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Rechtsprechung / Jurisprudence
OR 951, 956 II. Firmenbezeichnungen sind auch gegenĂŒber Unternehmen geschĂŒtzt, die in anderen Branchen tĂ€tig sind. Weder das HinzufĂŒgen eines beschreibenden Bestandteils (hier: «Capital AG») noch eine unterschiedliche Schreibweise mit einem Grossbuchstaben (hier: «RiverLake») schliessen die mittelbare Verwechslungsgefahr von Firmen aus, deren Fantasiebezeichnung ansonsten identisch ist (E. 2.3).
Michael Meer | sic! 2019 Ausgabe 7-8
BGG 93 I a. Wird der BeschwerdefĂŒhrerin vorsorglich die Lagerung der angeblichen Verletzerprodukte verboten, liegt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weil sie die Produkte unbesehen des Ausgangs der Hauptsache zerstören mĂŒsste (E. 1).
Barbara Abegg | sic! 2019 Ausgabe 7-8
ZPO 88; UWG 9 I c. Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG enthĂ€lt eine gegenĂŒber der allgemeinen Feststellungsklage nach Art. 88 ZPO eigenstĂ€ndige Umschreibung des Feststellungsinteresses. Weil die Feststellungsklage im UWG (im Unterschied zur allgemeinen Feststellungsklage) vor allem eine Beseitigungsfunktion erfĂŒllt, besteht das Feststellungsinteresse nur bei einer «weiterhin störenden Auswirkung». Die klagende Partei muss einer anhaltenden BeeintrĂ€chtigung ausgesetzt sein, welche mittels gerichtlicher Feststellung beseitigt werden kann (E. 3.1-3.2.3).
Yves Stucki | sic! 2019 Ausgabe 7-8
URG 11 II, 12 III. Die Frage, ob durch die Realisierung eines öffentlich ausgeschriebenen Erweiterungsprojekts Urheberpersönlichkeitsrechte mit Bezug auf die zu erweiternde Baute verletzt werden, ist ohne vergaberechtliche Relevanz und deshalb nicht im Rahmen des Vergabeverfahrens zu prĂŒfen (E. 7.3).
Thomas Kohli | sic! 2019 Ausgabe 7-8
OR 951; UWG 3 I d. Zwei Firmen, die lediglich aus beschreibenden Angaben sowie der ĂŒbereinstimmenden englischen Bezeichnung einer schweizerischen Stadt bestehen, sind verwechselbar Ă€hnlich, wenn sich die fragliche Ortsbezeichnung als kennzeichnendes Merkmal der Ă€lteren Firma durchgesetzt hat und die beiden Gesellschaften in der gleichen Branche tĂ€tig sowie am gleichen Ort domiziliert sind. Unter diesen UmstĂ€nden besteht auch eine lauterkeitsrechtlich relevante Verwechslungsgefahr (E. 2, 5).
Roman Baechler | sic! 2019 Ausgabe 7-8
OR 41 I. Die Verfahrenskosten im UDRP-Verfahren sind natĂŒrlich und adĂ€quat kausal verursacht durch die unlautere Registrierung des Domainnamens. Der Kausalzusammenhang wird nicht unterbrochen durch den Umstand, dass die Zeicheninhaberin das UDRP-Verfahren aus eigenem Antrieb eingeleitet hat, statt ein Vergleichsangebot anzunehmen, welches der unlauter handelnden Gegenpartei einen unrechtmĂ€ssigen finanziellen Vorteil vermittelt hĂ€tte. Der Kausalzusammenhang wird auch nicht unterbrochen dadurch, dass die Zeicheninhaberin ihr Vorbestellrecht zur Registrierung des Domainnamens nicht genutzt hat oder dass die Registrierungsstelle Domainnamen ohne materielle AnspruchsprĂŒfung nach dem «First come, first served»-Prinzip vergibt (E. 2.2).
Christian Laux | sic! 2019 Ausgabe 7-8
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 6
OR 50; DesG 9 II; PatG 66 d. Die spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Teilnahme im ImmaterialgĂŒterrecht stellen keine unabhĂ€ngigen GefĂ€hrdungstatbestĂ€nde dar, sondern sind in der Weise akzessorisch, dass sie eine rechtswidrige Haupttat voraussetzen (E. 2.2.1).
Marc Wullschleger | sic! 2019 Ausgabe 6
OR 951 II, 956 II. Eine aus lediglich drei Buchstaben bestehende Buchstabenfolge (Akronym), welche nicht ausgesprochen, sondern bloss buchstabiert werden kann, ist als Firmenbestandteil kennzeichnungsschwach â zumindest solange sie keine Verkehrsgeltung erlangt hat. Bereits ein verhĂ€ltnismĂ€ssig kennzeichnungsschwacher Zusatz wie eine Sachbezeichnung kann deshalb ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu bannen (E. 3.4.3-3.4.4).
Gregor Wild / Priska WerthmĂŒller | sic! 2019 Ausgabe 6
LBI 26 I d. Lorsque la qualitĂ© et lâintĂ©rĂȘt pour agir en constatation de la nullitĂ© dâun brevet repose sur lâhypothĂšse dâune commune et rĂ©elle intention des parties Ă un accord de transfert de droits sur une invention, la question de lâintention des parties relĂšve des faits et le TF ne peut complĂ©ter ou rectifier les constatations de la juridiction prĂ©cĂ©dente que si elles se rĂ©vĂšlent manifestement inexactes, câest-Ă -dire arbitraires (consid. 3).
