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Rechtsprechung / Jurisprudence
PatG 140d I, 8. WĂ€hrend der Laufzeit des Schutzrechts steht dem Schutzrechtsinhaber der fĂŒr Erzeugnisse gewĂ€hrte Schutz hinsichtlich aller VerletzungstatbestĂ€nde und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmĂ€lert zur VerfĂŒgung (E. 4).

sic! 2014 Ausgabe 10



LPM 52. Une association qui bĂ©nĂ©ficie de l’exclusivitĂ© d’usage d’un emblĂšme dispose d’un intĂ©rĂȘt digne de protection pour intenter une action en nullitĂ© d’une marque, mĂȘme si cet usage exclusif n’est pas fondĂ© sur le droit des marques (consid. 5.1-5.2).

sic! 2014 Ausgabe 9



VwVG 5, 25a; VGG 31. Es spricht einiges dafĂŒr, einen gutheissenden Entscheid betreffend Markeneintragung als einer Drittbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zugĂ€ngliche VerfĂŒgung zu betrachten (aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation aber offen gelassen) (E. 1.4, 1.4.6, 1.4.7).

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DesG 35 IV. Ein BestĂ€tigungsschreiben ĂŒber das Bestehen einer Exklusivlizenz stellt einen mittelbaren Beweis fĂŒr das Vorliegen eines mĂŒndlich geschlossenen Exklusivlizenzvertrags (hier: im KonzernverhĂ€ltnis) und mithin der Aktivlegitimation des Exklusivlizenznehmers dar (E. 3.1, 3.2).

sic! 2014 Ausgabe 9



BGG 105 II. Eine erst nach dem Nichtigkeitsurteil des BPatGer beim EPA beantragte und wĂ€hrend des Beschwerdeverfahrens vor dem BGer publizierte BeschrĂ€nkung eines Patents ist vom BGer nicht zu berĂŒcksichtigen (E. 1.1, 2.4).

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OR 423; ZGB 2, 3. BösglĂ€ubig ist, wer ein potenziell patentgeschĂŒtztes Produkt von einem Herkunftsort bezieht, von dem bekannt ist, dass dort den ImmaterialgĂŒterrechten Dritter nicht durchwegs die angemessene Beachtung geschenkt wird (hier: Taiwan), und keine entsprechenden AbklĂ€rungen trifft, bevor er das Produkt auf den Markt bringt (E. 4.3).

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ZPO 53 I; BV 29 II; EMRK 6 Ziff. 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu Ă€ussern zu können, unabhĂ€ngig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Er bedeutet, dass den Parteien von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben und ihnen ausreichend Gelegenheit einzurĂ€umen ist, sich dazu zu Ă€ussern. Dass Kostenentscheide von Verfassungs wegen grundsĂ€tzlich nicht besonders begrĂŒndet werden mĂŒssen, entbindet die Vorinstanz nicht von der Pflicht, dem BeschwerdefĂŒhrer die Eingaben der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis zuzustellen. Das Abstellen auf die Eingaben einer Partei beim Kostenentscheid, ohne der anderen Partei davon Kenntnis zu geben, stellt eine schwerwiegende Verletzung des Gehörsanspruchs dar und fĂŒhrt aufgrund dessen formeller Natur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (E. 3.1-3.4).

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