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Rechtsprechung / Jurisprudence
URG 6, 8; IPRG 110. Das anwendbare Recht bestimmt sich alleine nach dem Schutzlandprinzip, weshalb in der Schweiz nicht das ausländische Prinzip «work for hire», sondern die Vermutungswirkung des Schöpferprinzips bis zum Beweis eines derivativen Erwerbs Anwendung findet (E. 6.2, 6.3).

sic! 2015 Ausgabe 7-8



UWG 3 I e. Waren oder Dienstleistungen, deren Preise verglichen werden, müssen mengen- und qualitätsmässig miteinander vergleichbar sein; die jährliche Empfangsgebühr für Fernsehen ist mit einem Jahresabo für Zeitungen nicht objektiv vergleichbar (E. 2.3.1, 2.3.2).

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LTF 89 II c; LMI 9 IIbis. Le droit de recours dont dispose la COMCO pour faire constater qu’une décision restreint indûment l’accès au marché doit être limité dans le domaine des marchés publics et se porter uniquement sur les décisions soulevant des questions juridiques d’importance fondamentale et concernant des marchés excédant les valeurs seuils déterminantes (consid. 1.5).

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OR 951 II, 956 II; MSchG 3 I c, III, 13 I. Gesteht die Inhaberin der Rechte an einem Kennzeichen (hier «Von Roll») einer anderen Partei vertraglich zu, dieses Kennzeichen ebenfalls zu verwenden und auf sich als Marke eintragen zu lassen, ist bei einem Konflikt und mangels ausdrücklicher Regelung mittels Auslegung zu ermitteln, ob die verpflichtete Partei der berechtigten Partei gegenüber auf ihre gesetzlichen Ausschliesslichkeitsrechte am betroffenen Kennzeichen verzichtet hat (E. 2.2.1-2.2.3).

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ZPO 229 I, II. Verzichtet die eine Partei auf ihr Recht, sich zweimal unbeschränkt äussern zu können (hier: Verzicht auf Replik), so tut dies dem entsprechenden zweimaligen Äusserungsrecht der anderen Partei keinen Abbruch (E. 3.1).

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PatG 77 I lit. a; PatV 105 I lit. d; ZPO 261 I, 262 lit. a, 262 lit. c, 265 I. Eine infolge einer Abtretungsklage drohende Vereitelungsgefahr kann durch eine superprovisorische Verfügungsbeschränkung und deren Vormerkung im Patentregister abgewendet werden (E. 4.1, 4.2).

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UWG 3 I d. Ist ein Zeichen (hier: «Keytrader») nicht absolut freihaltebedürftig, ist es trotz Ungültigkeit einer entsprechenden Markeneintragung einem lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz grundsätzlich zugänglich (E. 8.1).

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KG 3 I. Es ist zu prüfen, ob staatliche Marktregulierungen den Wettbewerb in einem bestimmten Bereich ausschliessen bzw. wie weit sie dies tun; es sind nur solche staatlichen Regulierungen zu berücksichtigen, die darauf abzielen, ein Marktversagen oder sozial unerwünschte Verteilungen mit Hilfe eines staatlich verordneten Ausschlusses des Wettbewerbs zu korrigieren. Ein Marktversagen besteht dann, wenn Fehlleistungen der marktwirtschaftlichen Steuerung vorliegen, die zu Wohlfahrtsverlusten führen. Sozial unerwünschte Verteilungen sind dann gegeben, wenn das Marktsystem nicht in der Lage ist, höherstehenden Interessen Rechnung zu tragen (E. 2.2.1-2.2.2).

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BGÖ 7 I a, b, c, d, e. Die Verweigerung der Einsicht in amtliche Berichte der Nachrichtendienstaufsicht ist nur in Bezug auf jene Teile der Dokumente zulässig, welche auch tatsächlich sensible Daten enthalten (E. 4.3, 4.5, 5.1, 5.2, 5.4).

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LPD 9 I a, b; LB 47; CP 162. La banque qui a livré à l’État américain des documents concernant un ancien employé ne peut refuser d’en délivrer des copies à ce dernier au motif qu’une telle transmission violerait une loi au sens formel ou se heurterait aux intérêts prépondérants de tiers, du moins si ces documents ne contiennent pas d’informations sur des clients de la banque (consid. 5, 6).

sic! 2015 Ausgabe 5



MSchG 1, 2. Slogans sind nicht unterscheidungskräftig, wenn sich ihre Sinnaussage im Zusammenhang mit den Produkten, für die sie beansprucht werden, in allgemeinen oder gar banalen Redewendungen erschöpft, beziehungsweise in einem anpreisenden Qualitätshinweis, der ohne Zuhilfenahme der Fantasie verstanden wird. Inhaltliche Unbestimmtheit bekräftigt nur bei einer objektiv-sachlichen Sinnaussage und nicht auch bei einer klar anpreisend wirkenden Aussage der Marke ihre Unterscheidungskraft. Dabei ist auf das Verständnis nicht von Spezialisten, sondern der Endabnehmer abzustellen, wenn diese die grösste Teilmenge der angesprochenen Verkehrskreise bilden (E. 2).

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ZGB 2 II; MSchG 55 I, 13 II. Die Klageeinreichung innert dreier Jahre nach Kenntnisnahme einer Markenverletzung durch einmal jährlich ausgestrahlte Fernsehsendungen genügt, um eine Verwirkung in zeitlicher Hinsicht zu verneinen (E. 3.3).

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OR 940 II; HRegV 28, 32 I. Das Eidg. Amt für das Handelsregister darf die Eintragung einer Firmenbezeichnung nur dann ablehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig zwingenden Gesetzesbestimmungen widerspricht. Andere Fälle sind der Beurteilung durch die Zivilgerichte zu überlassen (E. 2.1).

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Bei rezeptpflichtigen Medikamenten beurteilt sich die Frage der ausreichenden Risikoaufklärung nicht nur anhand der Patienteninformation, sondern zudem anhand der an den Arzt gerichteten Fachinformation

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ZGB 28 I. Der Vorwurf der eigenmächtigen Abänderung von medizinischen Schlussgutachten zulasten von Versicherten ohne Rücksprache mit den Verfassern der Gutachten ist geeignet, die geschäftliche und berufliche Ehre der für diese Gutachten verantwortlichen Person sowie deren Persönlichkeit zu verletzen (E. 2.1).

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BWIS 24a VI; StPO 320 IV. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt, einem freisprechenden Endentscheid gleich und begründet einen Anspruch auf Löschung der Daten aus dem elektronischen Informationssystem «Hoogan». Dabei darf das Fedpol ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht von der Beurteilung der Strafbehörde abweichen (E. 4.4.3-4.4.6).

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MSchG 2 a; PVÜ 6quinquies B Ziff. 2; MMP 5 I. Die Bezeichnung «Think» ist für Lederwaren, Schuhe und Kopfbedeckungen weder absolut freihaltebedürftig noch beschreibend, aber weist nur einen engen Schutzbereich auf, da sie einen Sachbegriff des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellt (E. 2).

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MSchG 11. Auch ein rechtswidriger Gebrauch einer Marke (weil der Markeninhaber über keine ausreichende Bewilligung der FINMA für den Vertrieb von unter der Marke erbrachten Finanzprodukten verfügt) wirkt rechtserhaltend, wenn die Marke mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird (E. 3.5.2.1-3.5.2.4).

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