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Berichte / Rapports
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) setzt sich im vorliegenden Urteil mit der Beurteilungsgrundlage bezĂŒglich der Sittenwidrigkeit gemĂ€ss Art. 7 Abs. 1 lit. f der Unionsmarkenverordnung (UMV) auseinander. Dabei stellt er insbesondere klar, dass sich die durchzufĂŒhrende PrĂŒfung nicht auf eine abstrakte Beurteilung der Marke oder gar nur deren Bestandteile beschrĂ€nken darf, sondern dass nachzuweisen ist, dass die Benutzung der Marke im konkreten und gegenwĂ€rtigen sozialen Kontext von den Verkehrskreisen tatsĂ€chlich als Verstoss gegen die grundlegenden moralischen Werte und Normen der Gesellschaft wahrgenommen wĂŒrde.
Patrick R. Schutte | sic! 2020 Ausgabe 10
Das Sortenschutzrecht regelt den gewerblichen Schutz neuer PflanzenzĂŒchtungen. Die Person, welche den Sortenschutztitel innehat, hat das Recht, ihre Sorte vor unerwĂŒnschter gewerbsmĂ€ssiger Nutzung zu schĂŒtzen. Nicht abschliessend geklĂ€rt ist bislang, wie bei vielen ImmaterialgĂŒterrechten, wo genau die Grenzen des Sortenschutzes liegen. Diese Unklarheiten beim Schutzumfang und insbesondere die Abgrenzung der Begriffe «Sortenbestandteile» bzw. «Vermehrungsmaterial» einerseits und «Erntegut» andererseits bringen erhebliche Unsicherheiten mit sich und erfordern eine sorgfĂ€ltige PrĂŒfung der einschlĂ€gigen Bestimmungen. Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat sich in seinem jĂŒngsten Entscheid dieser Frage von grundlegender Natur angenommen und dabei die Notwendigkeit bejaht, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Förderung der Entwicklung neuer Pflanzensorten und der Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion sowie der Marktversorgung herzustellen. Dies insbesondere durch die BeschrĂ€nkung [âŠ]
Eva-Maria Strobel / Franca Steiger | sic! 2020 Ausgabe 10
Durch neue, schnell voranschreitende technische Entwicklungen ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe in jĂŒngerer Zeit entscheidend beeinflusst worden. Diese technischen Neuerungen bedingen eine Anpassung des Urheberrechts, sodass das Recht der öffentlichen Wiedergabe in der Vergangenheit wie auch jĂŒngst wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher nationaler, aber auch europĂ€ischer Rechtsprechung war. In einer kasuistischen Rechtsprechung hat der EuGH den Begriff der öffentlichen Wiedergabe als zweigliedriges Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Anhand der einschlĂ€gigen Urteile werden in diesem Beitrag die vom Gericht entwickelten Tatbestandsmerkmale dargestellt. Die Rechtsprechung des EuGH zum Recht der öffentlichen Wiedergabe ist jedoch vielfĂ€ltiger Kritik ausgesetzt. Auf diese wird hier ebenfalls eingegangen, zunĂ€chst in der Gesamtschau und dann bezogen auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale.
Isabel Gabert-Pipersberg | sic! 2020 Ausgabe 9
Der EuGH hat im berichteten Urteil entschieden, dass einer eingekrĂŒmmten Amphore fĂŒr Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 Unterscheidungskraft zugestanden werden kann. Aufgrund der eher einfachen Formgestaltung dieser eingekrĂŒmmten Amphore mag man sich daher aus schweizerischer Perspektive fragen, ob der EuGH inskĂŒnftig eine weniger strenge Eintragungspraxis fĂŒr Formmarken vorgibt und dies insoweit auch wĂŒnschenswerte Impulse fĂŒr eine Lockerung der strengen Praxis in der Schweiz zur Folge hat.
Marc Wullschleger / Michael Hunn | sic! 2020 Ausgabe 9
SLK-GS B.15.1 und 15.2. Kommerzielle Kommunikation muss als solche erkennbar sein (E. 4). Umgekehrt ist ein Post eines Influencers dann eindeutig genug als private Kommunikation erkennbar, wenn dies aufgrund der Aufmachung und des Inhalts sowie der fehlenden Bezugnahme zu einem Produkt hervorgeht, selbst wenn im Hintergrund kommerzielle Elemente sichtbar sind (E. 6). Aufgrund der eindeutigen Erkennbarkeit als private Kommunikation bedarf es somit keiner weiteren Kennzeichnung (E. 7).
