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Berichte / Rapports

PatentansprĂŒche auf die zweite medizinische Indikation eines chemischen Stoffes beschĂ€ftigen die Fachkreise bereits seit Jahren. Sowohl das EuropĂ€ische Patentamt als auch die englischen Gerichte lassen fĂŒr die zweite medizinische Indikation sog. «Schweizer VerwendungsansprĂŒche», auch «Swiss type claims» genannt, zu. Diese AnsprĂŒche sind auf die Verwendung eines chemischen Stoffes zur Herstellung eines Arzneimittels fĂŒr eine bestimmte neue und erfinderische medizinische Anwendung gerichtet. Die Praxis der EPA-Beschwerdekammern und jene der englischen Gerichte unterschieden sich aber bislang hinsichtlich der grundlegenden Frage, inwieweit Verfahrensschritte, wie das Verabreichen eines Medikaments in einer bestimmten Dosierung, in einem zweiten medizinischen Indikationsanspruch fĂŒr die PrĂŒfung der PatentfĂ€higkeit heranzuziehen sind. Die Praxis der EPA-Beschwerdekammern anerkennt, dass jegliche Massnahme im Rahmen einer Therapie, insbesondere auch ein neues Dosierungsregime,

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Thierry Calame | sic! 2008 Ausgabe 12



Dans un systĂšme europĂ©en des brevets comprenant 34 Etats membres ayant 25 langues officielles, l’exigence de traduction intĂ©grale des brevets europĂ©ens aprĂšs dĂ©livrance confinait Ă  l’absurde, contraignant les titulaires de brevets Ă  supporter des coĂ»ts exorbitants ou Ă  opter pour une pratique trĂšs sĂ©lective en matiĂšre de validation. Avec l’entrĂ©e en vigueur le 1er mai 2008 de l’Accord de Londres dans 14 Etats, le «problĂšme des langues» dans le domaine des brevets est abordĂ© de maniĂšre Ă©quilibrĂ©e: Ă  l’avenir, seules les revendications du brevet europĂ©en seront disponibles dans les langues des Etats oĂč le brevet est validĂ©, tandis que la description ne sera disponible que dans la langue de la procĂ©dure devant l’OEB – en gĂ©nĂ©ral l’anglais – entraĂźnant une rĂ©duction significative des coĂ»ts pour tous les titulaires de brevets.

Eskil Waage | sic! 2008 Ausgabe 11



In seinem Urteil Rs. C-234/06 P – Bainbridge vom 13. September 2007 hat sich der EuGH zur unmittelbaren und mittelbaren Verwechslungsgefahr von Serienmarken geĂ€ussert und dabei deren weitere Bedeutung fĂŒr die PrĂŒfung der Verwechslungsgefahr prĂ€zisiert. Bei nur klanglicher Ähnlichkeit liege nicht zwangslĂ€ufig Verwechslungsgefahr vor und bei optischer Wahrnehmung beim Kauf (hier: von BekleidungsstĂŒcken und Lederwaren) könne der klangliche Ähnlichkeitsgrad von geringerer Bedeutung sein (Rn. 35 f.). Betreffend mittelbare Verwechslungsgefahr könne auf Seiten des Widersprechenden von einer Serienmarke oder Markenfamilie nur dann ausgegangen werden, wenn genĂŒgend viele Marken in Benutzung seien, um eine Familie oder Serie zu bilden, wobei auf Verlangen des zustĂ€ndigen Gerichts entsprechende Nachweise zu erbringen seien (Rn. 64 f.). Der EuGH entschied, dass keine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 lit. a GMV vorliegt, wenn eine nur leicht abgeĂ€nderte Form zur Beurteilung vorliegt,

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Stefan BĂŒrge | sic! 2008 Ausgabe 10



Auf Ende 2006 wurde die Rekurskommission fĂŒr geistiges Eigentum aufgelöst. Deren ZustĂ€ndigkeiten sind per 1. Januar 2007 ins Bundesverwaltungsgericht ĂŒberfĂŒhrt worden. Dieses hat sich auf dem Gebiet des geistigen Eigentums im Wesentlichen der Praxis der VorgĂ€ngerbehörde angeschlossen. Zum Teil, insbesondere im Bereich der Formmarken, ist aber eine Weiterentwicklung dieser Praxis deutlich geworden. Zu Beschwerden gegen VerfĂŒgungen des Bundesamts fĂŒr Landwirtschaft, des Eidgenössischen Amts fĂŒr das Handelsregister oder der Eidgenössischen Schiedskommission fĂŒr die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ergingen im Jahre 2007 noch keine hier interessierenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts.

