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Aufsätze / Articles

Sei es das schwedische Unternehmen Spotify oder die amerikanische Firma Netflix, On-demand-Streaming-Angebote sind global beliebt und die Musik- und Filmbranche spricht ihnen ein erhebliches Potenzial zu. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Qualifikationsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Streaming-Prozess und diskutiert die daraus resultierenden vergütungsrechtlichen Fragen.

Sandra Brändli / Aurelia Tamò | sic! 2013 Ausgabe 11



Bei der reinen Nutzung der Angebote eines IaaS-Cloud-Anbieters ohne Vervielfältigungshandlungen desselben handelt es sich nicht um eine Herstellung von Vervielfältigungen durch einen Dritten im Sinne von Art. 19 Abs. 3 URG, sondern um eine Vervielfältigung durch den Eigengebrauchsberechtigten, den Cloud-Nutzer. Umgekehrt liegt aber eine Vervielfältigung beim Content-Provider vor, die gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 URG entschädigungspflichtig ist, wenn der Content sein Dienstleistungsangebot ausmacht. Zusätzlich schuldet der Nutzer gemäss Art. 20 Abs. 2 URG eine Entschädigung für die betriebsinterne Nutzung dieses Contents, da sich diese massgeblich von der Nutzung durch den Content-Provider unterscheidet.

Nicole Beranek Zanon / Carmen De la Cruz Böhringer | sic! 2013 Ausgabe 11



Bedingungen und Auflagen sind im schweizerischen Kartellrecht die einzigen Mittel für eine effiziente Strukturkontrolle, da das schweizerische Kartellrecht wie alle übrigen Staaten Europas mit Ausnahme Grossbritanniens keine missbrauchsunabhängige Entflechtung kennt, m.a.W. lediglich über Mittel verfügt, um Wettbewerbsbeschränkungen zu untersagen, nicht aber über Instrumente, einen wirksamen Wettbewerb auf einem Markt wiederherzustellen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Frage, was Bedingungen und Auflagen im Einzelfall leisten können.

Franz Böni / Alex Wassmer | sic! 2013 Ausgabe 10



Unternehmen können sich gegen den Vorwurf eines möglichen Kartellrechtsverstosses mit Hinweis auf das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes wehren. In einem früheren Beitrag (sic! 2/2013) wurden mögliche Rechtfertigungsgründe im Bereich des Kartellrechts systematisch erfasst. Dabei sind volks- und betriebswirtschaftliche sowie politische Rechtfertigungsgründe gesondert erläutert worden. Alsdann wurden die Rechtfertigungsmöglichkeiten von unzulässigen Wettbewerbsabreden («Kartellen») sowie deren Voraussetzungen analysiert. Der vorliegende zweite Beitrag befasst sich nach der gleichen systematischen Vorgehensweise mit der Rechtfertigung von grundsätzlich unzulässigen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen.



In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts unterscheidet das Patentgerichtsgesetz zwischen einem ausschliesslichen und einem nicht-ausschliesslichen Zuständigkeitsbereich. In den nichtausschliesslichen Zuständigkeitsbereich fallen namentlich Zivilklagen, welche lediglich in einem Zusammenhang mit Patenten stehen, so beispielsweise Klagen auf Bezahlung von Patentlizenzgebühren. Für künftige Streitparteien kann es aus verschiedenen Gründen interessant sein, bereits vorprozessual die alleinige sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts zu vereinbaren und das konkurrierend zuständige kantonale Gericht zu derogieren. Dieser Beitrag untersucht Zulässigkeit und Wirkung einer entsprechenden Prorogation sowie weiterer vorprozessualer Abreden zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht, so namentlich betreffend den Gebrauch der englischen Sprache oder den konkreten Tagungsort des Bundespatentgerichts.

Philipp Groz / Annatina Menn | sic! 2013 Ausgabe 7-8



Online-Crowdfunding stellt eine neuartige, über das Internet erfolgende Finanzierungsform zur Realisierung von Projektkampagnen dar. Sie fördert das zentralisierte Sammeln von Geldern aus der allgemeinen Öffentlichkeit über eine Internet-Crowdfunding-Plattform und macht damit die längere Zeitdauer individueller Finanzierungsbemühungen entbehrlich. Kreative Projektentwickler bemühen sich durch von ihnen online aufgeschaltete Projekte um Finanzierung und um Kontakt mit Interessenten. Im Gegenzug kann sich jede Privatperson auf derselben Plattform registrieren und als Mitfinanzierer einzelne Projekte (mit beliebig gewählten Finanzierungsbeiträgen) unterstützen.

