R
Rechtsprechung / Jurisprudence
EMRK 10; StGB 179bis, 179ter. Das versteckte Aufzeichnen eines nicht-öffentlichen BeratungsgesprĂ€ches ist durch das Recht der freien MeinungsĂ€usserung gemĂ€ss Art. 10 EMRK gedeckt, soweit die Ausstrahlung der Aufzeichnung geeignet ist, einen Beitrag zur Debatte ĂŒber ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse zu leisten (hier: ĂŒber MissstĂ€nde in der Versicherungsberatung), sowie strenge Bedingungen zum Schutz des Betroffenen eingehalten sind; insoweit liegt kein rechtswidriger Verstoss gegen Art. 179bis StGB wegen Abhörens und Aufnehmens fremder GesprĂ€che bzw. gegen Art. 179ter StGB wegen unbefugten Aufnehmens von GesprĂ€chen vor (E. 4.1-4.3).
sic! 2016 Ausgabe 4
MSchG 2 a. Warenbildmarken gelten als Gemeingut, wenn sie einfache geometrische Grundelemente und Formen darstellen, die weder in ihren Einzelheiten noch in Kombination vom Erwarteten und Gewohnten abweichen und daher mangels OriginalitÀt nicht im GedÀchtnis der Abnehmer haften bleiben (E. 3).
sic! 2016 Ausgabe 4
Eugen Marbach | sic! 2016 Ausgabe 4
OR 951 II, 956 II; MSchG 3 I c, 13 I. Die Beurteilung einer vertraglich vereinbarten «gehörigen» Unterscheidbarkeit erfolgt nach kennzeichenrechtlichen GrundsĂ€tzen, also namentlich unter BerĂŒcksichtigung des Gesamteindrucks und des Sinngehalts der verwendeten ZusĂ€tze. Ein davon abweichender «milderer Massstab» bedĂŒrfte einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung (E. 2-2.2.3).
sic! 2016 Ausgabe 4
LPM 2 a, 2 c. Lorsquâun nom gĂ©ographique est combinĂ© avec un Ă©lĂ©ment verbal, ce dernier permet dâĂ©carter toute attente quant Ă la provenance sâil influence lâimpression dâensemble de la marque dâune maniĂšre telle que le destinataire ne comprend pas ou plus le nom gĂ©ographique comme une indication de provenance en relation avec les produits concernĂ©s (consid. 4).
sic! 2016 Ausgabe 4
GUB/GGA-V 6 II e. Der «lien au terroir» kann aus den besonderen geografisch bedingten natĂŒrlichen und menschlichen Faktoren abgeleitet werden, wobei es gestĂŒtzt auf historische Besonderheiten zulĂ€ssig ist, den Schwerpunkt auf die menschlichen Faktoren zu legen (E. 5).
sic! 2016 Ausgabe 4
O sur le vin 19, Annexe 1. Lâutilisation de la dĂ©nomination «ChĂąteau» en lien avec des vins dâorigine suisse est limitĂ©e au cadre posĂ© par la dĂ©finition de ce terme par la lĂ©gislation cantonale (consid. 4).
sic! 2016 Ausgabe 4
MSchG 3 I c, 31 I. Beim Markenbestandteil «Nivea» handelt es sich um einen Fantasiebegriff, da der schweizerische Abnehmer das lateinische Wort «niveus» (resp. die weibliche Form «nivea») fĂŒr «schneeweiss» nicht kennt. Die Zeichenbestandteile «Stress», «Protect» und «Defence» gehören demgegenĂŒber zum englischen Grundwortschatz (E. 5.2).
sic! 2016 Ausgabe 3
PA 48 I. Celui qui a transfĂ©rĂ© sa marque en cours de procĂ©dure a la qualitĂ© pour recourir contre une dĂ©cision admettant lâopposition, du moins lorsquâil est contractuellement tenu de garantir lâexistence de la marque (consid. 1.3).
sic! 2016 Ausgabe 3
ZPO 261, 262, 265. Bei vorsorglichen Massnahmen wird erst ein extrem langes Zuwarten bei der Einreichung des Gesuchs als rechtsmissbrÀuchlich erachtet; ein Zuwarten um wenige Monate lÀsst die Dringlichkeit noch nicht entfallen (E. 3.2).
sic! 2016 Ausgabe 3
ZPO 158 I b. Die vorsorgliche BeweisfĂŒhrung darf nicht zur Informationsbeschaffung und SachverhaltsklĂ€rung angerufen werden, um gestĂŒtzt auf die dadurch gewonnenen Erkenntnisse die fĂŒr die AnspruchsbegrĂŒndung relevanten Tatsachen in den Prozess einbringen zu können («fishing expedition») (E. 3, 4.1).
