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Rechtsprechung / Jurisprudence
PatG 67 I; ZPO 261. Die patentrechtliche Rechtsprechung des BGer, wonach blosses Glaubhaftmachen genĂŒgt, wenn die durch die Massnahme belastete Partei eine gegen sie gerichtete Vermutung entkrĂ€ften muss, kann nicht dahin verallgemeinert werden, es genĂŒge stets, dass die Gesuchsgegnerin ihre EinwĂ€nde bloss glaubhaft mache. Entscheidend ist, ob angesichts der EinwĂ€nde der Gesuchsgegnerin der geltend gemachte Anspruch immer noch glaubhaft erscheint. Das Zivilprozessrecht hat eine dienende Funktion. Entsprechend muss die Tragweite, die das Gutheissen oder Abweisen eines Massnahmebegehrens fĂŒr die Parteien zeitigt, berĂŒcksichtigt werden. Die vorsorgliche Massnahme soll gewĂ€hrleisten, dass der Durchbruch des materiellen Rechts nicht dadurch verhindert wird, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht in der Sache urteilen kann. Deshalb ist das Mass des Eingriffs der vorsorglichen Massnahme in die AbwĂ€gung miteinzubeziehen, namentlich die Frage, ob die Anordnung der [âŠ]
Alesch Staehelin | sic! 2019 Ausgabe 11
ZPO 49 I. Ein vierundzwanzig Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereichtes Ausstandsgesuch ist verspĂ€tet und das Recht auf Ablehnung somit verwirkt, und zwar auch dann, wenn das Verfahren zwecks FĂŒhrung von VergleichsgesprĂ€chen zwischenzeitlich unterbrochen wurde (E. 4.1-4.5).
Patrick Degen | sic! 2019 Ausgabe 11
URG 60 I; RTVG 69e III. Da es rechtlich nicht mehr möglich ist, die Synergien des gleichzeitigen Inkassos der RTVG-GebĂŒhren und der VergĂŒtungen gemĂ€ss GT 3a zu nutzen, sind nicht die bisherigen gĂŒnstigeren VergĂŒtungen beim Inkasso durch die Billag, sondern die bisherigen teureren VergĂŒtungen bei direktem Inkasso durch die SUISA Ausgangspunkt fĂŒr die AngemessenheitsprĂŒfung (E. 5.1).
Thomas Kohli | sic! 2019 Ausgabe 11
BGG 71; BZP 24. Auch wenn sich Beschwerden auf den gleichen kantonalen Entscheid und den gleichen Sachverhalt stĂŒtzen, rechtfertigt sich die Vereinigung der Verfahren nicht, wenn verschiedene Rechtsfragen â wie vorliegend einerseits die unrichtige Beurteilung des Tatbestandes gemĂ€ss Art. 28 ZGB und andererseits die teilweise Verneinung der Aktivlegitimation â zu beurteilen sind (E. 2).
Philippe Probst | sic! 2019 Ausgabe 11
UWG 23 III; StPO 104 II, 270 f, g; BGG 81 I b; VO ĂŒber das Klagerecht des Bundes im Rahmen des BG gegen den unlauteren Wettbewerb 1 Abs. 1. Der Bund ist nicht zur Beschwerde legitimiert, soweit diese eine materielle ĂberprĂŒfung der angefochtenen Verfahrenseinstellung und damit ĂŒber die Frage der GĂŒltigkeit des Strafantrags hinausgehende RĂŒgen umfasst. Ohnehin wĂ€re die Doppelvertretung des Staates und die damit einhergehende Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch Verwaltungseinheiten unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung nicht frei von Bedenken (E. 1.2).
Daniel Alder | sic! 2019 Ausgabe 11
ZPO 261 I, 265 I; PatG 77. Die RechtsbestÀndigkeit eines Erzeugnisanspruchs auf einen zuvor nie synthetisierten Stoff gilt im superprovisorischen Massnahmeverfahren als glaubhaft gemacht, wenn der Anspruch wÀhrend der Laufdauer des Patents nicht angegriffen wurde und auch keine in den Schutzbereich des Anspruchs fallenden Produkte lanciert wurden (E. 6).
Yves Stucki | sic! 2019 Ausgabe 11
VwVG 12. Hat eine Behörde bei der Sachverhaltsermittlung eine Ăberzeugung ĂŒber das Vorliegen einer verbotenen Handlung gewonnen, kann sie ohne WillkĂŒr von einer Beweiserhebung fĂŒr weitere FĂ€lle absehen, es sei denn, sie kommt bis zum Zeitpunkt der VerfĂŒgung zum Schluss, dass eine erneute verbotene Handlung ausgeschlossen ist (E. 3.4.1.3, 3.4.2.5).
Karola Krell Zbinden | sic! 2019 Ausgabe 11
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 10
PA 48 I. Lorsquâune partie fonde son opposition sur deux marques distinctes, cette partie a un intĂ©rĂȘt digne de protection Ă recourir lorsquâelle nâobtient que partiellement gain de cause, câest-Ă -dire lorsque lâopposition nâest acceptĂ©e que sur le fondement dâune seule de ses deux marques. Ă dĂ©faut, cette partie encourt le risque que la dĂ©cision sur opposition (par hypothĂšse de rejet) fondĂ©e sur lâune des deux marques entre en force et ne puisse plus ĂȘtre contestĂ©e en cas de recours de la partie adverse contre la dĂ©cision dâadmission de lâopposition fondĂ©e sur lâautre marque (consid. 2.2.3).
