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Berichte / Rapports

Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates ĂŒber die Gemeinschaftsmarke. Ein einfaches Satzzeichen ist nicht geeignet, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit ihm gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu dienen. Verbraucher nehmen ein simples Ausrufezeichen als werbemĂ€ssige Anpreisung oder Blickfang wahr. Demzufolge entbehrt ein solches Zeichen der wesentlichen Funktion einer Marke und kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden.

Birgit Weil | sic! 2010 Ausgabe 4



Die Suchmaschinenbetreiberin Google Inc. (Google) scannt Buchinhalte in elektronischer Form ein und stellt sie der Öffentlichkeit unter der Internet-Plattform «Google Books» zur VerfĂŒgung. Autoren, Verlage und Buchhandlungen weltweit sind der Ansicht, Google verletze damit ihre Urheberrechte. Google dagegen vertritt die Auffassung, ihr Vorgehen sei durch die US-amerikanische fair use doctrine gerechtfertigt.

Dirk Spacek | sic! 2010 Ausgabe 3



In seinem Urteil Rs. C-301/07 «Pago/Tirolmilch» vom 6. Oktober 2009 hat sich der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG zur notwendigen geografischen Ausdehnung geĂ€ussert, die vorhanden sein muss, um einen Markeninhaber in den Genuss der durch Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 gewĂ€hrten Vorteile kommen zu lassen. Nach Ansicht des EuGH ist die genannte Bestimmung dahingehend auszulegen, dass eine Gemeinschaftsmarke dafĂŒr bei einem wesentlichen Teil des massgeblichen Publikums und in einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsgebiets bekannt sein muss. Weiter muss das Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats angesichts der konkreten UmstĂ€nde als wesentlicher Teil des Gemeinschaftsgebiets angesehen werden können. Im konkreten Fall bejahte der EuGH das Vorliegen einer Gemeinschaftsmarke, die im gesamten Gebiet eines Mitgliedstaats (Österreich) bekannt ist, und beurteilte die in Art. 9 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94

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Stefan BĂŒrge | sic! 2010 Ausgabe 2



Der Ministerrat der EU hat in BrĂŒssel eine politische Grundentscheidung ĂŒber die Kernelemente fĂŒr die Reform des europĂ€ischen Patentsystems getroffen. Die Minister billigten am 4. Dezember 2009 die Verordnung ĂŒber das EU-Patent (nach dem Vertrag von Lissabon wird dieses jetzt als «EU-Patent», nicht mehr als «Gemeinschaftspatent» bezeichnet), die jetzt zur weiteren Beratung an das EuropĂ€ische Parlament verwiesen wird. Die EU-Patentverordnung soll es ermöglichen, dass Erfindungen mit der Patenterteilung sofort EU-weiten Rechtsschutz geniessen. Ausserdem sprachen sich die Minister dafĂŒr aus, ein einheitliches europĂ€isches Patentgericht zu schaffen. Damit sollen die Durchsetzung von Patenten erleichtert und widersprĂŒchliche Entscheidungen nationaler Gerichte vermieden werden. Beides zusammen fĂŒhrt dazu, dass Unternehmen innovative Technologie zu geringeren Kosten schĂŒtzen können und Rechtsstreitigkeiten einfacher und kalkulierbarer werden.

Eva-Maria Strobel | sic! 2010 Ausgabe 2



Mit seinem Urteil von 30. April 2009 hat sich der EuGH in der Rs C-531/07 in einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV (ex Art. 234 EG) in Sachen Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft gegen LIBRO Handelsgesellschaft mbH zur österreichischen Rechtsvorschrift ĂŒber die Preisbindung eingefĂŒhrter BĂŒcher geĂ€ussert. Der EuGH kommt zum Schluss, dass die Umsetzung von Buchpreisbindungssystemen verhĂ€ltnismĂ€ssig zu sein hat, damit die BeschrĂ€nkung des freien Warenverkehrs gerechtfertigt werden kann. Der Schutz des Buches als Kulturgut ist gemĂ€ss dem EuGH ein zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses, welches eine BeschrĂ€nkung des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann. Eine nationale Regelung, die Importeuren von deutschsprachigen BĂŒchern jedoch untersagt, einen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, der nicht an die nationalen Bedingungen im Importstaat angepasst werden konnte, kann jedoch nicht gerechtfertigt werden und gilt als unzulĂ€ssige Massnahme mit gleicher