Mischa Senn | sic! 2020 Ausgabe 9
SLK-GS B.15.1 und 15.2. Kommerzielle Kommunikation muss als solche erkennbar sein (E. 4). Umgekehrt ist ein Post eines Influencers dann eindeutig genug als private Kommunikation erkennbar, wenn dies aufgrund der Aufmachung und des Inhalts sowie der fehlenden Bezugnahme zu einem Produkt hervorgeht, selbst wenn im Hintergrund kommerzielle Elemente sichtbar sind (E. 6). Aufgrund der eindeutigen Erkennbarkeit als private Kommunikation bedarf es somit keiner weiteren Kennzeichnung (E. 7).
RĂšgles CSL B.15.1 et 15.2. La communication commerciale doit ĂȘtre identifiable en tant que telle (consid. 4). Ă lâinverse, la publication dâun influenceur est identifiable de maniĂšre suffisamment claire en tant que communication privĂ©e dĂšs lors que cela ressort de la prĂ©sentation, du contenu et de lâabsence de rĂ©fĂ©rence Ă un produit, et ce, mĂȘme si des Ă©lĂ©ments de nature commerciale sont visibles en arriĂšre-plan (consid. 6). Le cas de communication privĂ©e Ă©tant identifiable sans ambiguĂŻtĂ©, une identification supplĂ©mentaire nâest pas nĂ©cessaire (consid. 7).
Mischa Senn | sic! 2020 Ausgabe 9
Am 19. Juli 1999 wurde das Zeichen der Anmelderin Duales System Deutschland GmbH (nachfolgend «DGP») als Unionskollektivmarke (nachfolgend «angegriffene Marke») fĂŒr eine Vielzahl an Waren und Dienstleistungen eingetragen. In der zugehörigen Markensatzung wurde darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Marke geschaffen worden sei, «um es den Verbrauchern und dem Handel zu ermöglichen, Verpackungen, die in das [Recyclingsystem von DGP] einbezogen sind und fĂŒr die ein Beitrag zur Finanzierung des Systems errichtet wurde, sowie Waren mit solchen Verpackungen zu erkennen und von anderen Verpackungen und Waren zu unterscheiden».
Barbara Abegg | sic! 2020 Ausgabe 7-8
Am 29. Januar 2020 entschied der EuGH in der Sache «Skyâ
/â
SkyKick». Kurz gesagt ging es um die Frage, ob eine Markeneintragung wegen eines vagen oder ĂŒberbreiten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses aufgrund absoluter Eintragungshindernisse oder BösglĂ€ubigkeit angreifbar ist. Der EuGH stellte fest, dass fehlende Klarheit und Eindeutigkeit unter keinen der normierten NichtigkeitsgrĂŒnde falle. Löschung wegen BösglĂ€ubigkeit komme jedoch in Betracht, auch ohne dass der Anmelder einen bestimmten Wettbewerber habe schĂ€digen wollen. BösglĂ€ubigkeit mache jedoch eine Markeneintragung nur insoweit angreifbar, als tatsĂ€chlich die Benutzungsabsicht gefehlt habe. Konkret heisst das z.âB. fĂŒr «Software», dass ein Hersteller einer ganz spezifischen Software keinesfalls den Begriff als Ganzen verlieren kann, sondern nur insoweit, als seine Software nicht betroffen ist. Das entspricht sozusagen einer dem Verzeichnis immanenten salvatorischen Klausel. Mit der Entscheidung setzt der EuGH die [âŠ]
Verena von Bomhard | sic! 2020 Ausgabe 7-8
Emmanuel Piaget, greffier au TF, a ouvert les feux de ce sĂ©minaire en prĂ©sentant la jurisprudence rĂ©cente du TF en matiĂšre de signes distinctifs. En se basant sur la pĂ©riode de juillet 2018 Ă octobre 2019, il a commencĂ© par constater que seuls deux arrĂȘts avaient Ă©tĂ© publiĂ©s (ATF 145 III 178, «â
APPLEâ
» et ATF 145 III 83, «â
adb [fig.]â
») sur les quinze rendus durant cette pĂ©riode, ce qui reprĂ©sente un pourcentage moins Ă©levĂ© que les annĂ©es prĂ©cĂ©dentes. AprĂšs avoir passĂ© en revue les diffĂ©rents commentaires rendus au sujet de cette jurisprudence, il a prĂ©sentĂ© en dĂ©tail quatre de ces arrĂȘts, dans le but dâen tirer des enseignements utiles pour de futurs cas. Il sâagissait ainsi, dâune part, dâoffrir aux participants un suivi de lâĂ©volution du droit matĂ©riel et, dâautre part, de leur permettre de mieux apprĂ©hender la façon de penser des juges de Mon-Repos ainsi que les critĂšres qui les guident dans leur prise de dĂ©cision.
