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Rechtsprechung / Jurisprudence
Eugen Marbach | sic! 2015 Ausgabe 4
MSchG 13 II e, 55 I b; OR 944. WĂŒrde die im Rahmen eines markenrechtlichen Beseitigungsbegehrens beantragte Löschung eines Bestandteils einer Firma dazu fĂŒhren, dass der verbleibende Firmenbestandteil (hier: «Bau AG») die gesetzlichen Anforderungen an die Firmenbildung nicht erfĂŒllt, so kann das Gericht die Löschung der gesamten Firma anordnen (E. 3.6.2, 5.3.3).
sic! 2015 Ausgabe 4
LDIP 109. Cette disposition nâest pas applicable dans le cadre dâune action tendant seulement Ă faire contraindre le dĂ©fendeur Ă accomplir des dĂ©marches juridiques destinĂ©es au transfert dâun brevet Ă©tranger (consid. 2).
sic! 2015 Ausgabe 4
ZPO 56. Ein Rechtsschutzinteresse, eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht zu rĂŒgen, hat nur, wer glaubhaft machen kann, dass der Verfahrensausgang bei erfolgter Befragung gĂŒnstiger gewesen wĂ€re. Aufzuzeigen ist deshalb, wie auf die Frage reagiert worden wĂ€re, was hier nicht der Fall war (E. 3.1-3.3.2).
sic! 2015 Ausgabe 4
URG 19. Es ist urheberrechtlich zulĂ€ssig, dass berechtigte Personen zum Eigengebrauch einzelne Artikel aus Zeitschriften einer Bibliothek auf deren GerĂ€ten kopieren bzw. scannen. Diese VervielfĂ€ltigung darf durch Dritte erfolgen. Der anschliessende Versand durch die Bibliothek als Dritte an den Besteller stellt keine urheberrechtlich relevante Handlung dar, die der Erlaubnis bedĂŒrfte (E. 3).
sic! 2015 Ausgabe 3
ZGB 28. Die Verletzung von Berufspflichten (hier: der «ErklĂ€rung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Schweizer Presserates) begrĂŒndet fĂŒr sich allein keine Persönlichkeitsverletzung (E. 4.2).
sic! 2015 Ausgabe 3
ZGB 28h II, 28g I. Unberechtigt sind Gegendarstellungsbegehren, die Tatsachen betreffen (hier: die Betroffene gehe keiner politischen TÀtigkeit nach), die im beanstandeten Text nach dem VerstÀndnis des Durchschnittslesers nicht enthalten sind (hier besagt der Text nur, dass die Betroffene politische Absichten habe) (E. 1-3.2.3).
sic! 2015 Ausgabe 3
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2015 Ausgabe 3
BGG 93 I a. Eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulĂ€ssig, wenn dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der BeschwerdefĂŒhrer muss aufzeigen, inwieweit ihm im konkreten Fall ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Dieser Nachteil darf auch durch einen fĂŒr den BeschwerdefĂŒhrer gĂŒnstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können. Rein tatsĂ€chliche Nachteile wie die VerlĂ€ngerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (E. 1.1).
sic! 2015 Ausgabe 3
PatG 77 I a, 7 II; ZPO 261 I; EPĂ 54 II. Auch im Massnahmeverfahren ist ein strenger Massstab bei der Beurteilung einer geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung anzulegen. DiesbezĂŒgliche eidesstattliche ErklĂ€rungen, die sich auf einen mehr als zehn Jahre zurĂŒckliegenden Sachverhalt beziehen, sind nur Ă€usserst zurĂŒckhaltend zu berĂŒcksichtigen (E. 10.2).
sic! 2015 Ausgabe 3
VPG 36 I a, III c. Die GewÀhrung von ZustellermÀssigungen darf nicht von einem bestimmten VerhÀltnis der Zeitungsabonnemente zur Gesamtauflage abhÀngig gemacht werden, weil sich der in der Postverordnung enthaltene Begriff «abonniert» auf das (Einzel-)Exemplar einer Zeitung und nicht auf deren Gesamtauflage bezieht (E. 5.2-7.4).