Maud FragniĂšre / Gregor Wild | sic! 2019 Ausgabe 10
VwVG 26 f.; BGG 86 I a, 93 I a. Ob GeschĂ€ftsgeheimnisse mit kartellrechtswidrigem Inhalt der Akteneinsicht zugĂ€nglich sind, analog zum Entscheid «Nikon II» betreffend die Publikation von SanktionsverfĂŒgungen, wird hier offengelassen (E. 2.6- 2.8).
Iris Sidler | sic! 2019 Ausgabe 10
BGĂ 7 I d; BV 16 III, 17. Weder Art. 16 Abs. 3 BV noch Art. 17 BV sehen eine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes der Verwaltung zugunsten des Ăffentlichkeitsprinzips vor. Ein unmittelbarer Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten ergibt sich zwar aus dem BGĂ, aber auch hier ist im Einzelfall eine InteressenabwĂ€gung vorzunehmen zwischen dem Transparenzgebot einerseits und den dieses einschrĂ€nkenden AusnahmetatbestĂ€nden andererseits (E. 4.1-5.1).
Marcel Bircher | sic! 2019 Ausgabe 10
DSG 29 I a, 3 e. Gegenstand von SachverhaltsabklĂ€rungen des EDĂB können alle Datenbearbeitungen sein, solange diese methodisch bzw. wiederkehrend erfolgen und potenziell eine grössere Anzahl von Personen betreffen (E. 1.6).
Fabian Wigger | sic! 2019 Ausgabe 10
BGĂ 3 I a Ziff. 2; BV 180 II; RVOG 10. Das Bereitstellen und der Versand eines Newsletters fĂŒr Medienschaffende stellen eine aktive Information einer Behörde dar, welche als solche vom BGĂ nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht erfasst ist. GestĂŒtzt auf das BGĂ lĂ€sst sich somit kein Anspruch eines Rechtsanwaltes auf die Zustellung eines Newsletters in anonymisierter Form ableiten (E. 2.2; 2.2.1).
Nadine Geelhaar-Beuret | sic! 2019 Ausgabe 9
MSchG 2 a. Wird ein Wortzeichen in ausserordentlichen AusnahmefÀllen von den massgebenden Verkehrskreisen im aktuellen Sprachgebrauch nicht mehr im lexikalischen Sinn (hier «Apfel»), sondern primÀr als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen (hier «Apple») verstanden, ist es als Marke einzutragen (E. 2.3.2-2.3.3).
Andrea SchÀffler | sic! 2019 Ausgabe 9
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 9
MSchG 11 III. Die von konzernverbundenen Gesellschaften bezĂŒglich Markengebrauch vorgebrachten Beweismittel dĂŒrfen als Beweis fĂŒr den Gebrauch durch die konzernverbundene Markeninhaberin gewĂŒrdigt werden. Die im Verfahren als Parteien auftretenden Gesellschaften des Konzerns sind dabei nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, welche Unternehmen dieser Konzerngruppe die Marken konkret gebraucht haben (E. 2.3.1.1).
Bendicht LĂŒthi | sic! 2019 Ausgabe 9
PatG 77 I a; ZPO 261 I; ZGB 2. Ein patentrechtlicher Anspruch auf Erlass eines vorsorglichen Verbots ist grundsÀtzlich prozessual verwirkt, wenn der Patentinhaber mit der Einreichung seines Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen rund 14 Monate zuwartet, nachdem er ein ordentliches Verfahren hÀtte einleiten können (E. 13).
Simon Holzer | sic! 2019 Ausgabe 9
UWG 2, 3 I o, 23 I. Der Schutzzweck von UWG 2 und UWG 3 I o ist nicht verletzt und es liegt keine Verletzung des Lauterkeitsrechts vor, soweit der EmpfĂ€nger aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung ohne Weiteres in der Lage ist, den Stellenwert von unaufgeforderten Werbe-Mails im Bereich seiner Spezialisierung einzuschĂ€tzen und darauf zweckmĂ€ssig zu reagieren, sodass ihm weder Kostenfolgen noch nennenswerte zeitliche oder psychische Belastungen entstehen. Dies trifft zu, wenn ein im Bereich des ImmaterialgĂŒterrechts spezialisierter Anwalt unaufgefordert von einer ebenfalls im Bereich des ImmaterialgĂŒterrechts tĂ€tigen Kanzlei drei sachlich gehaltene Werbe-Mails zu berufsverwandten Themen erhĂ€lt, deren Absender klar erkennbar ist und die jeweils einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abbestellung der Werbe-Mails enthalten (E. 3a-c).
James Merz | sic! 2019 Ausgabe 9
VwVG 52 I, 52 II, 62; SVKG 3, 12 III. Auch im öffentlichen Recht kann ausnahmsweise bei Geldforderungen auf bezifferte Begehren verzichtet werden, wenn sich der zuzusprechende Betrag aus der BegrĂŒndung sowie allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt. Eine spiegelbildliche Ăbernahme des Antragswortlauts ins Dispositiv ist im öffentlichen Recht nicht erforderlich und es dĂŒrfen keine ĂŒberrissenen, unzumutbaren Anforderungen an die Bestimmtheit des Begehrens gestellt werden. Die Begehren sind nach dem Vertrauensprinzip unter BerĂŒcksichtigung der BeschwerdebegrĂŒndung sowie des angefochtenen Entscheids auszulegen (E. 5.2.1-5.2.4).
Michael Reinle | sic! 2019 Ausgabe 9
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 7-8
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