sic! 2016 Ausgabe 3
URG 6, 16I, 9; OR 321b II. Der Erwerb von Urheberrechten an einem von mehreren Mitarbeitern geschaffenen Werk durch konkludente Ăbertragung an die Arbeitgeberin ist nicht glaubhaft, wenn diese nicht einmal darlegt hat, wer im Einzelnen Miturheber ist (E. 17-17.5).
sic! 2016 Ausgabe 2
MSchG 2 c, a, 47 II. Der Ausnahmetatbestand der sachlichen Unmöglichkeit, die eine Herkunftserwartung ausschliesst, ist erst gegeben, wenn die massgebenden Verkehrskreise [hier: medizinische Fachkreise der Augenchirurgie] es anhand ihrer [hier: fachspezifischen] Kenntnisse als «völlig ausgeschlossen» erachten, dass die beanspruchten Waren aus dem besagten Ort stammen. FĂŒr die Ă€gyptische Stadt Luxor trifft dies fĂŒr Mikroskope und chirurgische Apparate zur Verwendung in der ophthalmologischen Chirurgie (Klassen 9 und 10) nicht zu (E. 3-5).
sic! 2016 Ausgabe 2
ZPO 55, 85 I, 221. Die Stufenklage besteht aus einer Informationsklage (Hilfsanspruch) und einer unbezifferten Forderungsklage (Hauptanspruch), die in sukzessiver KlagehĂ€ufung verbunden sind; die Forderungsklage enthebt die KlĂ€gerin grundsĂ€tzlich nicht von der Pflicht, den Bestand und die Grössenordnung des Schadens bereits bei Klageanhebung zu behaupten und zu substanziieren; eine Ausnahme davon besteht, wenn sich die KlĂ€gerin auf eine materiell-rechtliche Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht stĂŒtzen kann (E. 5.3, 5.6).
sic! 2016 Ausgabe 2
KG 4 II, 9 IV, 30, 39, 49a, VwVG 25. Eine EndverfĂŒgung ĂŒber eine Sanktionierung gemĂ€ss Art. 49a KG ist ein Leistungs- oder Gestaltungsentscheid, in deren Rahmen es grundsĂ€tzlich weder erforderlich noch zulĂ€ssig ist, im Dispositiv die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung gesondert vorzunehmen. Dem stehen zum einen die Funktion des Dispositivs und zum anderen das Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Grundlage im Kartellverwaltungsverfahren entgegen (E. 376-386).
sic! 2016 Ausgabe 2
BGG 42 I, II, 106 II, 105 I; BV 29 II; ZPO 229. FĂ€llt eine kantonale Instanz nach einem RĂŒckweisungsentscheid des BGer ein neues Urteil, so können im Rahmen einer neuerlichen Beschwerde ans BGer gegen dieses Urteil keine Argumente vorgetragen werden, die das BGer in seinem RĂŒckweisungsentscheid ausdrĂŒcklich verwarf oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prĂŒfen musste, weil die Parteien sie damals nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (E. 1.2).
sic! 2016 Ausgabe 2
ZGB 28 I, II. Die sachlich korrekte Schilderung des Tatbestands eines Justizfalles bietet keine Anhaltspunkte fĂŒr eine unzulĂ€ssige Verunglimpfung des Betroffenen; der in der Klatschspalte einer Boulevardzeitung geĂ€usserte, prĂ€gnante Kurzkommentar zu einem Freispruch unter Ăbernahme der Ăusserungen und Wertungen aus einem Ehrverletzungsprozess ist eine zulĂ€ssige Justizkritik (E. 4-5.3).
sic! 2016 Ausgabe 1
OR 951 II, 956 II. Firmenrechtlich besteht eine erhöhte Verwechslungsgefahr, wenn zwei Firmen mit demselben kennzeichnungskrĂ€ftigen Bestandteil [hier: «mipa»] beginnen und wenn ein teilweise ĂŒberschneidender Kundenkreis und ein in Teilen gleicher GeschĂ€ftszweck besteht. Die HinzufĂŒgung eines nicht stark prĂ€genden Elements [hier: «Baumatec»] und eine geografische Distanz der Unternehmen Ă€ndern daran nichts (E. 4).
sic! 2016 Ausgabe 1
Seite 29 von 60 | 1186 BeitrÀge