R
Rechtsprechung / Jurisprudence
BV 29 II; VwVG 26 ff. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht auch nach Abschluss eines Verfahrens betreffend Hilfeleistung der Zollverwaltung, sofern der Gesuchsteller ein besonderes schutzwĂŒrdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dies ist der Fall, wenn Waren zurĂŒckgehalten wurden und der Gesuchsteller in Betracht zieht, eine Schadenersatzklage gegen die Antragstellerin einzuleiten (E. 5, 6).

Roman Baechler | sic! 2017 Ausgabe 12



ZPO 62 I, 64 I, 71 I, 83. Mit der RechtshĂ€ngigkeit geht die Fixierung der Prozessparteien einher. Weitere Parteien können – vorbehĂ€ltlich eines zulĂ€ssigen Parteiwechsels oder aus anderen gesetzlichen GrĂŒnden – nicht zusĂ€tzlich einbezogen werden, auch nicht gestĂŒtzt auf die Bestimmungen zur einfachen Streitgenossenschaft (E. 4).

Philipp Groz | sic! 2017 Ausgabe 12



DSG 3 lit. c, d. Wer seinen Nutzern ĂŒber die zur Identifikation notwendigen Angaben hinaus auch damit systematisch verknĂŒpfte Informationen zur privaten Wohn- und Lebenssituation betroffener natĂŒrlicher Personen (z. B. Haushaltsmitglieder oder Nachbarn) bekannt gibt, erstellt ein Persönlichkeitsprofil (E. 5.2).

Alesch Staehelin | sic! 2017 Ausgabe 12



ZPO 53 I. GrundsĂ€tzlich ist jeder als persönlichkeitsverletzend eingestufte Medienbericht ins Urteils­dispositiv aufzunehmen. Eine exemplarische AufzĂ€hlung verletzt, vor­behaltlich einer entsprechenden ErklĂ€rung, die gesetzliche BegrĂŒndungspflicht (E. 4.1-4.3).

Stefan Hubacher | sic! 2017 Ausgabe 11



MSchV 31 II; VwVG 71. Dritte können das IGE darauf aufmerksam machen, dass das Markenregister von Amtes wegen zu berichtigen sei; dem Dritten als blossem Anzeigeerstatter kommt deswegen keine Parteistellung zu (E. 3.1).

Thomas Kohli | sic! 2017 Ausgabe 11



BGÖ 6 I. Zur Förderung der Trans­parenz in der Verwaltung statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimnisvorbehalt. Jede Person hat das Recht, amtliche ­Dokumente einzusehen. Die öffent­lichen oder privaten Interessen, welche eine EinschrĂ€nkung rechtfertigen können, mĂŒssen das öffentliche Interesse an der Transparenz ĂŒberwiegen. Massgebliche Kriterien bei der ­Ab­wĂ€gung im Einzelfall sind etwa die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines besonderen Informa­tionsinteresses der Öffentlichkeit sowie die Bedeutung der fraglichen Thematik (E. 3.1-3-3).

Oliver Schmid | sic! 2017 Ausgabe 11



KG 5 III, IV. Bei der PrĂŒfung des Vorliegens einer Abrede nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG ist die Vertragswirklichkeit, d.h. ob die entsprechende Abrede eingehalten wird, irrelevant. Die Vertragswirklichkeit ist erst bei der ­Widerlegung der Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung zu berĂŒcksichtigen (E. 2.2).

Michael Reinle | sic! 2017 Ausgabe 11



URG 2 II f. Ein SchmuckanhĂ€nger, ­welcher sich in seiner Gestaltung vom allgemein Üblichen deutlich ­abhebt, geniesst als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz. Individuell ist die Gestaltung dann, wenn bei der gleichen Auf­gabenstellung – Gestaltung eines SchmuckanhĂ€ngers – höchstwahrscheinlich kein im Wesentlichen gleiches Werk geschaffen wĂŒrde (E. 4.3).

Priska WerthmĂŒller | sic! 2017 Ausgabe 11



LPM 55 I. Cette disposition qui permet au titulaire d’une marque subissant une violation de la faire cesser comprend le droit dudit titulaire d’obtenir le transfert du nom de domaine portant atteinte à la marque (consid. 4.2).

Juliette Ancelle | sic! 2017 Ausgabe 11



UWG 3 I b, 23 I. Wer zum angepriesenen Verkaufspreis unvorhersehbare GebĂŒhren [hier: Kosten fĂŒr Vorauskasse und Transportversicherung, Kombination von Verpackungs-, Versandkosten und Porto sowie Handlings- und BearbeitungsgebĂŒhren] addiert, macht unrichtige und irrefĂŒhrende Preisangaben (E. 2.1.1).

