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Rechtsprechung / Jurisprudence
Französisch-schweizerischer Staatsvertrag ĂŒber den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-MĂŒlhausen 4 II, 6, 8 I und II; ZPO 18. Der Zollfreibezirk des Flughafens Basel-MĂŒlhausen gilt markenrechtlich als schweizerisches Gebiet, weshalb ein Erfolgsort in der Schweiz resp. im Kanton Basel-Stadt vorliegt (E. 1.1).
Marc Wullschleger | sic! 2020 Ausgabe 3
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2020 Ausgabe 2
ZPO 229 I, 226. Im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschrÀnkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu Àussern und neue Tatsachen in den Prozess einzubringen. Danach ist dies nur noch unter den eingeschrÀnkten Voraussetzungen des Novenrechts möglich (E. 2.2, 2.3).
Nadine Geelhaar-Beuret | sic! 2020 Ausgabe 2
MSchG 3 I c.
Wird eine Bildmarke (hier ) ausschliesslich in Kombination mit anderen Zeichenelementen eingesetzt, kann nicht ohne Weiteres auf ihre Bekanntheit und erhöhte Kennzeichnungskraft in Alleinstellung geschlossen werden (E. 3.2). Andrea SchÀffler | sic! 2020 Ausgabe 2
VwVG 48 I; VGG 37; BGG 89 I; KG 29 I. Die Beschwerdelegitimation setzt eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache voraus, ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genĂŒgt nicht. Durch eine einvernehmliche Regelung, ihre GenehmigungsverfĂŒgung sowie den damit verbundenen Sanktionenerlass wird ein Dritter nicht direkt betroffen, hat diese Regelung doch keine prĂ€judizielle Wirkung zum Nachteil des Dritten. Direkt betroffen ist der Dritte nur, soweit er sanktioniert wurde (E. 2.1-2.5).
Daniel Alder | sic! 2020 Ausgabe 2
UWG 3 I a, 23 I. Geniesst ein Restaurant seit mehreren Jahren einen ausgezeichneten Ruf, der sich in einer Vielzahl positiver Bewertungen auf einer Bewertungsplattform (hier: Tripadvisor) und in einer sehr guten Bewertung in einem bekannten GastronomiefĂŒhrer (hier: Gault Millau) manifestiert, ist eine einzelne negative Bewertung auf einer Bewertungsplattform objektiv nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfĂ€lschen (E. II/3.1, 3.2).
James Merz | sic! 2020 Ausgabe 2
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2020 Ausgabe 1
CO 951. En droit des raisons de commerce, lâapprĂ©ciation du risque de confusion est plus stricte lorsque les entreprises ont des activitĂ©s identiques ou similaires ou quâelles exercent leurs activitĂ©s dans un pĂ©rimĂštre gĂ©ographique restreint (consid. 3.1.4)
Pierre Heuzé | sic! 2020 Ausgabe 1
VwVG 48 I; VKU 9 Ib; KG 9 I, 34, 36; BGG 97; OR 530. Eine Pflicht zur gemeinsamen Einlegung einer Beschwerde durch die Zusammenschlussparteien gegen einen Untersagungsbescheid der WEKO ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch Sinn und Zweck von Art. 48 VwVG sowie Art. 9 Abs. 1 KG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b VKU (E. 1.4-3.4).
Michael Reinle | sic! 2020 Ausgabe 1
CO 933 Iâ
; CC 2 II. En matiĂšre de pĂ©remption, lâintĂ©rĂȘt digne de protection de lâauteur de la violation implique que sa raison sociale se soit imposĂ©e sur le marchĂ© comme signe distinctif ensuite dâun long et paisible usage et quâil se soit ainsi créé une position concurrentielle telle que lâabandon du signe litigieux lui ferait encourir des dĂ©savantages sĂ©rieux, tant sous lâangle quantitatif que qualitatif (consid. 3.1, 3.3, 3.4, 3.5.2).
Juliette Ancelle | sic! 2020 Ausgabe 1
EPĂ 76 I, 123 II. Die europĂ€ische Patentanmeldung darf im Erteilungsverfahren nicht in der Weise geĂ€ndert werden, dass ihr Gegenstand ĂŒber den Inhalt der Anmeldung in der ursprĂŒnglich eingereichten Fassung hinausgeht; entscheidend ist, was der Fachmann der Gesamtheit der ursprĂŒnglichen Offenbarung unter Inanspruchnahme seines allgemeinen Fachwissens, objektiv und auf den Anmeldetag bezogen, unmittelbar und eindeutig entnehmen kann («Goldstandard») (E. 19-21).
