Massnahme Folge zu leisten. Welche Möglichkeit hat die Beklagte dennoch, vor Erlass der VerfĂŒgung Stellung zu nehmen?