Stéphanie Chuffart-Finsterwald | sic! 2019 Ausgabe 6
DSG 6 I, 6 II d. Das öffentliche Interesse an der Beilegung eines Steuerstreits mit den USA liegt in der Vermeidung von Gerichtsverfahren, dies primĂ€r fĂŒr systemrelevante Banken. Das Vermeiden einer erneuten Eskalation des Steuerstreites liegt aber eventell auch in einer Gesamtbetrachtung im Interesse aller Banken. Nicht im öffentlichen Interesse liegt hingegen, dass gegen eine Bank keine Anklage erhoben werden kann, da sich dies nicht auf die finale Bereinigung sĂ€mtlicher Streitigkeiten zwischen den US-Behörden und allen betroffenen Schweizer Banken erstreckt (E. 2-2.1.4).
Alesch Staehelin | sic! 2019 Ausgabe 6
ZPO 106 I, 107 I e; PatG 15 I b. Wer durch sein vorprozessuales Verhalten (hier: Bezahlung der JahresgebĂŒhren und Reaktion mit Lizenzangebot auf informelle Klagezustellung) den Eindruck erweckt, dass er sein Patent auf blosse Verwarnung hin nicht sofort gelöscht hĂ€tte, trĂ€gt die Prozesskosten trotz Verzichts auf das Patent auch dann, wenn die Klageeinreichung ohne vorgĂ€ngige Verwarnung erfolgte (E. 6).
Esther Baumgartner | sic! 2019 Ausgabe 6
URG 61; ZPO 88. Die Feststellungsklage kann angesichts der schwierigen Durchsetzung von VergĂŒtungsansprĂŒchen im Bereich des Urheberrechts neben einer möglichen Leistungsklage einen anders gearteten oder zusĂ€tzlichen Rechtsschutz vermitteln, womit ggf. ein eigenstĂ€ndiges Feststellungsinteresse gegeben ist (E. 2.1).
Daniel Alder | sic! 2019 Ausgabe 6
ZPO 223 II. Die Rechtsfolgen einer versĂ€umten Klageantwort werden durch 223 Abs. 2 ZPO abschliessend geregelt. Eine weitere Ăusserung der KlĂ€gerin ist diesfalls einzig im Rahmen einer allfĂ€lligen Hauptverhandlung möglich. Findet eine solche nicht statt â namentlich, weil die Sache spruchreif ist â kann eine (unaufgeforderte) Stellungnahme daher ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs aus den Akten gewiesen werden (E. 1.2).
Stefan Hubacher | sic! 2019 Ausgabe 6
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 5
NZSchG 4, 5, 6. Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach dem NZSchG unzulĂ€ssig ist, oder ein mit ihm verwechselbares Zeichen darf nicht als Marke oder Bestandstandteil davon eingetragen werden. Wer in gutem Glauben vor der in Art. 4 NZSchG vorgesehenen Veröffentlichung Namen, Sigel oder andere geschĂŒtzte Kennzeichen zu benĂŒtzen begonnen hat, darf diese BenĂŒtzung fortsetzen (Weiterbenutzungsrecht), sofern der betroffenen zwischenstaatlichen Organisation dadurch kein Nachteil erwĂ€chst (E. 2.1-2.3).
sic! 2019 Ausgabe 5
PatG 140f, 140k. Die GrĂŒnde fĂŒr eine Nichtigkeit eines ergĂ€nzenden Schutzzertifikats werden in Art. 140k PatG abschliessend aufgezĂ€hlt. Die Nichteinhaltung der Frist fĂŒr die Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines ergĂ€nzenden Schutzzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist fĂŒhrt weder zur patentrechtlichen Nichtigkeit des Zertifikats noch zur verwaltungsrechtlichen Nichtigkeit der VerfĂŒgung, mit der das Zertifikat erteilt wurde (E. 2, 3).
sic! 2019 Ausgabe 5
MSchG 3 I c. Schokolade und Zuckerwaren einerseits sowie Pflanzen und FrĂŒchte aller Art andererseits sind nicht gleichartig, auch wenn Schokolade bzw. Zuckerwaren aus FrĂŒchten oder NĂŒssen hergestellt werden oder solche enthalten können und als Zwischenmahlzeit oder Dessert eingenommen werden können. Unerheblich ist auch, dass FrĂŒchte und Schokolade in den gleichen Verkaufsorten angeboten und dort von denselben Abnehmern nachgefragt werden können. Dies trifft auf viele Lebensmittel zu, die nicht allein aus diesem Grund gleichartig sind. Der Anbau von Pflanzen und FrĂŒchten ist verschieden von der industriellen Herstellung von Schokolade (E. 6.3).
sic! 2019 Ausgabe 5
ZGB 2 II i.V.m. 8. Wird der Vorwurf missbrĂ€uchlicher Markenhinterlegung erhoben, obliegt es dem Markeninhaber, im Beweisverfahren darzulegen, dass seine Markenhinterlegung auf achtenswerten, dem Grundsatz der Fairness folgenden Ăberlegungen beruht (E. 2.1).
sic! 2019 Ausgabe 5
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2019 Ausgabe 4
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