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Rechtsprechung / Jurisprudence
Si le recourant n’a demandĂ© l’accĂšs Ă  ses donnĂ©es personnelles que sous l’angle de la LPD, en se rĂ©fĂ©rant Ă  l’art. 8 LPD, il convient de considĂ©rer que le recours est Ă©galement saisi par les art. 26 Ă  28 PA, auxquels l’autoritĂ© infĂ©rieure s’est rĂ©fĂ©rĂ©e et dans la mesure oĂč le Tribunal applique d’office le droit fĂ©dĂ©ral (consid. 2.5).

sic! 2022 Ausgabe 10



Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2022 Ausgabe 10



Wird in einem Patentverletzungsprozess aufgrund eines parallelen Einspruchsverfahrens vor dem EPA ein Sistierungsantrag gestellt, so liegt es im Ermessen des Gerichts, welches die Interessen der Parteien gegeneinander abzuwĂ€gen hat, das Verfahren auszusetzen oder nicht. Im Falle eines durch den Rechteinhaber gestellten Sistierungsantrags wĂ€hrend laufender Einspruchsfrist kann sich dieser nicht auf die Gefahr widersprĂŒchlicher Entscheide berufen, zumal er mit der Klage auch zuwarten kann. Das Interesse an einer beförderlichen VerfahrensfĂŒhrung – und damit an der Ablehnung des Sistierungsantrags – ĂŒberwiegt, wenn mit einer langen Verfahrensdauer vor dem EPA zu rechnen ist und die potenziell patentverletzende Partei durch den hĂ€ngigen Patentverletzungsprozess in ihrer wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit behindert ist (E. 3.3).

sic! 2022 Ausgabe 10



Der Antragsteller hat unabhĂ€ngig davon, ob die zurĂŒckbehaltene Ware patentverletzend ist oder nicht, den durch das ZurĂŒckbehalten entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn – aus welchen GrĂŒnden auch immer – keine vorsorglichen Massnahmen erlassen werden (E. 14).

sic! 2022 Ausgabe 10



Die Frage, ob die SBB bei der Datenerhebung zur Ausstellung der SwissPass-Karte privatrechtlich handle – so das Bundesverwaltungsgericht – oder öffentlich-rechtlich handle – so der BeschwerdefĂŒhrer – kann offen bleiben, wenn dem BeschwerdefĂŒhrer kein schutzwĂŒrdiges Interesse an einer allfĂ€lligen VerfĂŒgung gestĂŒtzt auf Art. 25 Abs. 1 DSG zukommt (E. 3.2, 3.3, 4).

sic! 2022 Ausgabe 9



Die Verweigerung der Auskunftserteilung ist nur strafbar, wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch die zustĂ€ndige Behörde ergeht. Die Verweigerung der Auskunftserteilung nach Aufforderung durch den Markeninhaber (hier: im Rahmen einer Abmahnung) ist nicht strafbar (E. 2.3.1–2.3.4).

sic! 2022 Ausgabe 9



Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2022 Ausgabe 9



Domainnamen können die dahinterstehende Person, Sache oder Dienstleistung identifizieren und insofern eine Kennzeichnungsfunktion haben. Dies hat zur Folge, dass Domainnamen gegenĂŒber absolut geschĂŒtzten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einhalten mĂŒssen, um Verwechslungen zu vermeiden (E. 3.2).

sic! 2022 Ausgabe 9



Bei der Beurteilung der erfinderischen TĂ€tigkeit unter dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz ergibt sich die objektive technische Aufgabe eines Patentanspruchs aus den Unterscheidungsmerkmalen zwischen dem Stand der Technik und der beanspruchten Erfindung. Bei VerwendungsansprĂŒchen ist es ĂŒblich, die zu lösende Aufgabe als die Verwendung der beanspruchten Vorrichtung zum im Patent genannten Zweck zu formulieren (E. 27–28).

sic! 2022 Ausgabe 9



Ein Zahlenwert fĂŒr den Gewichtsanteil eines pharmazeutischen Wirkstoffs am Gesamtgewicht einer Tablette (hier: 64,3%), der ausserhalb der im Patent ausdrĂŒcklich beanspruchten Werte (hier: 45–60%) liegt, ist nicht mehr im wörtlichen Sinngehalt des Patentanspruchs enthalten, selbst wenn sich dieser Zahlenwert innerhalb der in dem betreffenden Gebiet allgemein anerkannten Toleranzen befindet (E. 46–50).

sic! 2022 Ausgabe 9



MĂȘme si l’Office europĂ©en des brevets a annoncĂ© la dĂ©livrance du brevet et tant que la procĂ©dure de dĂ©livrance est suspendue suite Ă  une contestation de la titularitĂ© des droits sur certains Ă©lĂ©ments des inventions concernĂ©es, une demande de brevet europĂ©en ne bĂ©nĂ©ficie d’aucune protection au titre de l’art. 64 CBE avant la dĂ©livrance (consid. 9-11).

