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Forum â Zur Diskussion / A discuter
Steht die GĂŒltigkeit einer Marke zur Diskussion, darf gemĂ€ss Art. 22 Nr. 4 LugĂ einzig ein Gericht des jeweiligen Schutzlandes darĂŒber befinden. Dies gilt unabhĂ€ngig davon, ob die Nichtigkeit klage- oder einredeweise geltend gemacht wird. Wie aber verhĂ€lt es sich innerhalb der Schweiz mit der örtlichen ZustĂ€ndigkeit, wenn eine Nichtigkeitseinrede erhoben wird? Dieser Frage nahm sich der Cour de justice de GenĂšve im besprochenen Urteil an. Dass sich das Gericht im Ergebnis fĂŒr die PrĂŒfung zustĂ€ndig erachtete, ist zu begrĂŒssen; der dafĂŒr eingeschlagene Weg ĂŒberzeugt m.E. allerdings nicht.
Bendicht LĂŒthi | sic! 2018 Ausgabe 4
Das OGer Appenzell Ausserrhoden bestĂ€tigt die Praxis des BGer, wonach eine durchgesetzte Marke nur in dem Umfang fĂŒr weitere Produkte oder Dienstleistungen, als diejenigen, die im Markenregister eingetragen sind, BerĂŒhmtheit erlangen kann, fĂŒr die sich die Marke ebenfalls durchgesetzt hat. Dies setzt den Gebrauch der Marke fĂŒr ebendiese weiteren Produkte und Dienstleistungen voraus.
Andrea Strahm | sic! 2018 Ausgabe 2
Vergleichsvereinbarungen betreffend patentrechtliche Streitigkeiten im Pharmasektor sind in den vergangenen Jahren immer mehr ins Visier des Kartellrechts geraten. Der Beitrag zeigt unter Bezugnahme auf eine neuere Dissertation den Stand der Entwicklungen, öffnet die Perspektive und beleuchtet die Rechtslage in der Schweiz.
Alfred FrĂŒh | sic! 2017 Ausgabe 6
Das Einhalten der prozessrechtlichen Anforderungen ist im Kartellrecht Âangesichts des strafrechtlichen bzw. strafrechtsĂ€hnlichen Charakters von Kartellsanktionen von Ă€usserster Wichtigkeit. Dies gilt insbesondere auch fĂŒr Auskunftsbegehren, welche im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren eine zentrale Rolle spielen. Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit den formellen und inhaltlichen Anforderungen an Auskunftsbegehren im Kartellverfahren und richtet das Augenmerk insbesondere auf das BegrĂŒndungserfordernis, welches am Beispiel des Zementkartellfalls erlĂ€utert wird.
Stefan Tsakanakis | sic! 2017 Ausgabe 4
In einem Urteil der Grossen Beschwerdekammer vom 25. April 2014 wurde der PrĂ€sident der Grossen Beschwerdekammer wegen seiner Funktion als VizeprĂ€sident des Amtes in Personalunion als befangen erklĂ€rt. Dies veranlasste den Verwaltungsrat der EuropĂ€ischen Patentorganisation zu organisatoÂrischen Ănderungen, mit denen die Autonomie der Justiz gestĂ€rkt werden soll. Mit mehreren BeschlĂŒssen vom 30. Juni 2016 wurde eine «Beschwerdekammereinheit» geschaffen. Diese steht unter der ÂFĂŒhrung eines Beschwerdekammer-prĂ€sidenten, der weiterhin in Personalunion die Grosse BeschwerdeÂkammer prĂ€sidiert und der einem Beschwerdekammerausschuss direkt verantwortlich ist. Der Ausschuss besteht seinerseits aus drei Mitgliedern des Verwaltungsrats und drei externen erfahrenen Richtern.
Kathrin Klett | sic! 2017 Ausgabe 3
MSchG 18 II. Eine im Markenregister nicht eingetragene Lizenz hat rein obligatorische Wirkung. Dementsprechend kann sie ohne Registereintrag einem spÀteren Erwerber nicht entgegengehalten werden, selbst wenn dieser Kenntnis vom Lizenzvertrag hatte und der Erwerb der Marke im Konkursverfahren stattgefunden hat (E. 2.5).