sic! 2015 Ausgabe 2
URG 59 III. RechtskrĂ€ftig genehmigte Tarife sind fĂŒr die Gerichte verbindlich. Die Zivilgerichte sind nicht befugt, ĂŒber die Angemessenheit der genehmigten Tarife und VergĂŒtungen zu entscheiden. Sie sind aber im Einzelfall befugt, die Anwendung und Auslegung bzw. die RechtmĂ€ssigkeit eines Tarifs zu prĂŒfen. (E. 5.2-5.3).
sic! 2015 Ausgabe 2
MSchG 52; ZPO 59 II c, 66. Ist eine juristische Person aus dem Handelsregister gelöscht worden, ist auf eine gegen sie gerichtete Klage auf Löschung einer fĂŒr sie eingetragenen Marke mangels ParteifĂ€higkeit nicht einzutreten (E. 3a, 3b, 3c).
sic! 2015 Ausgabe 2
PA 52. Les conclusions des recourantes tendant Ă lâenregistrement des dĂ©nominations «Absinthe», «FĂ©e verte» et «La Bleue» en lien avec le complĂ©ment «Val-de-Travers» sont manifestement irrecevables dĂšs lors quâelles nâont pas Ă©tĂ© examinĂ©es par lâautoritĂ© infĂ©rieure (consid. 1.3.2).
sic! 2015 Ausgabe 2
KG 7, 39; VwVG 45. Auch im Wettbewerbsrecht sind fĂŒr den Erlass vorsorglicher Massnahmen kumulativ ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, eine ĂŒber das allgemeine Bestreben nach möglichst rascher Umsetzung gesetzlicher Vorgaben hinausgehende, besondere Dringlichkeit sowie die VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit der Anordnung vorausgesetzt (E. 2).
sic! 2015 Ausgabe 2
HMG 27; GesG/ZH 25a. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist fĂŒr Apotheken zulĂ€ssig, wenn eine Detailhandelsbewilligung vorliegt. Ărzte dĂŒrfen nur dann vertraglich in das Vertriebssystem einbezogen werden, wenn sie bei der Medikamentenabgabe eine untergeordnete Hilfsfunktion einnehmen oder selber ĂŒber eine Detailhandelsbewilligung verfĂŒgen (E. 4.1, 4.2).
sic! 2015 Ausgabe 2
MSchG 2; VwVG 12. Das Institut ist frei in der Wahl der Beweise, auf welche es seine Beurteilung der Auffassung einer Bezeichnung durch die massgeblichen Verkehrskreise stĂŒtzt. Eigene Nachforschungen im Internet sind zulĂ€ssig, soweit die aufgefundenen Quellen einschlĂ€gig, seriös und fundiert sind. Dabei ist davon auszugehen, dass die Abnehmer deutsch-, französisch-, italienisch- oder englischsprachige Websites konsultieren, sodass auch auslĂ€ndische Quellen berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen (E. 4).
sic! 2015 Ausgabe 1
MSchG 2 a. Eine eingetragene Marke wird erst zum Freizeichen, wenn sĂ€mtliche involvierten Kreise das Zeichen nicht mehr als Hinweis auf einen bestimmten GeschĂ€ftsbetrieb oder eine spezifische Ware oder Dienstleistung verstehen, sondern als Waren- oder Gattungsbezeichnung. Der Nachweis einer Degenerierung ist an strenge Beweisanforderungen geknĂŒpft, solange der Vorgang nicht gerichtsnotorisch ist. An diesbezĂŒgliche Feststellungen des IGE und des BVGer in Widerspruchsverfahren ist ein Zivilgericht nicht gebunden (E. 2.4.1, 2.4.2.2).
sic! 2015 Ausgabe 1
LPM 11 I, 12 I. Si la marque a Ă©tĂ© enregistrĂ©e pour plusieurs produits et/ou services, il appartient au titulaire dâapporter, en lien avec chacun des produits/services revendiquĂ©s, les Ă©lĂ©ments de fait qui permettront au juge de dĂ©terminer que lâusage intervient conformĂ©ment Ă la fonction de la marque, que les produits/services considĂ©rĂ©s ne sont pas des services auxiliaires et que lâusage de la marque est sĂ©rieux (consid. 3.2-3.6).
sic! 2015 Ausgabe 1
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2015 Ausgabe 1
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