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Rechtsprechung / Jurisprudence
ZGB 4; DSG 3 I, 6. Die USA verfügen nicht über eine Gesetzgebung, die einen angemessenen Datenschutz für Personen gewährleistet, weshalb eine Bekanntgabe von Personendaten in die USA eine schwerwiegende Gefährdung der Persönlichkeit der betroffenen Personen darstellt, die nur dann gerechtfertigt ist, wenn überwiegende öffentliche Interessen für die Bekanntgabe der Personendaten sprechen (E. 3.1, 3.2).
Marc Wullschleger | sic! 2017 Ausgabe 1
MSchG 2. Bei verschreibungspflichtigen Medikamenten (hier Präparate zur Behandlung von Multipler Sklerose) ist in erster Linie auf das Verständnis der Fachkreise (Ärzte und Apotheker) abzustellen, und erst in zweiter Linie auf das Verständnis des informierten Endkonsumenten (E. 4).
Katharina Schindler Bühler | sic! 2017 Ausgabe 1
LDIP 129. Parmi les critères de rattachement pour fonder la compétence des tribunaux suisses en cas d’atteinte à la personnalité par le biais d’internet, le for du dommage économique – subi d’ordinaire au domicile ou à la résidence habituelle du lésé – doit être retenu comme étant constitutif du lieu du résultat (consid. 5.1.1, 5.1.2).
Mauro Cavadini | sic! 2017 Ausgabe 1
PatG 47 I. Es liegt kein entschuldbarer Fehler vor, wenn eine Mitarbeiterin in einer Datenbank eine falsche Eingabe macht und deshalb das Versäumnis, das aufgrund der amtlichen Löschungsanzeige hätte entdeckt werden können, unentdeckt bleibt (E. 3.7).
Esther Baumgartner | sic! 2017 Ausgabe 1
UWG 3 I a, 2. Will ein Unternehmen die Abhängigkeit von den Personalressourcen eines anderen Unternehmens verhindern, ohne diesem ein Kaufangebot zu unterbreiten, muss es sich das Verhalten ihres Verwaltungsrates zurechnen lassen, das zur Massenkündigung beim anderen Unternehmen und zur gruppeninternen Anstellung der betroffenen Personalressourcen führt (E. 6.5.1- 6.5.2).
Iris Sidler | sic! 2017 Ausgabe 1
BGÖ 2 I b, 5 I c, 5 III c; VBGÖ 1 III. Wird eine elektronische Agenda überwiegend zur Ausübung einer öffentlichen Funktion (in casu: als Rüstungschef) verwendet, betrifft dies die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, selbst wenn im fraglichen Kalender auch private Termine eingetragen werden (E. 5.1).
sic! 2016 Ausgabe 12
Gegen den Beschwerdeführer richtete sich im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als hohe Amtsperson eine Administrativuntersuchung. Ein Journalist verlangte Einsicht in den Schlussbericht dieser Untersuchung. Die zuständige Amtsstelle stimmte der Einsichtnahme grundsätzlich zu, deckte aber Stellen im Text ab, in denen der Beschwerdeführer benannt wurde. Gegen diese eingeschränkte Einsichtsgewährung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.
sic! 2016 Ausgabe 12
BGÖ 7 I g. Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses umfasst Informationen, deren Preisgabe an ein Konkurrenzunternehmen den Unternehmenserfolg beeinträchtigen oder zu einer Wettbewerbsverfälschung führen könnte. Die Namen von privaten Firmenexperten, die an einem Zulassungsdossier für ein neues Medikament mitgewirkt haben, sind keine Geschäftsgeheimnisse (E. 3.1-3.2).
sic! 2016 Ausgabe 12
ZPO 261 I. Eine Patentverletzung ist nur dann substanziiert begründet, wenn in der Rechtsschrift selbst dargelegt wird, wie die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs in der angegriffenen Ausführungsform konkret technisch umgesetzt werden; ein globaler Verweis auf ein beiliegendes Privatgutachten reicht dafür nicht aus (E. 6).