Barbara Abegg | sic! 2017 Ausgabe 10



ZPO 91; BGG 105. Die gerichtliche SchĂ€tzung des Streitwerts, um die Prozesskosten festzusetzen, gehört zur Sachverhaltsfeststellung. Das BGer kann nur kontrollieren, ob diese offensichtlich unrichtig, also willkĂŒrlich, ist (E. 2.2).

Bendicht LĂŒthi | sic! 2017 Ausgabe 10





LDes 8. Il s’agit de comparer la prĂ©tendue imitation avec le design qui fait l’objet de l’enregistrement, c’est-Ă -dire sur la base des reprĂ©sentations ou illustrations figurant au registre et non sur la base des modĂšles effectivement commercialisĂ©s par le titulaire (consid. 3.1, 3.2, 4.3).

Ralph Schlosser | sic! 2017 Ausgabe 10



IG BE 28, 29 I c, 27 I, 16 I; KDSG BE 11 I. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung besonders schĂŒtzenswerter Personendaten ĂŒberwiegt gegenĂŒber dem Informationsinteresse eines Einzelnen jedenfalls dann, wenn der mit der beantragten Einsichtnahme verfolgte Zweck gar nicht erreicht werden kann. Die Behörde ist diesfalls auch nicht verpflichtet, die betroffenen Personen um deren Einwilligung zur Einsichtnahme zu ersuchen (E. 2–5).

Marcel Bircher | sic! 2017 Ausgabe 10



RA 4b, 5, 12, 16; WPPT 1, 3; URG 35 IV. Der verwertungsrechtliche Schutz einer Aufnahme, die zuerst oder gleichzeitig in einem anderen Mitgliedland des WPPT veröffentlicht wurde, das dieses Abkommen ohne Vorbehalt zu Art. 15 WPPT ratifiziert hat (welcher eine VergĂŒtungspflicht bzw. ein exklusives Recht an der ­Sendung im Handel erhĂ€ltlicher TontrĂ€ger zugunsten schweizerischer Berechtigter ausschliesst), ist konform mit dem Römer Abkommen und dem WPPT (E. 5-6.11).

Michael Meer | sic! 2017 Ausgabe 10



BV 13 II, 36 I, 5 I; DSG 17 II. Die Aufnahme in die FINMA-Watchlist ­«GewĂ€hr fĂŒr einwandfreie GeschĂ€ftstĂ€tigkeit und BerufsausĂŒbung» stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar und bedarf auch als Bearbeitung eines Per­sönlichkeitsprofils einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (E. 3.5-4.9).

Marcel Bircher | sic! 2017 Ausgabe 10



MSchG 2 a. Die Unterscheidungskraft einer Positionsmarke resultiert aus der Verbindung von Zeichenelement und Warenposition. Die EinfĂ€rbung einer Damenschuhsohle ist als ĂŒb­liches Stilelement nicht unterscheidungskrĂ€ftig (E. 3.3).

Barbara Abegg | sic! 2017 Ausgabe 10



Am 22. Mai 2017 aktualisierte die WEKO ihre Vertikalbekanntmachung aus dem Jahr 2010 um die Aussagen des Bundesgerichts im «Gaba»-Urteil. Am 12. Juni 2017 erliess sie dazugehörige ErlÀuterungen. Der vorliegende Beitrag prÀsentiert die Neuerungen der Vertikalbekanntmachung und kommentiert die ErlÀuterungen im Lichte des «Gaba»-Urteils.

Andrea Graber Cardinaux | sic! 2017 Ausgabe 10



LPM 2 a. Un signe du domaine public, qui est exclu de la protection sauf s’il s’est imposĂ© comme marque pour un produit ou un service concernĂ©, se caractĂ©rise par l’absence de force distinctive ou le besoin de libre disposition, l’absence de caractĂšre distinctif jouant toutefois un rĂŽle prĂ©pondĂ©rant en pratique, excluant la nĂ©cessitĂ© d’examiner le besoin de libre disposition en l’absence d’un tel caractĂšre distinctif (consid. 3.1).

Juliette Ancelle | sic! 2017 Ausgabe 10



DSG 29; BZP 26 I; VVG 44 I. GemĂ€ss Dispositionsmaxime wird der Streitgegenstand ausschliesslich durch die gestellten Rechtsbegehren definiert. Dementsprechend kann der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte im Klageverfahren vor BVGer nur Massnahmen verlangen, die nicht ĂŒber die von ihm empfohlenen Massnahmen hinausgehen. Die zusĂ€tz­liche Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB dient der Vollstreckung und stellt eine zu­lĂ€ssige KlageĂ€nderung dar. DemgegenĂŒber ist das Vorlegen der technischen und organisatorischen Massnahmen zur Umsetzung des Urteils eine neue, zusĂ€tzliche Verpflichtung, die unzulĂ€ssig ist (E. 2.1, 2.2).

Bernard Volken | sic! 2017 Ausgabe 9



Seite 24 von 60  |  1186 BeitrĂ€ge