Bernard Volken | sic! 2017 Ausgabe 2
La rĂ©vision de la LPM adoptĂ©e en juin 2013 introduit un nouvel art. 47 al. 3ter LPM, qui fixe les conditions pour lâutilisation dâindications faisant rĂ©fĂ©rence Ă la provenance gĂ©ographique dâactivitĂ©s en rapport avec le produit. Ces mentions se distinguent des indications de provenance, lesquelles se rĂ©fĂšrent Ă la provenance du produit dans son entier.
Nicolas Guyot | sic! 2016 Ausgabe 12
Wer sich im Impressum einer Internet-Seite nennen lĂ€sst, gibt damit zu erkennen, dass er fĂŒr den Inhalt der fraglichen Seite verantwortlich ist. Sofern auf dieser Internet-Seite rechtsverletzende Inhalte abrufbar sind, erscheint die im Impressum genannte Person daher als passivlegitimiert, und zwar auch dann, wenn sie von der als Halterin der entsprechenden Domain registrierten Person verschieden ist. Nach Auffassung des Autors ĂŒberzeugt die anderslautende ErwĂ€gung des AppGer Basel-Stadt in der Entscheidung «Panoramabild» nicht ohne Weiteres.
Roman Baechler | sic! 2016 Ausgabe 11
Ausgehend vom kĂŒrzlichen Urteil des Bundesgerichtes 4A_443/2015 vom 12. April 2016 befasst sich der vorliegende Diskussionsbeitrag mit den lauterkeitsrechtlichen Grenzen von Preisvergleichen in der Werbung, insbesondere wenn diese Superlativcharakter annehmen (wie z.B. die Bewerbung mit dem Slogan «Tiefstpreise»). Obwohl eine gewisse Strenge bei der Beurteilung dieser Werbeform angebracht ist, sind die Autoren der Ansicht, dass die lauterkeitsrechtliche Praxis hinsichtlich Tiefst- und Tiefpreisgarantien, die mit einem RĂŒckerstattungsversprechen gegenĂŒber dem Abnehmer verbunden werden, gelockert werden sollte.
Simon Roth / Michael Zeller | sic! 2016 Ausgabe 9
Die Digitalisierung der Wirtschaft stellt die Wettbewerbspolitik vor neue Herausforderungen. BewĂ€hrte Konzepte wie Marktabgrenzung, Marktbeherrschung oder die Zusammenschlusskontrolle können nicht unbesehen auf die neuen digitalen GeschĂ€ftsmodelle ĂŒbertragen werden. Der vorliegende Bericht beschreibt die ökonomischen Eigenschaften digitaler MĂ€rkte und zeigt auf, wie eine Wettbewerbsbehörde die Erkenntnisse der jĂŒngeren ökonomischen Literatur zu PlattformmĂ€rkten aufnehmen und ihre Instrumente ans digitale Zeitalter anpassen kann. Zudem geht der Bericht auf mögliche WettbewerbsbeschrĂ€nkungen im Online-Handel und Wettbewerbsverzerrungen durch neue GeschĂ€ftsmodelle der Sharing Economy ein.
Marc Blatter | sic! 2016 Ausgabe 7-8
Dans une sociĂ©tĂ© de plus en plus connectĂ©e Ă Internet et par consĂ©quent de plus en plus dĂ©pendante de ce rĂ©seau, le lĂ©gislateur se doit de rĂ©agir trĂšs rapidement pour sâadapter aux nouvelles menaces et de doter ses autoritĂ©s des moyens nĂ©cessaires pour combattre efficacement la cybercriminalitĂ©. Cette nouvelle forme de criminalitĂ© dont personne nâavait encore entendu parler il y a 30 ans de cela est devenue lâun des flĂ©aux les plus importants de notre Ă©poque. Afin de coordonner la lutte contre la cybercriminalitĂ© sur le plan international, le Conseil de lâEurope a adoptĂ© une convention sur la cybercriminalitĂ© le 8 novembre 2001. Une analyse comparative du droit pĂ©nal matĂ©riel suisse montre cependant que, 14 ans plus tard, notre lĂ©gislation ne satisfait pas aux exigences minimales de cette convention et que des modifications profondes sâimposent de maniĂšre pressante.