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David Mamane | sic! 2010 Ausgabe 1



Selon le BGH, en cas d’action en dommages-intĂ©rĂȘts sous forme de remise du gain, l’examen de la causalitĂ© suppose de tenir compte de diffĂ©rents facteurs et de distinguer entre la violation de droit d’auteur (la reprise des Ă©lĂ©ments esthĂ©tiques) et les autres Ă©lĂ©ments de l’objet concernĂ© (fonctionnalitĂ©, prix). En cas d’Ɠuvre des arts appliquĂ©s, cet examen est dĂ©licat car la fonctionnalitĂ© joue un rĂŽle important dans la dĂ©cision d’achat de l’objet. AprĂšs le rappel des principes relatifs Ă  la remise du gain (fiction, prĂ©vention, sanction), le BGH admet Ă©galement que le demandeur puisse rĂ©clamer la remise du gain Ă  chaque contrevenant de la chaĂźne de distribution (Verletzerkette).

Yaniv Benhamou | sic! 2009 Ausgabe 12



Wie sind die Auswirkungen des seit gut einem Jahr in China geltenden Antimonopolgesetzes? Folgt die sich nun entwickelnde Praxis weltweit anerkannten wettbewerbsrechtlichen Prinzipien? Gibt es typisch chinesische Merkmale im neuen Wettbewerbsrechtsystem? Der Beitrag untersucht die neuen Implementierungsbestimmungen sowie die ersten AusfĂŒhrungsschritte der Wettbewerbsbehörden und Gerichte.

Adrian Emch | sic! 2009 Ausgabe 12



Der endgĂŒltige Bericht der EuropĂ€ischen Kommission ĂŒber den Wettbewerb im Arzneimittelsektor wurde am 8. Juli 2009 verabschiedet. Die Kommission kommt zum Schluss, dass sich der Markteintritt von Generika verzögert und die Anzahl neuartiger Arzneimittel auf dem Markt rĂŒcklĂ€ufig ist, und kĂŒndigt an, ihre kartellrechtlichen Untersuchungen im Sektor zu intensivieren und auch Vergleichsvereinbarungen zwischen den Herstellern von OriginalprĂ€paraten und denen von Generika weiter zu prĂŒfen. In diesem Beitrag werden der Bericht und die Empfehlungen der Kommission zusammengefasst und wird, soweit möglich, vergleichend auf die Situation in der Schweiz Bezug genommen.

Mark Schweizer | sic! 2009 Ausgabe 11



Das vorliegende Urteil des EuGH befasst sich mit den markenrechtlichen AbwehransprĂŒchen des Lizenzgebers bei einem Verstoss des Lizenznehmers gegen bestimmte Bestimmungen des Lizenzvertrages. Zu beurteilen war die vertragswidrige Belieferung eines Discounters mit LuxusunterwĂ€sche der Marke Christian Dior durch einen Lizenznehmer, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand. Zur Diskussion standen aber nicht die vertragsrechtlichen AnsprĂŒche des Lizenzgebers, sondern dessen markenrechtliche Abwehrrechte. Die französische Cour de cassation, die diesen Fall als letztinstanzliches nationales Gericht zu entscheiden hatte, stellte beim EuGH ein Ersuchen um Vorabentscheidung einer Reihe von Fragen. Diese wurden zusammengefasst wie folgt beantwortet:

Lara Dorigo | sic! 2009 Ausgabe 10



Die am 1. April 2010 in Kraft tretende nunmehr dritte Änderung an der AusfĂŒhrungsordnung des EPÜ 2000 seit Inkrafttreten am 13. Dezember 2007 gibt Anlass, die HĂ€ufung von Änderungen durch den Verwaltungsrat der EuropĂ€ischen Patentorganisation zu hinterfragen. Diese Änderungen stehen vordergrĂŒndig im Zusammenhang mit der EPA-internen Initiative «raising the bar», durch welche die Verfahrenseffizienz vor dem EPA beschleunigt werden soll und qualitativ hochwertige Patente zur Erteilung gelangen sollen. Im Speziellen fĂŒhren die aktuellsten Änderungen aber zu einem komplizierten und ineffizienten Verfahren und schrĂ€nken den Anmelder in seinen Gestaltungsfreiheiten stark ein, ohne dass dadurch positive Auswirkungen im Hinblick auf qualitativ hochwertige Patente zu erwarten sind. Die Autoren fĂŒhren eine kritische Diskussion ĂŒber die Änderungen und deren Auswirkungen.