Adrienne Mischler-Barras | sic! 2020 Ausgabe 6
Le 7 novembre 2019 sâest tenu Ă GenĂšve le 17e sĂ©minaire sur les «â
DĂ©veloppements rĂ©cents en droit des marquesâ
», organisĂ© conjointement par le Licensing Executive Society Switzerland et lâIPI.
Adrienne Mischler-Barrasâ | sic! 2020 Ausgabe 6
Das Internet kennt keine Grenzen. Eine im Internet begangene Markenrechtsverletzung kann ihre Wirkungen ĂŒberall entfalten. Wo aber kann oder muss der Markenrechtsinhaber klagen, wenn er sich gegen eine solche im Internet begangene Markenrechtsverletzung auf der Basis einer Unionsmarke wehren will? Kann er (auch) vor den Gerichten desjenigen Mitgliedstaates klagen, in dem sich die Konsumenten und HĂ€ndler befinden, an die sich die rechtsverletzende Werbung oder das rechtsverletzende Angebot richtet? Das Fehlen von Grenzen bringt erhebliche Herausforderungen mit sich und erfordert eine sorgfĂ€ltige PrĂŒfung der internationalen Gerichtsbarkeit und des anwendbaren Rechts. Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem jĂŒngsten Entscheid einmal mehr Klarheit geschaffen â und dabei die Rechte aus der Unionsmarke (wieder) erheblich gestĂ€rkt.
Eva-Maria Strobel | sic! 2020 Ausgabe 5
An der diesjĂ€hrigen, von Meinrad Vetter und Michael Ritscher geleiteten Tagung des von INGRES in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Verband der Richter in Handelssachen durchgefĂŒhrten Tagung am BVGer in St.â
Gallen trafen sich Vertreter praktisch aller Deutschschweizer, mit immaterialgĂŒterrechtlichen Streitigkeiten befassten kantonalen Gerichte des Bundesgerichts und des BPatGer sowie Vertreter der Patent- und Rechtsanwaltschaft und der Unternehmen.
Michelle S. Ammann / Vital LĂŒthi | sic! 2020 Ausgabe 5
Die Tagung wurde vom Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht sowie dem Zentrum fĂŒr Kulturrecht gemeinsam organisiert. Rechtsanwalt Dr. iur. Alfred FrĂŒh, GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Schweizer Forums fĂŒr Kommunikationsrecht (SF-FS) und des Center for Information Technology, Society, and Law (ITSL) der UniversitĂ€t ZĂŒrich, leitete die Veranstaltung und wies eingangs darauf hin, dass wir es bezĂŒglich des PhĂ€nomens «Influencer-Marketing»,â
mit einer qualitativ neuartigen Werbeform im Vergleich zum traditionellen Markenbotschafter zu tun hĂ€tten. Obschon das SpannungsverhĂ€ltnis zwischen gefĂ€lligkeitsbedingter AuthentizitĂ€t und weisungs- oder provisionsbedingter Manipulation an sich nichts Neues und Beeinflussung (englisch Influencing) in der Werbung schon fast wesensimmanent sei, liege das Besondere am Influencer-Marketing darin, dass heute potenziell jedermann ĂŒber das Internet mit einem breiten Publikum kommunizieren und dieses beeinflussen könne. Ziel der [âŠ]
Gregory P. Szabo | sic! 2020 Ausgabe 5
Michelle S. Ammann / Vital LĂŒthi | sic! 2020 Ausgabe 5
Bericht ĂŒber die Tagung «Influencer-Marketing: Zwischen AuthentizitĂ€t und Manipulation â Zu aktuellen Rechtsfragen einer neuen Werbeform» vom 28. November 2019 in ZĂŒrich
Gregory P. Szaboâ | sic! 2020 Ausgabe 5
UWG 3 I b, e; SLK-GS B.6.2. Wird ein Produktetest durchgefĂŒhrt, sind die GrundsĂ€tze der Testkriterien und die Vorgaben fĂŒr eine TestdurchfĂŒhrung zu beachten; nur dann kann von einem «Test» im Sinne des SLK-Grundsatzes gesprochen werden (E. 3 und 4). Werden diese Kriterien nicht beachtet und werden insb. die Konkurrenzprodukte nicht genannt, liegt eine irrefĂŒhrende Angabe bzw. ein unlauterer Vergleich gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. b bzw. lit. e UWG sowie SLK-Grundsatz Nr. B.6 Abs. 2 vor (E. 6).