Dirk Spacek | sic! 2013 Ausgabe 5



L’intérêt public exige que le droit exclusif conféré par une marque se limite aux produits et/ou services pour lesquels elle est réellement utilisée et que le champ de protection ne s’étende pas au-delà de l’enregistrement tel qu’il figure dans le registre. Toutefois, notamment lorsque la marque a acquis une certaine réputation, une protection qui va au-delà de l’usage réel de la marque peut être justifiée. La notion d’usage de la marque et la manière de délimiter le droit exclusif peuvent cependant varier d’un pays à l’autre. Une comparaison entre le droit suisse et le droit canadien permet d’aborder des aspects intéressants relatifs à cette question.

Pascal Fehlbaum | sic! 2013 Ausgabe 4



Immaterialgüterrechtsprozesse am Bundesgericht sind Rechtsmittelverfahren. Es geht darum, die angefochtenen Entscheide auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Auch für Prozesse über Immaterialgüter gelten die allgemeinen Verfahrensregeln der Rechtsmittel ans Bundesgericht; diese dienen der Rechtskontrolle. Sachverhaltsfeststellungen der gerichtlichen Vorinstanzen können nur auf Willkür oder Verletzung verfassungsmässiger Verfahrensrechte überprüft werden. Dabei gilt für behauptete Verletzungen verfassungsmässiger Rechte eine strenge Rügepflicht – das Bundesgericht überprüft nur die Auslegung gesetzlicher Normen des Bundes frei. Auch in dieser Hinsicht müssen die Rechtsuchenden freilich in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darlegen, welche Rechtsregeln verletzt sein sollen. Der Streitfall kann im Rechtsmittelverfahren nicht von Grund auf neu aufgerollt werden. Einige neuere Entscheide zur verfassungsmässigen Besetzung des Gerichts und zu vorsorglichen Massnahmen

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Kathrin Klett | sic! 2013 Ausgabe 3



Unternehmen können sich gegen den Vorwurf eines möglichen Kartellrechtsverstosses mit Hinweis auf das Bestehen eines Rechtfertigungsgrundes wehren. Die Bedeutung dieser Rechtfertigung hat in den letzten Jahren einen «Boom» erfahren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Rechtsfolgen einer Kartellrechtswidrigkeit zusehends in hohen Bussgeldern sowie – in zahlreichen Jurisdiktionen – in Gefängnisstrafen bestehen. Mit dem vorliegenden Beitrag werden die Rechtfertigungsmöglichkeiten im Kartellrecht systematisch erfasst und deren Voraussetzungen besprochen. Zunächst erfolgt eine Systematisierung der gesetzlichen und übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe. Dabei wird auf volks- und betriebswirtschaftliche sowie politische Rechtfertigungsgründe gesondert eingegangen. Alsdann geht der Beitrag auf die Rechtfertigungsmöglichkeiten von unzulässigen Wettbewerbsabreden («Kartellen») ein. In einem weiteren, später zu publizierenden Aufsatz wird die Rechtfertigung von unzulässigen

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Patrick L. Krauskopf / Oliver Kaufmann | sic! 2013 Ausgabe 2



Seit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes betreffend die Verwertung von Urheberrechten vom 25. September 1940 sind die Verwertungsgesellschaften verpflichtet, Tarife für ihre Vergütungen aufzustellen. In den nachfolgenden Revisionen des Urheberrechtsgesetzes hat sich an dieser Verpflichtung nichts geändert. Diese gesetzliche Konzeption im Schweizerischen Urheberrecht führt somit bis heute zum Erlass einer Vielzahl von Tarifen. Dabei fällt auf, dass es keinen Überblick über die geltenden Tarife gibt. Vor allem für die Nutzer, die Verwertungsgesellschaften und die beratenden Anwälte ist ein Überblick über die bestehenden Tarife von zentraler Bedeutung. Nebst der Darstellung eines Tarifüberblicks sollen auch die möglichen Fallen im Zusammenhang mit den Urheberrechtstarifen konzis beleuchtet werden, so z.B. die Angemessenheit (insb. die 10%- und 3%-Regel), die Erhöhung/der Systemwechsel und die Auslegung des Tarifs sowie die Dauer der Tarife.