Steffen Frischknecht / Hansjörg Kley | sic! 2009 Ausgabe 10



Das Bundesverwaltungsgericht blickt auf sein zweites TĂ€tigkeitsjahr zurĂŒck. Wie bereits im Jahre 2007 hat es sich auch 2008 weitgehend der Praxis der VorgĂ€ngerinstanz angeschlossen. Eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung ist insbesondere bei Marken mit Herkunftsangaben zu verzeichnen. Erstmals zu entscheiden hatte es eine Beschwerde gegen die Nichteintragung einer akustischen Marke, deren abstrakte Unterscheidungskraft es zwar bejahte, in casu aber den Entscheid der Vorinstanz stĂŒtzte.

Katja Stöckli / Philipp J. Dannacher | sic! 2009 Ausgabe 6



Der Entscheid G2/06 der Grossen Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamts vom 25. November 2008 in Sachen Wisconsin Alumni Research Foundation (WARF) ist in zweierlei Hinsicht interessant: einerseits zeigt er sachlich die Schranken der Patentierbarkeit von Verfahren, bei denen ĂŒberzĂ€hlige menschliche Embryonen zum Einsatz gelangen. Andererseits wurde vom Anmelder versucht, die Grosse Beschwerdekammer dazu zu bringen, die zu prĂŒfenden Rechtsfragen dem EuropĂ€ischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Der erste Aspekt wird von Patentanwalt Alfred Köpf nĂ€her beleuchtet (II). Der zweite Fragenkomplex wird von Christian Hilti kommentiert (III und IV).

Alfred Köpf / Christian Hilti | sic! 2009 Ausgabe 6



Laut BGH kann ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur bei erstmaliger Offenbarung auf dem Territorium der EU entstehen, Offenbarungshandlungen im Ausland können jedoch einer spĂ€teren Musteranmeldung innerhalb der Gemeinschaft als neuheitsschĂ€dlich entgegengehalten werden. Dieser gemeinschaftsrechtliche Entscheid zeigt Auswirkungen ĂŒber die EU-Grenzen hinaus und ist somit auch fĂŒr den Rechtsanwender in der Schweiz von hoher praktischer Bedeutung.

Peter Schramm | sic! 2009 Ausgabe 4



L’«American Law Institute» est trĂšs connu aux Etats-Unis et dans le monde comme l’institution qui prĂ©pare et publie le «Restatement of the Law» et co-prĂ©pare la plupart des «Uniform Laws», comme le «Uniform Commercial Code». L’«American Law Institute» vient de publier un ensemble de «Principes» applicables aux causes internationales de propriĂ©tĂ© intellectuelle. Les 36 articles des «Principes» rĂ©gissent les trois aspects principaux du droit international privĂ©, soit la compĂ©tence des tribunaux et le droit applicable, ainsi que la reconnaissance et l’exĂ©cution des jugements Ă©trangers. Le juriste suisse reconnaĂźtra la structure gĂ©nĂ©rale de la LDIP et de nombreuses solutions de notre droit, par exemple pour la compĂ©tence des tribunaux du lieu du rĂ©sultat des infractions (art. 109 al. 2 LDIP) et le droit applicable aux contrats de licence (art. 122 LDIP). De plus, la doctrine et la jurisprudence suisses ont Ă©tĂ© citĂ©es dans une proportion qui tĂ©moigne du prestige de notre Tribunal

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François Dessemontet | sic! 2009 Ausgabe 4



