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Rechtsprechung / Jurisprudence
VwVG 38, 34 I. Den Parteien darf gemäss Art. 38 VwVG aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit führt nicht jede mangelhafte Eröffnung einer Verfügung zur Nichtigkeit, zumal wenn der Betroffene auf anderem Weg, z.B. per Kopie, Kenntnis von der Verfügung erlangt (E. 4.4).

sic! 2016 Ausgabe 9



VwVG 48 I c. Die unstreitige Feststellung, dass auf eine Werbekampagne verzichtet wird, begründet kein generelles Werbeverbot und damit kein schutzwürdiges Interesse für eine Beschwerde. Eine Stellungnahme in der Begründung zu einer von der Verfügung nicht erfassten Werbung ist kein taugliches Anfechtungsobjekt (E. 5.2.2, 5.2.3, 5.3.3).

sic! 2016 Ausgabe 9



DSG 3a, 3c, 11a II. Das Kriterium der Bestimmbarkeit ist erfüllt, wenn die Datenbearbeiterin über die Mittel zur Bestimmung der Identität der betroffenen Personen verfügt, die sie vernünftigerweise einsetzen würde, wäre sie an einer Identifizierung interessiert. Dabei sind nicht bloss die Mittel einzubeziehen, die allen zugänglich sind, sondern auch diejenigen, über die nur die Datenbearbeiterin verfügt, sei es aufgrund eines besonderen Wissens, der ihr zugänglichen Informationsquellen oder anderer besonderer Umstände (E. 5-5.3.3).

sic! 2016 Ausgabe 7-8



DSG 4 II, 13. Die Installation einer Videoüberwachungsanlage an einem Mietobjekt ist nicht per se unzulässig. Es ist jedoch erforderlich, für jeden Kamerastandort eine detaillierte Abwägung der gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. Insbesondere die Möglichkeit der dauerhaften und systematischen Kontrolle des Verhaltens einzelner Mieter ist dabei gezielt einzugrenzen (E. 2.2.1, 2.2.2).

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DSchG FR 2 I a, 3 a, b, d; UniG FR 3 I, II. Bei einer Berichterstattung in einem Jahresbericht einer Universität über eine Person, die zwar nicht namentlich genannt wird, aber nicht nur für Eingeweihte, sondern auch für Aussenstehende bestimmbar ist, handelt es sich um ein Bearbeiten von Personendaten (E. 4.4, 4.5).

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StG BS 138; StHG 39 I. Das Steuergeheimnis geht über das Amtsgeheimnis hinaus. Eine allfällige behördliche Auskunftspflicht betreffend Steuerdaten bedarf einer gesetzlichen Grundlage im Bundesrecht oder kantonalen Recht (E. 3.1-3.3).

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MSchG 11. Die rechtserhaltende Wirkung des Markengebrauchs in der Karenzfrist beschränkt sich nicht auf den tatsächlichen Gebrauch, sondern ist auf Produkte auszudehnen, deren künftiger Gebrauch naheliegt und zu erwarten ist. Der Gebrauch der Widerspruchsmarke für eine «Infusionslösung zur Behandlung von subfovealen choroidalen Neovaskularisationen am Auge» wirkt daher rechtserhaltend für «pharmazeutische Präparate zur Behandlung von Augenkrankheiten» (E. 3).

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UWG 3 I b. Der Wahrheitsgehalt und somit die Zulässigkeit von Superlativwerbung mit Preisen (hier: «Tiefstpreisgarantie», «Best Price» und «garantierter Dauertiefstpreis») kann nur evaluiert werden, wenn vorher ermittelt wurde, auf welche Waren und Leistungen zu welchem Preis und in welchem Zeitraum sie sich bezieht (E. 3-3.2).

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RTVG 4 II. Wird in einem Fernsehbeitrag über einen an einer Zahnklinik vorgefallenen Haftungsfall und die Problematik des Zugriffs auf den verantwortlichen, aber an der Klinik nicht mehr tätigen Zahnarzt berichtet, darf nicht verschwiegen werden, dass dieser vom Geschädigten bereits verklagt worden ist (E. 3, 4, 5).

sic! 2016 Ausgabe 6



MSchG 13 II i.V.m. 3 I. Wird mit dem Namen einer (historischen) Persönlichkeit, der Bestandteil einer Marke ist [hier: «Rainer Maria Rilke Wein»], auf die geographische Herkunft des Produkts [hier: des Traubengutes resp. Weins] hingewiesen, so handelt es sich um eine schwache Marke mit nur eingeschränktem Schutzumfang (E. 5.2.3.2).

sic! 2016 Ausgabe 6





LTF 93 I a. L’impossibilité de lancer une activité commerciale dans le cadre d’un marché déjà réglementé – et non sur un marché libre – ne constitue pas un préjudice irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF (consid. 1.3.2).

sic! 2016 Ausgabe 6



ZPO 270, 229. Ergeben sich nach der Einreichung einer Schutzschrift zusätzliche Erkenntnisse zum Sachverhalt, dürfen echte und unechte Noven (Art. 229 ZPO) nachgereicht werden. Blosse Nachbesserungen sind unzulässig. Ergänzungseingaben haben denselben Anforderungen zu genügen wie die Schutzschrift selbst (E. 4).

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ZPO 270. Eine vom Gericht entgegengenommene Schutzschrift findet während sechs Monaten Beachtung (Art. 270 Abs. 3 ZPO). Ein Begehren auf vorzeitige Rücknahme der Schutzschrift ist unzulässig, da der Gegenseite im Falle der Beantragung superprovisorischer Massnahmen während der ganzen Beachtungsdauer ein Recht auf Mitteilung zusteht (E. 5).

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BGG 89 I. Ein Berufsverband (hier PharmaSuisse) hat ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung verwaltungsrechtlicher Entscheide, die die Anforderungen an die Ausführung des vertretenen Berufsstands betreffen (E. 1.4.3).

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CC 28, 28a. Colui che è toccato da affermazioni offensive soltanto in modo indiretto, ad esempio come datore di lavoro della persona direttamente attaccata, non può avvalersi delle azioni contro lesioni illecite della personalità ai sensi dell’art. 28a CC (consid. 5.3.2).

sic! 2016 Ausgabe 5



KG 5 IV. Klauseln in Händlerverträgen für den EWR stellen absolute Gebietsabreden im Sinne des Kartellgesetzes dar, soweit diese den EWR-Händlern das Gebiet des EWR und den Schweizer Händlern den Markt Schweiz zuweisen und Verkäufe aus dem EWR in die Schweiz ausschliessen (E. 6).

sic! 2016 Ausgabe 5



StPO 70, 69; BV 17, 36. Eine staatliche Schlechterstellung der Gerichtsberichterstatter gegenüber anderen Prozessbesuchern stellt einen schweren Eingriff in die Pressefreiheit dar. Dies gilt verstärkt, wenn es bei der Berichterstattung um eine selbst die Öffentlichkeit suchende (relative) Person der Zeitgeschichte geht (E. 3.-3.3.4).

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ZPO 107 I e. Hat eine Partei mehrere Monate im Voraus von einer bevorstehenden Nichtigkeitsklage gewusst und es darauf ankommen lassen, dass ein Verfahren tatsächlich eingeleitet wird, wird sie vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig, wenn sie durch Verzicht auf das Patent die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht (E. 3.1-3.4).

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