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Berichte / Rapports

Der EuGH kommt im Rahmen zweier Vorabentscheidungsverfahren zum Schluss, dass eine gerichtliche Anordnung an Internetdienstanbieter unzulĂ€ssig ist, welche die Einrichtung eines Systems verlangt, das prĂ€ventiv, auf eigene Kosten und zeitlich unbegrenzt sĂ€mtliche elektronischen Mitteilungen bzw. auf der Plattform gespeicherte Informationen aller Kunden filtert und in der Lage ist, den Austausch bzw. das ZurverfĂŒgungstellen von jenen Dateien zu identifizieren und zu verhindern, die geschĂŒtzte Werke des Antragsstellers enthalten und das Urheberrecht verletzen.

Donatella Fiala | sic! 2012 Ausgabe 7-8







Die wissenschaftliche Arbeit hat bei der AIPPI einen hohen Stellenwert: Jedes Jahr werden sogenannte Q’s (Questions) zu aktuellen Themen zunĂ€chst durch die nationalen Gruppen erarbeitet und anschliessend auf internationaler Ebene diskutiert und finden Eingang in die Resolutionen von AIPPI International, welche anlĂ€sslich der jĂ€hrlichen Kongresse bzw. Executive Committee Meetings verabschiedet werden.

sic! 2012 Ausgabe 7-8



In Switzerland, the following post-grant proceedings are available: validity and infringement disputes and actions for issuing a license in respect of patents. These post-grant proceedings are available only at the Federal Patent Court and are subsequently appealable at the Federal Supreme Court.

Report of Swiss Group | sic! 2012 Ausgabe 7-8



Neither statutory nor case law provides for a comprehensive “in transit” concept in the field of intellectual property in general or with regard to trademarks in particular.

Report of Swiss Group | sic! 2012 Ausgabe 7-8



Stefan BrĂŒhwiler | sic! 2012 Ausgabe 7-8



Besteht ein Zeichen ausschliesslich aus der Form des Produktes, vorliegend einem Lautsprecher, und verleiht diese Form dem Produkt seinen wesentlichen Wert, kann es nicht als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Birgit Weil | sic! 2012 Ausgabe 6



Schutzzertifikate werden gemĂ€ss der bisherigen Praxis des Instituts nur ausgestellt, wenn der Zeitraum zwischen Patentanmeldung und erster Zulassung eines Arzneimittels mit diesem Erzeugnis (Wirkstoff oder Wirkstoffzusammensetzung) in der Schweiz lĂ€nger ist als fĂŒnf Jahre, d.h. wenn damit eine tatsĂ€chliche VerlĂ€ngerung der Schutzfrist verbunden ist. In FĂ€llen hingegen, in denen eine Arzneimittelzulassung bereits innerhalb von fĂŒnf Jahren nach der Patentanmeldung erfolgte, wurde bis anhin – mangels Rechtsschutzinteresse an einem Zertifikat mit einer negativen Schutzdauer – kein Zertifikat erteilt.

sic! 2012 Ausgabe 6



Im Rahmen einer Klage von L’OrĂ©al gegen eBay sowie einzelne natĂŒrliche Personen behandelte der EuGH in diesem Urteil eine Reihe von sich im Zusammenhang mit Online-MarktplĂ€tzen ergebenden Fragestellungen. Auf Beachtung stiess der Entscheid vor allem aufgrund der AusfĂŒhrungen zur Verantwortlichkeit der Anbieter von Online-MarktplĂ€tzen fĂŒr Markenverletzungen durch deren Kunden. GemĂ€ss diesem Entscheid greift der Schutz der Provider vor einer Haftbarkeit in Art. 14 E-Commerce-Richtlinie nicht, wenn sie selbst eine aktive Rolle spielen, etwa durch die Optimierung von Verkaufsinseraten, oder wenn sie trotz Kenntnis einer Rechtsverletzung nicht unverzĂŒglich aktiv werden. Ausserdem Ă€ussert sich der EuGH zur Anwendbarkeit von EU-Markenrecht auf Verkaufsangebote von Waren, die sich in Drittstaaten befinden, sowie zur (Un-)ZulĂ€ssigkeit des Verkaufs von Proben und Testartikeln bzw. von unverpackten Waren. Ferner nimmt das Gericht noch einmal zur Verwendung von Drittmarken als Keywords fĂŒr

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Markus Kaiser | sic! 2012 Ausgabe 5