Im europĂ€ischen Urheberrecht geht es Schlag auf Schlag. Noch ist es nicht allzu lange her, seit die Richtlinien zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft («Info-RL») und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unter Dach und Fach gebracht worden sind. Nun hat die EuropĂ€ische Kommission im Juli 2008 in einer Pressemitteilung bereits zwei weitere Initiativen bekannt gegeben, die fĂŒr das Urheberrecht und ausgewĂ€hlte verwandte Schutzrechte die Weichen fĂŒr die Zukunft stellen sollen. Einerseits handelt es sich um ein GrĂŒnbuch zum Thema der Urheberrechte in der wissensbasierten Gesellschaft («GrĂŒnbuch»), mit dem eine Diskussion ĂŒber die allfĂ€llige Ausweitung bestimmter urheberrechtlicher Schranken im Interesse eines ungehinderten digitalen Wissensflusses im Binnenmarkt angestossen werden soll. Andererseits geht es um einen konkreten Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG ĂŒber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

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Cyrill P. Rigamonti | sic! 2009 Ausgabe 3



Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 16. September 2008 in den Rs. C-468/06 bis 478/06 – GSK AEVE zum Parallelhandel mit Arzneimitteln positioniert. Das Urteil lĂ€sst eine Tendenz erkennen, den Arzneimittelherstellern entgegen zu kommen: Diesen muss erlaubt sein, so der EuGH, ihre berechtigten geschĂ€ftlichen Interessen zu schĂŒtzen, auch wenn sie marktbeherrschend sind. Im konkreten Fall hat der EuGH entschieden, dass Bestellungen von Pharma-GrosshĂ€ndlern nur dann ausgefĂŒhrt werden mĂŒssen, wenn sie «normal» sind. Eine Lieferverweigerung bei Bestellungen fĂŒr den Parallelexport ist demnach möglicherweise gerechtfertigt. Der Entscheid beleuchtet zum einen den Umgang des EuGH mit Art. 82 EG und lĂ€sst hier eine Aufweichung von Per-se-Verboten erkennen. Zum anderen berĂŒhrt der Entscheid die Frage, welche Rolle das Kartellrecht im Pharma-Sektor und in anderen staatlich regulierten Bereichen spielen kann.

Rupprecht Podszun | sic! 2009 Ausgabe 3



Das Urteil des EuGH befasst sich mit der Pflicht zur Offenlegung von Verbindungsdaten durch Internet-Service-Provider im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildete das Verhalten einer Gesellschaft, die ihren Kunden InternetzugĂ€nge gewĂ€hrte, sich im Rahmen eines Zivilverfahrens aber weigerte, Namen und Adressen von Personen anzugeben, von welchen die Gesuchstellerin die IP-Adresse sowie Tag und Zeit der Internet-Verbindungen kannte. Auf diese Angaben war die Gesuchstellerin angewiesen, um die fraglichen Personen fĂŒr vermutete Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.

Florent Thouvenin | sic! 2009 Ausgabe 2



Im Vorlageverfahren «O2/Hutchinson» war der EuGH gebeten worden, zu zwei wichtigen und umstrittenen Fragen im Grenzbereich zwischen Markenrecht und Lauterkeitsrecht Stellung zu beziehen: Erstens zu der Frage, ob die Verwendung eines fremden Kennzeichens in der vergleichenden Werbung als Markenbenutzung i.S. der EuGH-Rechtsprechung anzusehen ist, und zweitens zum VerhĂ€ltnis des Markenrechts zu den Vorschriften ĂŒber vergleichende Werbung. In der zuletzt genannten Frage hat die Entscheidung insoweit Klarheit erbracht, als nicht von einem generellen Vorrang der zuletzt genannten Regelungen auszugehen ist. Dies wurde vom EuGH allerdings nur fĂŒr den Sonderfall der Verwechslungsgefahr festgestellt. FĂŒr die markenrechtliche Einordnung der TatbestĂ€nde der vergleichenden Werbung sind damit die wichtigsten Fragen offen geblieben: So lĂ€sst sich nicht mit Sicherheit sagen, ob die Verwendung der Originalmarke im Rahmen eines Werbevergleichs regelmĂ€ssig wegen fehlender Verwechslungsgefahr

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Annette Kur | sic! 2009 Ausgabe 2



Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines VervielfĂ€ltigungsstĂŒcks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf setzt gemĂ€ss Art. 6 Abs. 1 WCT bzw. Art. 8 und 12 WPPT eine EigentumsĂŒbertragung («VerĂ€ußerung») voraus.

Birgit Weil | sic! 2009 Ausgabe 1



Yves Bugmann | sic! 2008 Ausgabe 12



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