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Rechtsprechung / Jurisprudence
KG 5 III c, 48 I; BV 32 I; EMRK 6 II; FusG 69 ff. Die auch im Kartellverfahren geltende Unschuldsvermutung steht der Publikation eines noch nicht rechtskrĂ€ftigen Entscheides unter Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen selbst dann grundsĂ€tzlich nicht entgegen, wenn ein genanntes Unternehmen (die BeschwerdefĂŒhrerin) erst in einem Zeitpunkt nach den untersuchten Kartellrechtsverstossen inkorporiert wurde. An kartellrechtlichen ErwĂ€gungen zu Umstrukturierungen und zu damit verbundenen Fragen der Solidarhaftung besteht zudem ein erhebliches öffentliches Interesse (E. 4.1-4.5).
Michael Reinle | sic! 2020 Ausgabe 9
URG 51 I, 59 III. Ein Tarif kann vorsehen, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht eine EinschĂ€tzung erfolgt und diese nach Ablauf einer bestimmten Frist als anerkannt gilt. Der erst danach vorgebrachte Einwand des Nutzers, ĂŒber kein KopiergerĂ€t oder Netzwerk zu verfĂŒgen, ist unbeachtlich (E. 2.2.3).
Thomas Kohli | sic! 2020 Ausgabe 9
MSchV 2; OR 77 I 3; Ăbereinkommen ĂŒber die Berechnung von Fristen, fĂŒr die Schweiz in Kraft getreten am 28. April 1983 (SR 0.221.122.3). Der Ablauf einer Monatsfrist fĂ€llt auf Mitternacht (24.00 Uhr) des Kalendertags (dies ad quem), der nach seiner Zahl dem Eröffnungstag (dies a quo) entspricht, oder wenn ein entsprechender Kalendertag fehlt, des letzten Tags des betreffenden Monats. (E. 4.2, 4.3, 5).
Karola Krell Zbinden | sic! 2020 Ausgabe 9
URG 22c I, 24b I, 35 III, 46, 59 I, 60, 60 I aâc, 60 II. Der «Tarif A Fernsehen» betrifft die TĂ€tigkeiten der SRG als Sendeunternehmen im Bereich des Fernsehens. Der Tarif bezieht sich u.âa. auf die Nutzung von im Handel erhĂ€ltlichen Ton- und TonbildtrĂ€gern in ihren Fernsehprogrammen. Diese Rechte können von der Swissperform als Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die ESchK genehmigt den Tarif, wenn er angemessen ist (E. 4.1-4.3).
Nadine Geelhaar-Beuret | sic! 2020 Ausgabe 9
ZGB 55 III; OR 41 I; URG 10, 62 II. Wer sich in umfassender Weise mit den Belangen eines Vereins befasst und gegen aussen als dessen alleinige Ansprechperson auftritt, haftet bei Verschulden persönlich und solidarisch mit dem Verein fĂŒr einen aus dieser OrgantĂ€tigkeit kausal entstandenen Schaden aus Urheberrechtsverletzung (E. 4.2.2., 4.3.2., 5.3.1.3).
Fabian Wigger | sic! 2020 Ausgabe 9
KG 25 II; DSG 19 IV b. Die Weitergabe von Informationen aus einem WEKO-Verfahren an Behörden ist unter der datenschutzrechtlichen Auflage zulĂ€ssig, dass sie ausschliesslich zur Verfolgung von kartellrechtlichen Zwecken verwendet werden. Als solche gilt etwa die Verwendung zwecks PrĂŒfung und Durchsetzung von zivilrechtlichen SchadenersatzansprĂŒchen und von vergaberechtlichen Sanktionen (E. 6).
Patrick Degen | sic! 2020 Ausgabe 9
Eugen Marbach | sic! 2020 Ausgabe 7-8
BGG 90, 93; KG 49a. Das Urteil des BVGer, mit dem eine VerfĂŒgung der WEKO aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne der ErwĂ€gungen zurĂŒckgewiesen wird, stellt einen Zwischenentscheid dar (und keinen verfahrensabschliessenden Entscheid), wenn die Rechtsfolge von Art. 49a KG noch nicht behandelt wurde (E. 1.1-1.3.3).
Michael Meer | sic! 2020 Ausgabe 7-8
OR 951, 956 II. Bei einer Konkurrenzsituation in gleichem geografischem Umkreis (hier: Handel und Vertrieb mit Lebensmitteln im Kanton Basel-Landschaft) ist fĂŒr die Unterscheidbarkeit zweier Firmen ein strenger Beurteilungsmassstab anzusetzen (E. 2.1, 2.2, 2.3).
Marc Wullschleger | sic! 2020 Ausgabe 7-8
PVĂ 6quinquies b Ziff. 2; MSchG 2 a. Bei Produkten, welche in sehr vielfĂ€ltigen Formen erhĂ€ltlich sind, schafft die Ă€sthetische Gestaltung allein noch keine Kennzeichnungskraft. Hierzu mĂŒsste diese derart vom Gewohnten und Erwarteten abweichen, dass sie als Herkunftshinweis verstanden wird (E. 3.5.3).