Katja Stöckli / Philipp J. Dannacher | sic! 2008 Ausgabe 9



Seit dem ersten Urteil des EuropĂ€ischen Gerichtshofes (EuGH) zum harmonisierten Markenrecht sind bereits mehr als zehn Jahre vergangen. Dennoch bedĂŒrfen Grundfragen noch immer einer KlĂ€rung. Im Urteil CĂ©line SARL/CĂ©line SA (Rs. C-17/06) ging es einmal mehr darum, den markenrechtlichen Schutzbereich beim Aufeinandertreffen einer Marke und einer identischen Unternehmensbezeichnung auszuloten. Der Gerichtshof bestĂ€tigte seine funktionsbezogene Rechtsprechung, wonach eine Markenverletzung von vorneherein nur dann vorliegt, wenn das angeblich verletzende Zeichen «fĂŒr Waren oder Dienstleistungen» gebraucht wird und gleichzeitig die Hauptfunktion der Marke beeintrĂ€chtigt oder gefĂ€hrdet, indem es von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird. Der EuGH wies das vorlegende Gericht auch darauf hin, dass der Inhaber einer Marke einem Dritten nicht verbieten könne, seinen Namen im geschĂ€ftlichen Verkehr zu benutzen, sofern diese Benutzung

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Fabienne Arheit / Simon Holzer | sic! 2008 Ausgabe 7-8



Das vorliegende Urteil des EuropĂ€ischen Gerichts erster Instanz (EuG) befasst sich mit den Schnittstellen von Urheber- und Kartellrecht: Mit der Koppelung von Windows Media Player und Windows-Betriebssystem und mit der Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen durch Microsoft. Von besonderem Interesse ist dabei die zweite Thematik. Die vom EuGH in den Entscheiden «Magill» und «IMS Health» begrĂŒndete Rechtsprechung zur kartellrechtlichen Beurteilung einer Lizenzverweigerung wird hier erstmals auf die Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen angewendet. Und dies, obwohl die Frage der Dekompilierung an sich durch eine urheberrechtliche Schranke geregelt ist.

Florent Thouvenin | sic! 2008 Ausgabe 6



Um seiner BegrĂŒndungspflicht bei der ZurĂŒckweisung von Marken nachzukommen, hat das HABM bei Tatsachen, welche nicht allgemein bekannt sind, den Beweis fĂŒr das Vorliegen der entsprechenden ZurĂŒckweisungsgrĂŒnde zu fĂŒhren.

Yves Bugmann | sic! 2008 Ausgabe 4



Anlass des Urteils des EuGH vom 20. September 2007 war ein Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob Art. 3 Abs. 1 lit. e (iii) MarkenRL dahin auszulegen ist, dass der darin enthaltene Ausschlussgrund der Eintragung einer Form als Marke dauerhaft entgegensteht, wenn die Ware von solcher Art ist, dass ihr Ă€usseres Erscheinungsbild und ihre Formgebung durch deren Schönheit oder originĂ€ren Charakter ausschliesslich oder in erheblichem Masse ihren Marktwert bestimmen, oder ob dieser Ausschlussgrund nicht gilt, wenn vor der Anmeldung die Anziehungskraft der betreffenden Form auf das Publikum ĂŒberwiegend durch deren Bekanntheit als Unterscheidungsmerkmal bestimmt wurde. Der EuGH hielt fest, dass diese Richtliniennorm dahin auszulegen ist, dass die Form einer Ware, die dieser einen wesentlichen Wert verleiht, nicht gemĂ€ss Art. 3 Abs. 3 MarkenRL als Marke eintragungsfĂ€hig ist, wenn sie vor der Anmeldung von Werbekampagnen, bei denen die spezifischen Merkmale der betreffenden Ware

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Christoph Gasser | sic! 2008 Ausgabe 4



Das vorliegende Urteil des EuGH befasst sich mit den Grenzen der Erschöpfung des Markenrechts. Zu beurteilen war das Verhalten zweier Parallelimporteure, welche in der EU hergestellte und vertriebene Arzneimittel aufkauften, diese nach Grossbritannien einfĂŒhrten und dort vertrieben – allerdings erst nachdem gewisse VerĂ€nderungen an Verpackung und Beipackzettel vorgenommen worden waren. Dagegen setzten sich die betroffenen Hersteller zur Wehr und reichten Klage ein. Im nachfolgenden Verfahren stellten der erstinstanzlich zustĂ€ndige High Court of Justice und in der Folge auch der Court of Appeal als Rechtsmittelinstanz je ein Gesuch um Vorabentscheidung und unterbreiteten dem EuGH eine Reihe von Fragen. Diese wurden zusammenfassend wie folgt beantwortet:

Florent Thouvenin | sic! 2008 Ausgabe 3



Am 28. Juni 2007 hat die Grosse Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamtes in MĂŒnchen in den zwei Entscheidungen G1/05 und G1/06 der aufgekommenen Unsicherheit fĂŒr Anmelder und Vertreter, wie Teilanmeldungen gĂŒltig eingereicht werden können und was im Rahmen von Teilanmeldungen beansprucht werden kann, ein Ende gesetzt. Dies in einer verdankenswert unzweideutigen und umfassend begrĂŒndeten Weise. Der Artikel beleuchtet die vorgĂ€ngige Entwicklung der Unsicherheiten im Zusammenhang mit Teilanmeldungen, diskutiert die Eckpunkte der Entscheidungen und schliesst mit einer Diskussion der Auswirkungen auf die Praxis.

Tobias Bremi | sic! 2008 Ausgabe 3





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