JĂ©rĂ©mie MĂŒller | sic! 2016 Ausgabe 6
Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens erhielt der EuGH Gelegenheit, die unionsrechtliche ZulĂ€ssigkeit einer belgischen Regelung zu beurteilen, nach der â neben den Urhebern â auch Verlage an den Erlösen aus der ReprografievergĂŒtung beteiligt werden. Der EuGH erachtet eine solche Regelung als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und stellt sich damit gegen die in zahlreichen Mitgliedstaaten gĂ€ngige Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften. In Deutschland ist diese Verwertungspraxis sodann auf dem PrĂŒfstand im Rahmen eines gegenwĂ€rtig beim BGH anhĂ€ngigen Verfahrens, das ein Autor gegen die Verwertungsgesellschaft VG Wort angestrengt hat. Die im Rahmen des EuGH-Urteils und des deutschen VG-Wort-Verfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen geben Anlass, die ZulĂ€ssigkeit und Voraussetzungen einer Verlagsbeteiligung in der Schweiz zu beleuchten.
Fabian Wigger / Marco Handle | sic! 2016 Ausgabe 5
Nicht selten werden registrierte, bekannte Marken mit beschreibenden ZusÀtzen hinterlegt. Im vorliegenden Diskussionsbeitrag wird anhand des Entscheides «Nivea Stress Protect/Stress Defence» die Frage aufgeworfen, welchen Einfluss die Integration eines starken Elements auf die Marke hat und ob diese Hinterlegungsstrategie sinnvoll ist.
Stefan Hubacher | sic! 2016 Ausgabe 5
Der EuGH erklĂ€rte die Entscheidung der EuropĂ€ischen Kommission fĂŒr ungĂŒltig, welche das US-amerikanische Recht aufgrund des Safe-Harbor-Abkommens als angemessen anerkannt und dadurch eine Grundlage fĂŒr die DatenĂŒbermittlung an zertifizierte US-amerikanische Unternehmen geschaffen hatte. Die Safe-Harbor-Zertifizierung eines US-Unternehmens kann daher keine Datentransfers aus Europa zu diesem Unternehmen mehr legitimieren. Nicht abschliessend klar ist aber, ob andere Grundlagen, die in der europĂ€ischen Datenschutz-Richtlinie vorgesehen sind, weiterhin Datentransfers in die USA rechtfertigen können. Ob der Nachfolger des Safe-Harbor-Abkommens, der «EU-US Privacy Shield», die vom EuGH aufgezeigten MĂ€ngel des Safe-Harbor-Abkommens beseitigen kann, ist heute ebenfalls noch offen. Dieser Bericht fasst das Urteil des EuGH zusammen und nimmt zu dessen Folgen, die auch die Schweiz betreffen, Stellung.
Iris Sidler / David Vasella | sic! 2016 Ausgabe 4
Der «Löschungsantrag wegen Nichtgebrauchs» (demande de radiation pour dĂ©faut dâusage/domanda di cancellazione per mancato uso) wird am 1. Januar 2017 als neues Verwaltungsverfahren in Markensachen in Kraft treten. Er soll der «Verstopfung» der Markenregister durch Eintragungen entgegenwirken, die am Markt nicht gebraucht werden, aber aus VerspĂ€tung, Bequemlichkeit oder um als Reserve zu dienen nicht gelöscht worden sind. In welchem VerhĂ€ltnis steht das neue Administrativverfahren zu anderen Rechtsbehelfen des Markenrechts, namentlich zum Widerspruchsverfahren und zum Zivilprozess?
David Aschmann | sic! 2016 Ausgabe 4
Mehr als 11 Jahre sind seit den Entscheiden «Marley» und «Meili» verstrichen, hitzige Debatten wurden gefĂŒhrt und VorschlĂ€ge zur Lösung der unbefriedigenden Situation prĂ€sentiert. Die Rechtsunsicherheit konnte dadurch jedoch nicht beseitigt werden. Es ist deshalb höchst erfreulich, dass der Bundesrat die Problematik erkannt hat und diese nun mit einer GesetzesĂ€nderung angehen will. Nachfolgend werden deren positiven GrundzĂŒge und problematischen Punkte herausgearbeitet und Art. 37a URG an zwei Beispielen auf seine Praxistauglichkeit geprĂŒft.
