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Rechtsprechung / Jurisprudence
CPC 125, 133 e; Cst. 29. Il n’est pas nĂ©cessaire de limiter prĂ©alablement ou formellement la procĂ©dure avant de rendre une dĂ©cision partielle au sens de l’art. 125 CPC; de mĂȘme, il n’est pas impĂ©ratif d’annoncer l’intention du tribunal de rendre une dĂ©cision partielle dans la citation Ă  comparaĂźtre (consid. 2).

sic! 2015 Ausgabe 1



LugÜ 5 Ziff. 3. Auch wenn die Parteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz im gleichen Staat haben, liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ vor, wenn die Verletzung eines Patents in einem anderen Staat Streitgegenstand ist (E. 13).

sic! 2015 Ausgabe 1



IPRG 110, 122. Das auf VertrĂ€ge ĂŒber die Inhaberschaft an Schutzrechtsanmeldungen (hier: Patentanmeldungen) anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Vertrags- und nicht nach dem ImmaterialgĂŒterstatut (E. 2.4).

sic! 2015 Ausgabe 1



VwVG 48 I; URG 46 II, 56 II; BV 29 I. Zur Beschwerde gegen einen Tarifgenehmigungsentscheid ist nur legitimiert, wer sich um die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren zumindest bemĂŒht hat. Das Beharren auf dieser Beschwerdevoraussetzung ist selbst dann kein ĂŒberspitzter Formalismus, wenn unklar, aber nicht von vornherein ausgeschlossen war, ob der BeschwerdefĂŒhrer tatsĂ€chlich einen Teilnahmeanspruch gehabt hĂ€tte (E. 2.1.1, 2.1.3–2.1.5.2).

sic! 2014 Ausgabe 12





CO 944 I, 956 II. Aucune disposition ne prĂ©voit que les cantons ou leurs autoritĂ©s puissent user de l’action judiciaire en vue de mettre fin Ă  une violation de l’art. 944 al. 1 CO relatif Ă  la formation des raisons de commerce. L’action prĂ©vue par l’art. 956 al. 2 CO n’appartient pas Ă  l’autoritĂ© Ă©tatique mais seulement au titulaire d’une autre raison de commerce, lĂ©sĂ© dans son droit Ă  l’usage exclusif de cette raison-ci (consid. 5).

sic! 2014 Ausgabe 12



VwVG 6, 48; KG 39. Die Parteistellung eines Verbandes als Drittbeteiligten in einem kartellrechtlichen Untersuchungsverfahren richtet sich nach den Kriterien der egoistischen Verbandsbeschwerde (E. 3.1, 3.2).

sic! 2014 Ausgabe 12



BGG 93 I a. Die EinschrÀnkung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von geschwÀrzten Beweismitteln durch eine Partei bewirkt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, der eine Beschwerde an das Bundesgericht ermöglicht (E. 1.3.3, 1.3.4).

sic! 2014 Ausgabe 12



BV 182 II; HMG 82, 32 I b; AWV 10. Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle prĂŒft das BVGer nur die GesetzmĂ€ssigkeit, nicht aber die ZweckmĂ€ssigkeit einer Vollziehungsverordnung des Bundesrates (hier Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV) (E. 4.3.5, 4.3.6, 4.4).

sic! 2014 Ausgabe 12



ZGB 28. Das auf der Vereinswebseite emotional, provokativ und polemisch gefĂŒhrte PlĂ€doyer gegen Tierversuche und gegen die Tierversuchsindustrie ist vom Durchschnittsleser klar als politische Stellungnahme erkennbar (E. 4.1).

sic! 2014 Ausgabe 11



MSchG 4, 53. Der Anspruch auf RĂŒckĂŒbertragung einer Agentenmarke entfĂ€llt, wenn die Marke vom besser Berechtigten resp. dem tatsĂ€chlichen Inhaber selbst eingetragen und dem Nutzungsberechtigten durch RechtsgeschĂ€ft ĂŒbertragen worden ist (E. 105-109).

sic! 2014 Ausgabe 11





RKG 1 I, 7 II, 12 I; MSchG 2 d. Unterscheidet sich ein grafisch gestalteter Halbkreis vom geschĂŒtzten Zeichen des roten Halbmonds sowohl in der KreislinienlĂ€nge als auch in der Platzierung der Halbkreisöffnung und zeichnet sich dieser darĂŒber hinaus noch durch zusĂ€tzliche Elemente wie den Abschluss der Kreislinien durch zwei ungleich grosse Pfeilspitzen aus, besteht keine Verwechselbarkeit (E. 3).

sic! 2014 Ausgabe 11



KG 9 IV; BV 96. Ein Zusammenschlussvorhaben ist gemĂ€ss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig, wenn eine marktbeherrschende Stellung fĂŒr einen bestimmten Markt rechtskrĂ€ftig festgestellt wurde und ein NahverhĂ€ltnis zwischen dem vom Zusammenschluss betroffenen Markt und dem «beherrschten» Markt besteht. Die Meldepflicht ist in Bezug auf die vom Zusammenschluss betroffenen MĂ€rkte restriktiv auszulegen (E. 2, 2.1).

sic! 2014 Ausgabe 11



StPO 264 I c, 172. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, wo sich die GegenstĂ€nde befinden (hier: bei einem Journalisten oder bei einem Dritten), fĂŒr welche ein Beschlagnahmeverbot gilt. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut kommt nur in Frage, wenn dieser nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (E. 6.1-6.5).

sic! 2014 Ausgabe 11



URG 10 II e, 22 II. Die hotelinterne Weitersendung ist ĂŒber Art. 22 Abs. 2 URG freigestellt, da die entsprechenden Weitersendeeinrichtungen technisch auf eine Liegenschaft beschrĂ€nkt sind und keinen offenen EmpfĂ€ngerkreis bedienen können (E. 8.4-8.5.4).

sic! 2014 Ausgabe 10



MSchG 55 I a; UWG 9 I a. Das Rechtsschutzinteresse des KlĂ€gers an einer Unterlassungsklage ist gegeben, wenn der Beklagte die RechtmĂ€ssigkeit seines Verhaltens in den RechtsvortrĂ€gen verteidigt, auch wenn er die Verletzungen in Hinblick auf den Prozess eingestellt hat; dies gilt ungeachtet, ob sich das Begehren auf MSchG oder UWG stĂŒtzt (E. 2.3-2.3.2).

sic! 2014 Ausgabe 10



MSchG 3 I c. Ein Domainname, der einer Marke Ă€hnlich ist, verletzt diese nur dann, wenn die entsprechende Webseite Waren oder Dienstleistungen betrifft, die mit denjenigen, fĂŒr welche die Marke eingetragen ist, zumindest gleichartig sind; untersagt werden kann daher einzig die Verwendung eines Domainnamens in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen, nicht aber generell (E. 2.3).

sic! 2014 Ausgabe 10



MSchG 13; ZPO 156. HĂ€lt ein beweisbelasteter Gesuchsteller Dokumente, die anhand produktspezifischer Eigenschaften die GefĂ€lschtheit von Waren glaubhaft machen könnten, zurĂŒck, anstatt sie vorbehaltlich der Anerkennung schutzwĂŒrdiger Interessen und der GewĂ€hrung entsprechender Schutzmassnahmen zu den Akten zu reichen, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (E. 13 c).

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