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Rechtsprechung / Jurisprudence










Gregor Wild / Michel Mühlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2025 Ausgabe 2















Gregor Wild / Michel Mühlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2025 Ausgabe 1





Gründet die Individualität einer Fotografie im Akt des Fotografierens und nicht erst in der Erstellung der Fotoabzüge im Labor, qualifiziert bereits das auf dem Negativ festgehaltene Bild als (Original-)Werk. Wird hingegen der individuelle Charakter (erst oder zusätzlich) durch die besondere Bearbeitung des Negativs oder spezielle Entwicklungsschritte erzeugt, ist (allein oder zusätzlich) die auf dem Fotoabzug fixierte Fotografie ein Werk. Die Fotoabzüge als solche sind Werkexemplare (E. 5.1).

sic! 2024 Ausgabe 11





Wird das Bundespatentgericht im Rahmen eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids dazu angehalten, die Neuheit einer Erfindung zu prüfen, so ist es auf diese Prüfung beschränkt und kann aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nicht zusätzlich die Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit prüfen. Das Bundesgerichtsgesetz enthält hierzu zwar keine entsprechende Bestimmung, die Bindung der unteren Instanz an einen bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid wird vom Bundesgericht indessen als selbstverständlich angesehen (E. 2).

sic! 2024 Ausgabe 11



Aus einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ergibt sich nicht ohne Weiteres die für den Erlass superprovisorischer Massnahmen ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei vorausgesetzte besondere Dringlichkeit (E. 10–11).

sic! 2024 Ausgabe 11



Zur Tragweite einer Vertragsklausel, welche der Lizenznehmerin gestattet, Komponenten an Dritte zur Herstellung patentgemässer Kombinationsstrukturen (hier: Fahrradrahmen und Motornabe) zu liefern, entschied das Bundespatentgericht Folgendes: Eine solche Klausel bewirkt nicht, dass mit dem Verkauf der Komponenten die Erschöpfung am patentgeschützten Kombinationsgegenstand eintritt. Die Klausel ist vielmehr so zu verstehen, dass die Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin nicht als Mittäterin der durch den Dritten eventuell begangenen Haupttat belangt werden kann. (E. 12–13).

sic! 2024 Ausgabe 11



Der Begriff «Service» (wie i.c. BMW-Service bzw. BMW- und MINI-Service) bezeichnet im Markt der Garagendienstleistungen neben den Dienstleistungen an einem Fahrzeug der entsprechenden Marke auch eine spezifische Dienstleistung von BMW bzw. MINI und deren offiziellen Vertragsgaragen, weshalb beim Durchschnittsadressaten der irreführende Eindruck entsteht, es handle es sich um eine offizielle Vertragspartnerin der Markeninhaberin (i.c. BMW) (E. 5.1–5.3).

sic! 2024 Ausgabe 10



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