Bendicht LĂŒthi | sic! 2020 Ausgabe 1
MSchG 28 II c; MSchV 11. Die Dienstleistung «Detailhandel»â
/â
«Versandhandel» (Nizza 35) deckt nur die verkaufsspezifische Sortimentsauswahl und -prÀsentation ab, und nicht den Verkauf der Waren als solchen (das BGer folgt damit der Praxis des BVGer, welche vom EU-Recht abweicht) (E. 2.2.2.).
Esther Baumgartner | sic! 2020 Ausgabe 1
PatG 51 III; EPĂ 69 I. Der fĂŒr die Auslegung von PatentansprĂŒchen massgebliche Fachmann verfĂŒgt ĂŒber fundierte Kenntnisse und FĂ€higkeiten im allgemeinen Fachgebiet, auf dem das von der patentgemĂ€ssen Erfindung gelöste Problem liegt. Er verfĂŒgt jedoch nicht ĂŒber fundierte Kenntnisse ĂŒber die einzelnen Verfahren zur Herstellung des erfindungsgemĂ€ssen Gegenstands (E. 10-12).
Patrick Degen | sic! 2020 Ausgabe 1
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 12
OR 951 II. Die Verwechslungsgefahr zweier Firmen beurteilt sich aufgrund des Gesamteindrucks. Dies verbietet es, einzig auf die schriftbildliche Ăhnlichkeit der Kernelemente «altrimo» und «atrimos» abzustellen. Die stĂ€rkere Gewichtung des abweichenden Klangbildes sowie möglicher Assoziationen durch die Vorinstanz verletzt keine bundesrechtlichen GrundsĂ€tze (E. 2).
Marc Wullschleger | sic! 2019 Ausgabe 12
MSchG 2 a. Können einem Zeichen unterschiedliche Bedeutungen zugeschrieben werden, ist bei der EintragungsprĂŒfung als Marke von jener Bedeutung auszugehen, welche im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht. Im Zusammenhang mit Haarpflegeprodukten und Dienstleistungen eines Coiffeurs steht beim Zeichen «REVELATION» («rĂ©vĂ©lation» bedeutet auf Französisch «Offenbarung» oder «Entdeckung») die Bedeutung als Offenbarung im Sinne eines Ausdrucks hoher Zufriedenheit mit einem Produkt und nicht das religiöse VerstĂ€ndnis des Wortes «Offenbarung» im Vordergrund. Das Zeichen wird deshalb als anpreisende QualitĂ€tsangabe verstanden und gehört zum Gemeingut. (E. 2).
Markus Kaiser | sic! 2019 Ausgabe 12
MSchG 3 I, 13 II. Der Gebrauch einer Drittmarke zur Individualisierung eines Betriebs (Enseigne) erfĂŒllt Kennzeichenfunktion und fĂŒhrt zu einem Mitgebrauch der betroffenen Marke. Wird durch die konkrete Form des Mitgebrauchs eine besondere Beziehung zur Markeninhaberin erweckt (hier: «VW-Land Toggenburg»), erfolgt der Gebrauch nicht mehr rein sachlich und der Markeninhaberin steht ein Unterlassungsanspruch zu (E. 2.-2.2.2).
Stefan Hubacher | sic! 2019 Ausgabe 12
KG 48 I; 49 I. Die Publikation nicht rechtskrÀftiger Entscheide der WEKO ist wegen ihres Beitrags zur Kartellrechtsdurchsetzung zulÀssig, auch wenn sie in einem spÀteren Verfahrensstadium aufgehoben oder korrigiert werden können (BestÀtigung der «Nikon»-Praxis) (E. 3).
Michael Meer | sic! 2019 Ausgabe 12
LugĂ 5 Ziff. 3; ZGB 2 II; ZPO 52; EuGVVO 6 Nr. 1. Auch wenn der FeststellungsklĂ€ger sich durch Klageerhebung vor der Gegenseite einen ihm genehmen Gerichtsstand sichern darf (sog. forum running), kann dieses Vorgehen aufgrund der konkreten UmstĂ€nde des Einzelfalles dennoch rechtsmissbrĂ€uchlich sein. Eine Klageeinreichung einen Tag vor Ablauf eines Fristerstreckungsgesuches ist nicht rechtsmissbrĂ€uchlich, denn dieses Vorgehen hat bei der Beklagten keine schutzwĂŒrdigen und spĂ€ter enttĂ€uschte Erwartungen begrĂŒnden können (E. 3.).
Nadine Geelhaar-Beuret | sic! 2019 Ausgabe 12
Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 11
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