Nach den offiziellen Angaben des SIPO waren fĂŒr eine Patenterteilung in China im Jahre 2009 durchschnittlich 43,3 Monate zu veranschlagen, im Jahre 2010 dann 42,2 Monate und im Jahr 2011 immerhin noch 40,9 Monate. Der Eindruck vieler Praktiker ist allerdings, dass regelmĂ€ssig sogar mit 2,5 Jahren nach Veröffentlichung, also insgesamt eher 48 Monaten, zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund und angesichts der schnellen Entwicklung des industriellen Sektors in China mit kurzen Produktzyklen ist eine Beschleunigung des Anmeldeverfahrens, wie sie in dem Entwurf von Verwaltungsmethoden zur vorrangigen PrĂŒfung von Patentanmeldungen vom 16. Dezember 2011 erwogen wird, von besonderem Interesse fĂŒr viele Anmelder. Der nachfolgende Beitrag stellt den Entwurf vor und beleuchtet einige kritische Aspekte.

Jörg-Michael Scheil | sic! 2012 Ausgabe 5





Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 hat sich der EuGH zu den Voraussetzungen geĂ€ussert, unter denen Zollbehörden Waren vorlĂ€ufig zurĂŒckhalten können, die sich in der EU auf der Durchfuhr in Drittstaaten oder in einem Zolllager befinden und die im Verdacht stehen, als «nachgeahmte» bzw. «unerlaubt hergestellte Waren» in der EU wirksame Schutzrechte Dritter zu verletzen. Sodann hat der EuGH auch erlĂ€utert, unter welchen Voraussetzungen in einem Erkenntnisverfahren festgestellt werden kann, dass derartige Waren die Schutzrechte eines Dritten tatsĂ€chlich verletzen.

Frédéric Brand | sic! 2012 Ausgabe 4



Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union («EuGH») fĂ€llte Ende 2011 in den Verfahren «Medeva» (C-322/10) und «Georgetown» (C-422/10) zwei wichtige Urteile zu ergĂ€nzenden Schutzzertifikaten fĂŒr Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen (sog. KombinationsprĂ€parate). In beiden Verfahren ging es insbesondere um die Frage, ob ein ergĂ€nzendes Schutzzertifikat (Supplementary Protection Certificate, «SPC») erteilt werden kann, wenn das Grundpatent und/oder das zugelassene Arzneimittel, auf welches sich das SPC bezieht, mehrere Wirkstoffe enthalten und diese Wirkstoffe nur teilweise ĂŒbereinstimmen. Zu klĂ€ren war namentlich, wie die Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 ĂŒber das ergĂ€nzende Schutzzertifikat fĂŒr Arzneimittel vom 6. Mai 2009 («SPC-Verordnung») auszulegen ist, wonach das dem SPC zu Grunde liegende Erzeugnis «durch ein in Kraft stehendes Patent geschĂŒtzt sein muss». Der EuGH hielt dazu fest, dass der Wirkstoff bzw. die Wirkstoffkombination, fĂŒr welche ein SPC erteilt werden

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Kilian SchÀrli / Simon Holzer | sic! 2012 Ausgabe 4









The term “genuine use” is not defined under Swiss substantive trademark law and has therefore no specific meaning. On the other hand it is a recognized concept under Swiss law that the validity of a mark must be maintained by use. Interestingly, the Swiss Trademark Act (“TMA”) only provides for very few concrete parameters as regarding the kind of use which is required and regarded as sufficient to maintain the rights that vest in a registered mark. Thus, the concrete parameters of quality or degree of use were developed by Swiss scholars and jurisprudence over the years and resulted in the doctrine of “rechtserhaltender Gebrauch” or “use maintaining the mark”. The requirement of “genuine use” (or rather “serious use” as referred to in Swiss jurisprudence) is only one element of the above doctrine. Thus, any reference to the term “genuine use” in this paper must be understood in the broad framework of the Swiss doctrine of “use maintaining the mark” as further explained in reply to the questions below.

Report of Swiss Group | sic! 2012 Ausgabe 3



Before January 1, 2011, provisions dealing with preliminary measures could be found in the different Swiss IP statutes, some of which referred to provisions in the Swiss Civil Code concerning the protection of personality rights. Since January 1, 2011, the requirements for preliminary measures in general are set forth in Articles 261 ss. of the Swiss Code of Civil Procedure (CCP). These provisions replaced the respective parts in the different IP statutes.

Report of Swiss Group | sic! 2012 Ausgabe 3



Dr. Michael Ritscher, PrĂ€sident von INGRES und Leiter dieser Veranstaltung, wies in seiner BegrĂŒssung darauf hin, dass INGRES sich seit zehn Jahren intensiv fĂŒr die Schaffung eines Patentgerichts eingesetzt hat und sich auch weiterhin dafĂŒr einsetzen wird, dass dieses den von allen Beteiligten erhofften Erfolg haben wird.

Agnieszka Taberska | sic! 2012 Ausgabe 3



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