sic! 2016 Ausgabe 12
PatGG 27; ZPO 55 I. Die Bestätigung eines Patents im kontradiktorischen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren am EPA erhöht in der Regel die Glaubhaftigkeit seiner Rechtsbeständigkeit. Dies gilt dann nicht, wenn Einsprachen zurückgezogen bzw. ursprüngliche Patentansprüche durch andere ersetzt werden oder die vorfrageweise Prüfung der Rechtsbeständigkeit durch mit fachtechnischen Laien besetzte Gerichte erfolgt (E. 8).
sic! 2016 Ausgabe 12
URG 62. Bei Urheberrechtsverletzungen, die mittels Veröffentlichung auf einer Internetseite begangen werden, erscheint primär die Halterin der betreffenden Domain als passivlegitimiert. Sofern eine von der Halterin der Domain unterschiedliche Person, die im Impressum der fraglichen Internetseite genannt wird, belangt werden soll, muss deren Passivlegitimation näher begründet werden (E. 2.2).
sic! 2016 Ausgabe 11
ZGB 28; BV 14; EMRK 10. Private können verletzende Aussagen – anders als Medien – nicht mit einem Informationsauftrag rechtfertigen; ihnen stehen hierfür aber die Meinungsäusserungsfreiheit sowie andere Rechtfertigungsgründe zur Verfügung (E. 5.2).
sic! 2016 Ausgabe 11
ZGB 28. Das Interesse der von einer Presseäusserung betroffenen Person ist abzuwägen gegen dasjenige der Presse auf Information der Öffentlichkeit. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist dabei durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde durch eine unnötig verletzende Darstellung in unzulässiger Weise herabgesetzt (E. 4a, 4b).
sic! 2016 Ausgabe 11
Eugen Marbach / Michel Mühlstein | sic! 2016 Ausgabe 11
KG 48 I, 25 IV. Tatsachen, die kartellrechtswidriges Verhalten belegen (hier: E-Mail-Korrespondenz der Verfügungsadressatin), sind keine Geschäftsgeheimnisse und können durch die WEKO in Sanktionsverfügungen publiziert werden (E. 5.2, 5.3).
sic! 2016 Ausgabe 11
LDA 2. Pour obtenir la protection du droit d’auteur, l’architecte ne doit pas créer quelque chose d’absolument nouveau, une création relativement et partiellement nouvelle étant suffisante pour lui conférer un caractère individuel. En revanche, un simple apport artisanal (par exemple la combinaison et la modification de formes et de lignes connues) ou une création effectuée sans aucune liberté de création (compte tenu des circonstances dans lesquelles l’architecte doit effectuer son travail) ne constituent pas des activités créatrices protégeables au sens de la LDA (consid. 3.1).
sic! 2016 Ausgabe 9
URG 62 I c. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c URG setzt die substanziierte Behauptung und den Beweis einer Verletzung oder Gefährdung eines Urheberrechts voraus. Das Auskunftsrecht dient nicht dazu, Auskunft über vermutete Urheberrechtsverletzungen zu erhalten (E. 2.3-2.4, 2.6-2.7).
sic! 2016 Ausgabe 9
URG 19 I c, 20 II, 20 IV, 46 I, 46 III, 47 I, 51. Zur Ermittlung der tariflichen Vergütungsbeträge für betriebliche Foto- und Digitalkopien sind die Verwertungsgesellschaften auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei die Werknutzer auskunftspflichtig sind. Weigert sich ein Werknutzer trotz mehrfacher Aufforderung, die im Erhebungsformular unterbreiteten Fragen zu beantworten, kann die Verwertungsgesellschaft eine Schätzung vornehmen. Diese gilt als anerkannt, wenn der Werknutzer diese nicht fristgerecht korrigiert. Zudem kann die Verwertungsgesellschaft gemäss Tarif den zusätzlich entstandenen Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen (E. 5.2, 5.4).
sic! 2016 Ausgabe 9
Eugen Marbach / Michel Mühlstein | sic! 2016 Ausgabe 9
UWG 3 I b. Wird der unzutreffende Eindruck erweckt, ein Unternehmen stehe in rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einem andern Unternehmen, kann eine unlautere Irreführung über Geschäftsverhältnisse vorliegen (E. 1.1).
sic! 2016 Ausgabe 9
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