Salim Rizvi | sic! 2012 Ausgabe 12



Dieser Beitrag erläutert einerseits zwei wegweisende und aktuelle Urteile aus dem Jahr 2011 zu den Patentierungsvoraussetzungen für Gene und Gensequenzen, welche sich mit dem Erfindungsbegriff (USA) und der gewerblichen Anwendbarkeit (UK) befassen. Andererseits wird der richtungsweisende Entscheid Monsanto des EuGH von 2010 diskutiert und es wird für einen zweckgebundenen Stoffschutz von Patenten auf Genen und Gensequenzen plädiert.

Isabelle Wildhaber | sic! 2012 Ausgabe 11



In July 2012 the fourth case under the GATS has led to a Panel Report, namely in the matter “China – Electronic Payment Services”. The Panel is convincingly adopting a very broad notion of the term “services” encompassing all business models of making a payment. The actual measures introduced by China limiting market access of foreign services suppliers are not inconsistent with Article XVI of the GATS to a far extent since China did not assume respective commitments in its accession Schedule. However, several formal requirements to be observed in China are not in compliance with the national treatment principle of Article XVII of the GATS.

Rolf H. Weber | sic! 2012 Ausgabe 10



Der vorliegende Beitrag umschreibt die Entstehung des seit dem 1. Juli 2010 geltenden chinesischen Haftpflichtgesetzes und seine Auswirkungen auf die Haftung bei Immaterialgüterrechtsverletzungen. Es wird aufgezeigt, auf welche Fallkonstellationen von Immaterialgüterrechtsverletzungen das neue Haftpflichtgesetz angewendet werden kann und welche Neuerungen diese Regelungen mit sich bringen. Zudem werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede zum schweizerischen, vereinzelt auch zum europäischen Haftungssystem bei Immaterialgüterrechtsverletzungen aufgezeigt. Schliesslich werden die Durchsetzungsmechanismen der drei Rechtssysteme beschrieben und Schwierigkeiten und Hindernisse in der Durchsetzung von Immaterialgüterrechten in China erläutert. Der Beitrag gelangt zum Schluss, dass das neue chinesische Haftpflichtrecht den Berechtigten zwar verschiedene Instrumentarien in die Hand legt, um ihre Rechte durchzusetzen, welche die schweizerische Rechtsordnung nicht kennt oder deren

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Beda Bischof / Hussein Noureddine | sic! 2012 Ausgabe 9



Vor rund 50 Jahren ist der Verfasser dieser Zeilen erstmals mit einer Arbeit zu einem ähnlichen Thema an die Öffentlichkeit getreten. Er möchte nunmehr seine publizistische Tätigkeit mit einem Beitrag zu einem analogen Problem abrunden, das ihm schon lange unter den Nägeln brennt.

Lucas David | sic! 2012 Ausgabe 7-8



Für den Inhaber von Immaterialgüterrechten ist deren Durchsetzbarkeit von zentraler Bedeutung. Entsprechend wichtig sind in diesem Zusammenhang daher die Ausgestaltung des Zivilprozessrechts sowie eine bewusste und informierte Auswahl des Klägers zwischen verschiedenen Gerichtsständen. Mit der eidgenössischen ZPO wurden teils neue örtliche Zuständigkeiten eingeführt, welche bei immaterialgüterrechtlichen Zivilprozessen von Bedeutung sind. Die sachliche Zuständigkeit für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum wurde ebenfalls teilweise neu geregelt. In dieser Hinsicht wurden bisher bestehende Probleme gemildert und Stolpersteine für die Kläger beseitigt. Allerdings bleiben gewisse Punkte offen, wie bspw. Themen der Kompetenzattraktion oder ob bei objektiver Klagenhäufung die sachliche Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO analog zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 15 Abs. 2 ZPO) zu behandeln ist.

Michael Widmer / Timo Leis | sic! 2012 Ausgabe 6



Il est aujourd’hui admis qu’un nom de domaine puisse être confondu avec un signe distinctif détenu par un tiers et, de ce fait, porter atteinte aux droits de celui-ci. Cependant, la jurisprudence helvétique rendue en matière de noms de domaine laisse planer une incertitude: dans quelle mesure le contenu du site Internet a-t-il une incidence dans le cadre d’un litige lié à un nom de domaine? La présente contribution expose tout d’abord de quelle manière la jurisprudence suisse a appréhendé la question du contenu du site Internet dans les actions ouvertes à l’encontre de titulaires de noms de domaine fondées sur le droit au nom, le droit des marques, le droit des raisons de commerce et le droit de la concurrence déloyale. Nous examinerons ensuite si la notion de risque de confusion implique une prise en considération du contenu du site Internet auquel renvoie le nom de domaine trompeur. Nous déterminerons enfin quelles exigences propres aux différents signes distinctifs impliquent