Christoph SchĂŒtz | sic! 2016 Ausgabe 2
Seit einiger Zeit forciert die EuropĂ€ische Kommission das Kartellrecht zur EindĂ€mmung der sog. Smartphone Wars. Darunter versteht man den mittels Patenten ausgetragenen Kampf um Marktanteile zwischen den Akteuren im Bereich der Mobiltelefonie und -kommunikation. Patente sind auf den entsprechenden MĂ€rkten besonders wertvoll, wenn sie in technologischen Standards enthalten sind. Im Rahmen einer Vorlagefrage des LG DĂŒsseldorf hatte der EuropĂ€ische Gerichtshof aufgrund divergierender Rechtsauffassungen Gelegenheit und Aufgabe, verbindliche Vorgaben zum Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern zu schaffen. Mit seinem Entscheid vom 16. Juli 2015 scheint dies geglĂŒckt. Dessen Einordnung weckt aber Zweifel an der Richtigkeit des eingeschlagenen kartellrechtlichen Wegs. Vertragliche oder immaterialgĂŒterrechtliche LösungsansĂ€tze lĂ€gen nĂ€her.
Alfred FrĂŒh | sic! 2016 Ausgabe 1
Die Patentlandschaft in Europa steht vor einer grösseren Ănderung. Die EuropĂ€ische Union (EU) schafft im Rahmen einer verstĂ€rkten Zusammenarbeit einen einheitlichen Patenttitel und ein einheitliches Patentgericht. Auch das Eidgenössische Institut fĂŒr geistiges Eigentum (IGE) denkt offen ĂŒber strukturelle Reformen des Schutzes fĂŒr technische Erfindungen in der Schweiz nach. In diesem Rahmen spielt das IGE mit dem Gedanken der EinfĂŒhrung einer VollprĂŒfung des Schweizer Patents, die auch Neuheit und erfinderische TĂ€tigkeit beinhaltet, der Etablierung einer Neuheitsschonfrist fĂŒr Offenbarungen des Erfinders und der EinfĂŒhrung eines Gebrauchsmusters. In diesem Zusammenhang hat das IGE eine Studie durchfĂŒhren lassen, die diese Fragen unter BerĂŒcksichtigung der beteiligten Kreise analysiert. In diesem Artikel sollen die Ergebnisse der Studie und die möglichen Szenarien kurz diskutiert werden.
Johannes Wohlmuth | sic! 2015 Ausgabe 12
Patente fĂŒr Erfindungen werden seit mehr als zweihundert Jahren erteilt. Neben den Erfindungen gab es immer auch die sogenannten nahe liegenden Massnahmen (Art. 1 Abs. 2 PatG; Art. 56 EPĂ). Diese hatten bisher keinen eigenen Namen. Im Artikel wird vorgeschlagen, dass eine solche Massnahme Evolut heisst.
Sava V. Kulhavy | sic! 2015 Ausgabe 12
Rund dreissig Jahre nach EinfĂŒhrung von PatentansprĂŒchen in der sogenannten schweizerischen Form bereitet deren Handhabung noch immer erdenkliche MĂŒhe â und zwar nicht in Nebenpunkten, sondern bereits im GrundsĂ€tzlichen. Dies betrifft etwa die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arzneimittelhersteller ein Patent auf eine zweite medizinische Indikation eines bekannten Wirkstoffs direkt verletzt, wenn er diesen Wirkstoff mit einer auf die patentfreie Indikation beschrĂ€nkten Marktzulassung vermarktet (sog. skinny label), das Arzneimittel aber letztlich (auch) fĂŒr die geschĂŒtzte Indikation abgegeben wird. Diese â in der Schweiz gerichtlicher KlĂ€rung harrende â Frage nach der direkten Verletzung gewinnt mit der bevorstehenden EinfĂŒhrung des Ărzte- und Apothekerprivilegs an praktischer Bedeutung.
Andri Hess-Blumer / Richard StÀuber | sic! 2015 Ausgabe 11
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