sic! 2022 Ausgabe 9



Die Verletzung einer Verfahrensgarantie, z.B. der Wahrung des rechtlichen Gehörs, fĂŒhrt grundsĂ€tzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verfolgt jedoch keinen Selbstzweck: Wenn nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. FĂŒr eine erfolgreiche Beschwerde muss die BeschwerdefĂŒhrende daher konkret aufzeigen, worin ihr Interesse an der Aufhebung des Entscheids besteht und was sie bei Wahrung des rechtlichen Gehörs in das Verfahren eingebracht hĂ€tte (E. 2.1–2.2).

sic! 2022 Ausgabe 9



Ob eine spezialgesetzliche Norm einen Geheimhaltungsvorbehalt gegenĂŒber dem Öffentlichkeitsprinzip darstellt, hĂ€ngt nicht von der expliziten ErwĂ€hnung einer Geheimhaltungspflicht ab, sondern ist im Sinne eines materiellen Geheimnisbegriffs mittels Auslegung zu ermitteln. Die GĂŒterkontrollgesetzgebung stellt einen solchen Geheimnisvorbehalt fĂŒr Informationen dar, welche GĂŒter betreffen, die der Exportkontrolle unterliegen und deren Preisgabe zur unkontrollierten Verbreitung solcher GĂŒter beitragen wĂŒrde (E. 5.3.2).

sic! 2022 Ausgabe 7-8



Le lĂ©gislateur a procĂ©dĂ© de maniĂšre anticipĂ©e Ă  une pesĂ©e des intĂ©rĂȘts en Ă©numĂ©rant de maniĂšre exhaustive les diffĂ©rents cas dans lesquels des intĂ©rĂȘts publics ou privĂ©s prĂ©valent sur le droit gĂ©nĂ©ral d’accĂšs aux documents officiels et commandent de restreindre, de diffĂ©rer ou de refuser ce droit. L’atteinte auxdits intĂ©rĂȘts ne doit pas apparaĂźtre certaine, mais il ne suffit pas non plus qu’elle soit hypothĂ©tiquement liĂ©e Ă  l’accĂšs aux documents. L’atteinte doit, en outre, apparaĂźtre sĂ©rieuse, n’importe quelle consĂ©quence bĂ©nigne ou dĂ©sagrĂ©able ne pouvant ĂȘtre assimilĂ©e Ă  une atteinte (consid. 2.1).

sic! 2022 Ausgabe 7-8



La recourante est la société PradaS.A., titulaire de la marque IR 686197, désignant la Suisse, «miu miu (fig.)». Cette marque est enregistrée en classes 3, 9, 14, 16, 18, 25, 34 et 42. En classe 14, les produits suivants sont revendiqués: «montres, horloges, articles de bijouterie et de joaillerie; pierres précieuses».

sic! 2022 Ausgabe 7-8



Das kartellrechtliche Verfahren als Verwaltungsverfahren kennt nur in zwei Konstellationen ein dem Strafrecht Ă€hnliches Konzept der «Gehilfenschaft». Dies zum einen gestĂŒtzt auf Art. 54 KG i.V.m Art. 57 KG mit Verweis auf das VStrR (insb. Art. 5 VStrR) im Falle einer Zuwiderhandlung hinsichtlich eines erlassenen behördlichen Entscheides (in casu ist kein solcher Entscheid gegeben). Zum anderen kann eine Person, die nicht selbst an einer Abrede oder unzulĂ€ssigen Abstimmung beteiligt ist (hier: Grossist in Bezug auf eine Abrede in Form einer abgestimmten Verhaltensweise zwischen den Herstellern und den Verkaufsstellen) und somit die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 i.V.m. Art. 5 KG nicht erfĂŒllt, nur unter bestimmten (hier nicht ausgefĂŒhrten) Voraussetzungen Adressat einer kartellrechtlichen Massnahme oder Sanktion sein. Eine derartige Gehilfenschaft mĂŒsste sich unter Anwendung der strafrechtsĂ€hnlichen GrundsĂ€tze gestĂŒtzt auf die EMRK ergeben und nicht gestĂŒtzt auf Art. 5 [
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sic! 2022 Ausgabe 7-8



Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2022 Ausgabe 7-8



Es besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung, wenn anstelle der Beschwerde kurz darauf ein Entsiegelungsverfahren stattfindet, da in letzterem Verfahren vorfrageweise die RechtmĂ€ssigkeit der Hausdurchsuchung infrage gestellt und ĂŒberprĂŒft werden kann. Das Entsiegelungsverfahren stellt in diesem Fall eine wirksame Beschwerde im Sinne von EMRK 13 dar (E. 2, 3).

sic! 2022 Ausgabe 7-8



Das Öffentlichkeitsgesetz gilt subjektiv u.a. fĂŒr die Einheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung, nicht aber fĂŒr die Bundesversammlung, den Bundesrat oder das Bundesgericht. Die Schiedskommission gehört als ausserparlamentarische Kommission zur dezentralen Bundesverwaltung und fĂ€llt damit in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ (E. 3–5.1.1, 5.2–5.4).

sic! 2022 Ausgabe 6



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