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Rechtsprechung / Jurisprudence
sic! 2025 Ausgabe 2
Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2025 Ausgabe 2
sic! 2025 Ausgabe 1
Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2025 Ausgabe 1
GrĂŒndet die IndividualitĂ€t einer Fotografie im Akt des Fotografierens und nicht erst in der Erstellung der FotoabzĂŒge im Labor, qualifiziert bereits das auf dem Negativ festgehaltene Bild als (Original-)Werk. Wird hingegen der individuelle Charakter (erst oder zusĂ€tzlich) durch die besondere Bearbeitung des Negativs oder spezielle Entwicklungsschritte erzeugt, ist (allein oder zusĂ€tzlich) die auf dem Fotoabzug fixierte Fotografie ein Werk. Die FotoabzĂŒge als solche sind Werkexemplare (E. 5.1).
sic! 2024 Ausgabe 11
Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2024 Ausgabe 11
Wird das Bundespatentgericht im Rahmen eines bundesgerichtlichen RĂŒckweisungsentscheids dazu angehalten, die Neuheit einer Erfindung zu prĂŒfen, so ist es auf diese PrĂŒfung beschrĂ€nkt und kann aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen RĂŒckweisungsentscheids nicht zusĂ€tzlich die Voraussetzung der erfinderischen TĂ€tigkeit prĂŒfen. Das Bundesgerichtsgesetz enthĂ€lt hierzu zwar keine entsprechende Bestimmung, die Bindung der unteren Instanz an einen bundesgerichtlichen RĂŒckweisungsentscheid wird vom Bundesgericht indessen als selbstverstĂ€ndlich angesehen (E. 2).
sic! 2024 Ausgabe 11
Aus einem drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil ergibt sich nicht ohne Weiteres die fĂŒr den Erlass superprovisorischer Massnahmen ohne vorgĂ€ngige Anhörung der Gegenpartei vorausgesetzte besondere Dringlichkeit (E. 10â11).
sic! 2024 Ausgabe 11
Zur Tragweite einer Vertragsklausel, welche der Lizenznehmerin gestattet, Komponenten an Dritte zur Herstellung patentgemĂ€sser Kombinationsstrukturen (hier: Fahrradrahmen und Motornabe) zu liefern, entschied das Bundespatentgericht Folgendes: Eine solche Klausel bewirkt nicht, dass mit dem Verkauf der Komponenten die Erschöpfung am patentgeschĂŒtzten Kombinationsgegenstand eintritt. Die Klausel ist vielmehr so zu verstehen, dass die Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin nicht als MittĂ€terin der durch den Dritten eventuell begangenen Haupttat belangt werden kann. (E. 12â13).
sic! 2024 Ausgabe 11
Der Begriff «Service» (wie i.c. BMW-Service bzw. BMW- und MINI-Service) bezeichnet im Markt der Garagendienstleistungen neben den Dienstleistungen an einem Fahrzeug der entsprechenden Marke auch eine spezifische Dienstleistung von BMW bzw. MINI und deren offiziellen Vertragsgaragen, weshalb beim Durchschnittsadressaten der irrefĂŒhrende Eindruck entsteht, es handle es sich um eine offizielle Vertragspartnerin der Markeninhaberin (i.c. BMW) (E. 5.1â5.3).
sic! 2024 Ausgabe 10
Die Beschwerdegegnerin stellt Textilien aller Art â so insb. Socken â her und vertreibt diese auch in der Schweiz. Sie ist Inhaberin der CH Marke Nr. 2P-334167 fĂŒr Waren und Dienstleistungen der Nizza Klasse 25:
sic! 2024 Ausgabe 10
Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2024 Ausgabe 10
Die Ziele der Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens und des Kartellgesetzes sind nicht deckungsgleich, aber insofern kongruent, als der wirksame Wettbewerb gefördert werden soll. Die Vorschriften sind deshalb kumulativ anwendbar (E. 4.1).
sic! 2024 Ausgabe 10
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