Mischa Senn | sic! 2020 Ausgabe 4
UWG 3 I b, e; SLK-GS B.6.2. Wird ein Produktetest durchgefĂŒhrt, sind die GrundsĂ€tze der Testkriterien und die Vorgaben fĂŒr eine TestdurchfĂŒhrung zu beachten; nur dann kann von einem «Test» im Sinne des SLK-Grundsatzes gesprochen werden (E. 3 und 4). Werden diese Kriterien nicht beachtet und werden insb. die Konkurrenzprodukte nicht genannt, liegt eine irrefĂŒhrende Angabe bzw. ein unlauterer Vergleich gemĂ€ss Art. 3 Abs. 1 lit. b bzw. lit. e UWG sowie SLK-Grundsatz Nr. B.6 Abs. 2 vor (E. 6).
LCD 3 I b, e; CSL-R B.6.2. Lorsquâon effectue un test de produit, il faut tenir compte des principes des critĂšres des tests et des prescriptions dâexĂ©cution du test; ce nâest quâainsi quâon peut parler dâun «test» au sens de la rĂšgle de la CSL (consid. 3 et 4). Si ces critĂšres ne sont pas respectĂ©s et quâen particulier les produits de la concurrence ne sont pas nommĂ©s, il y a une indication fallacieuse ou comparaison dĂ©loyale au sens des art. 3, al. 1er, let. b, respectivement let. e, LCD, ainsi que de la rĂšgle CSL no B.6, al. 2. (consid. 6).
Mischa Senn | sic! 2020 Ausgabe 4
Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) hatte sich im vorliegenden Urteil mit der Relevanz von weniger wahrscheinlichen Verwendungsarten einer Marke im Rahmen der PrĂŒfung von deren Unterscheidungskraft auseinanderzusetzen. Er hat dabei seine bisherige Rechtsprechung, gemĂ€ss welcher es auf die wahrscheinlichste Benutzungweise ankommt, weiter nuanciert. Mit der vorliegenden Entscheidung bezeichnet der EuGH auch praktisch bedeutsame und naheliegende Benutzungsformen in der jeweiligen Branche als bei der PrĂŒfung der Unterscheidungskraft massgeblich.
Patrick R. Schutte | sic! 2020 Ausgabe 4
Seit der Infopaq-Entscheidung von 2009 war absehbar, dass der EuGH im Werkbegriff, wie er den Urheberrechtsrichtlinien der EU zugrunde liegt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts erkennt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszuÂlegen ist. Seither hat der EuGH die Konturen dieses vollharmonisierten Werkbegriffs â unter Einbezug der damit zusammenhĂ€ngenden qualiÂtativen Schutzvoraussetzungen â in einer Reihe von Entscheidungen ÂnĂ€her umrissen. Mit vorliegendem Urteil stellt er nun klar, dass die dabei entwickelten Kriterien â und keine zusĂ€tzlichen â auch fĂŒr Werke der angewandten Kunst gelten. Die ÂSituation in der EU entspricht damit im Grundsatz jener, die das Schweizer BGer jĂŒngst in seiner Barhocker-Entscheidung skizziert hat.
Fabian Wigger | sic! 2020 Ausgabe 3
Das Thema des diesjĂ€hrigen AIPPI Swiss Day, der im Anschluss an die Generalversammlung der AIPPI Schweiz am 20. Juni 2019 im Hotel St.â
Gotthard in ZĂŒrich stattfand, lautete «Artificial Intelligence â Exploitation through IP Rights». Der auf Englisch durchgefĂŒhrte Anlass stiess beim Publikum â wie bereits der letztjĂ€hrige Anlass zur Blockchain-Technologie â auf reges Interesse.
Peter Bigler | sic! 2020 Ausgabe 3
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