Yves Stucki | sic! 2020 Ausgabe 7-8
ZPO 59 I; StGB 292; UWG 3 I a. Ein Rechtsbegehren, welches die zu unterlassende Handlung lediglich in generalisierter Weise umschreibt («âŠdirekt oder indirekt in irgendeiner Weise herabzusetzen oder anzuschwĂ€rzenâŠÂ»), ist ungenĂŒgend bestimmt. Daran vermögen auch Hinweise auf einzelne verpönte Ăusserungen in der GesuchsbegrĂŒndung nichts zu Ă€ndern (E. 1.3.1-1.3.3).
Marcel Bircher | sic! 2020 Ausgabe 7-8
Eugen Marbach / Michel MĂŒhlstein | sic! 2020 Ausgabe 6
StGB 173. Der Gesamtzusammenhang ist entscheidend bei der Beurteilung, ob eine Ăusserung ihrem Schwerpunkt nach als reines Werturteil, als Tatsachenbehauptung oder als gemischtes Werturteil zu beurteilen ist (hier: Vorwurf einer antisemitischen Gesinnung als gemischtes Werturteil, E. 2.1-2.2.2).
Iris Sidler | sic! 2020 Ausgabe 6
MSchG 2 a. Der Begriff «one» ist eine prĂ€gnante, naheliegende Bezeichnung fĂŒr All-in-One-Produkte im Bereich der Telekommunikation und daher konkret freihaltebedĂŒrftig. Zudem handelt es sich dabei um ein elementares bzw. primitives Zeichen, an dem ein abstraktes, d.âh. von den konkreten Waren und Dienstleistungen unabhĂ€ngiges FreihaltebedĂŒrfnis besteht. Gleichwohl ist das FreihaltebedĂŒrfnis vorliegend nicht absolut, weshalb eine Verkehrsdurchsetzung möglich wĂ€re (E. 2.1).
Bendicht LĂŒthi | sic! 2020 Ausgabe 6
MSchG 13 IIbis, 13 II d, 55. Gegen einen Importeur, der gefÀlschte Waren zu privaten Zwecken importiert (sog. Kapillarimporte), stehen dem Markeninhaber grundsÀtzlich dieselben Rechtsbehelfe gemÀss Art. 55 MSchG offen wie bei einer Markenverletzung durch eine gewerbliche TÀtigkeit (E. 8.1).
Markus Kaiser | sic! 2020 Ausgabe 6
OR 321a IV; UWG 6. Ein ehemaliger Arbeitnehmer ist nicht frei, die bei der ehemaligen Arbeitgeberin erworbenen Kenntnisse nach Beendigung des Arbeitsvertrags der neuen Arbeitgeberin zur VerfĂŒgung zu stellen (E. 3.2).
Christian Laux | sic! 2020 Ausgabe 6
CO 423 Iâ
; LDA 62 II. Lorsque les conditions de lâart. 423 al. 1 CO sont remplies, le maĂźtre a droit Ă la restitution du gain qui dĂ©coule de lâutilisation non autorisĂ©e de ses droits dâauteur (consid. 3.1.1).
Dan Fuochi | sic! 2020 Ausgabe 6
CBE 56â
; LBI 1 II. Un dĂ©savantage technique apparent pour lâhomme du mĂ©tier rĂ©sultant dâune modification de lâĂ©tat de la technique conduisant Ă lâinvention revendiquĂ©e ne peut ĂȘtre invoquĂ© pour soutenir que lâhomme du mĂ©tier ne procĂ©derait pas Ă une telle modification de lâenseignement de lâĂ©tat de la technique, si lâinvention revendiquĂ©e ne remĂ©die pas Ă ce dĂ©savantage dâune maniĂšre inattendue, mais se contente de le tolĂ©rer (reprise du regeste du TFB) (consid. 38).
Juliette Ancelle | sic! 2020 Ausgabe 6
MSchG 31, 52; ZPO 59 II a. Leitet die KlÀgerin eine negative Feststellungsklage parallel zu einem von der Beklagten eingeleiteten Widerspruchsverfahren ein, handelt die KlÀgerin nicht rechtsmissbrÀuchlich bzw. drÀngt sie die Beklagte nicht rechtsmissbrÀuchlich in einen zivilrechtlichen Prozess. Gegen das Vorliegen von Rechtsmissbrauch spricht auch das Erheben einer Widerklage (E. 1.3).
James Merz | sic! 2020 Ausgabe 6
ZPO 88; MSchG 52; DesG 33. Ist strittig, wem Marken- und Designrechte zustehen, kommt nur eine Feststellungsklage (und keine Gestaltungs- oder Leistungsklage) infrage, soweit sich die KlĂ€gerin auf den Standpunkt stellt, bereits EigentĂŒmerin der fraglichen Rechte zu sein (E. 1.5).
Andrea SchÀffler | sic! 2020 Ausgabe 6
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