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Alain Alberini / Kevin Guillet | sic! 2012 Ausgabe 5



Die im Juni 2011 verabschiedete und am 1. April bzw. 1. Juli 2012 in Kraft tretende UWG-Revisionsvorlage ergänzt das Gesetz mit weiteren Spezialtatbeständen, verschärft die AGB-Inhaltskontrolle und führt prozedurale/verwaltungsrechtliche Änderungen ein. Ob die Erweiterung der verwaltungsrechtlichen Elemente und die Konvertierung des UWG in ein Konsumentenschutzgesetz tatsächlich den Kernfunktionen des Wettbewerbsrechts dienen, erscheint indessen als zweifelhaft; die Institution Wettbewerb wird kaum gestärkt.

Rolf H. Weber | sic! 2012 Ausgabe 4



Nachdem es lange Zeit still um sie geworden war, hat die missbrauchsunabhängige Entflechtung die deutsche Fachöffentlichkeit wie kaum ein anderes kartellrechtliches Thema in der jüngeren Vergangenheit bewegt. So geräuschvoll wie es aufgekommen ist, so schnell ist es freilich wieder von der politischen Agenda verschwunden: Noch im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung von 2009 vorgesehen, sollte jenes Instrument ursprünglich gar noch vor der 8. GWB-Novelle implementiert werden. Im aktuellen Referentenentwurf findet es sich indes nicht mehr; in der Schweiz hat eine entsprechende Diskussion, soweit ersichtlich, praktisch überhaupt nicht stattgefunden. Beides ist aus Gründen eines möglichst umfassenden Wettbewerbsschutzes bedauerlich. Der vorliegende Beitrag untersucht daher, unter Heranziehung der Erfahrungen im US-amerikanischen Recht, die missbrauchsunabhängige Entflechtung als Instrument im schweizerischen Recht – de lege lata und de lege ferenda.

Franz Böni | sic! 2012 Ausgabe 2



Der Eigentümer eines (Sport-)Stadions hat die Möglichkeit, das Recht zur Benennung seines Stadions, das sog. Naming Right, entgeltlich an einen kommerziellen Werbepartner zu vergeben. Dieser Werbepartner hat ein betriebswirtschaftliches Interesse daran, dass die von ihm gewählte Stadionbezeichnung in der Öffentlichkeit möglichst häufig in Erscheinung tritt. Insbesondere bei der Berichterstattung in den Medien über die in den Sportstadien stattfindenden Sportveranstaltungen werden die kommerzialisierten Namen der Sportstadien in der Regel aber uneinheitlich verwendet, oder die Stadien werden weiter mit den historischen Bezeichnungen genannt (z.B. wird beim Berner Eishockey-Stadion weiterhin vom Allmendstadion und nicht von der PostFinance-Arena gesprochen). Im folgenden Beitrag wird geprüft, ob und auf welche privat- und öffentlich-rechtlichen Normen sich ein Anspruch des Stadioneigentümers oder dessen Werbepartners auf Nennung von kommerziellen Stadionnamen durch Medien stützen

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Reto Arpagaus / Simon Osterwalder / Marcel Brülhart | sic! 2012 Ausgabe 1



Art. 35 Abs. 4 URG enthält als einzige Bestimmung im Urheberrechtsgesetz einen Gegenrechtsvorbehalt, der an die Nationalität des ausländischen Interpreten anknüpft. Dieses in den ausländischen Gesetzen und den internationalen Abkommen nicht gebräuchliche Anknüpfungskriterium bereitet in der Praxis Schwierigkeiten, weniger im Tonbereich, wo wegen des Rom-Abkommens und des WPPT der nationale Gegenrechtsvorbehalt wenig Bedeutung mehr hat, als vielmehr im audiovisuellen Bereich. Hier hängt die Berechtigung des ausländischen Interpreten allein von der Gesetzgebung seines Herkunftslandes ab, ob diese dem Schweizer Künstler dem Art. 35 URG entsprechende Rechte einräumt. Der vorzunehmende Rechtsvergleich ist mit mannigfaltigen Unsicherheiten verbunden, die dieser Aufsatz aufzeigen soll.

Yvonne Burckhardt | sic! 2011 Ausgabe 11



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