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Rechtsprechung / Jurisprudence
Die Ausnahmeklausel der bestehenden GeschĂ€ftsbeziehung ist eng auszulegen. Wirtschaftliche Verbindungen von Tochtergesellschaften ĂŒber eine Muttergesellschaft (hier: B. AG) rechtfertigen es nicht, die Kundendateien der Tochtergesellschaften als Einheit anzusehen. Werbebetreibende (hier: Callcenter) mĂŒssen mittels geeigneter Massnahmen (z.B. durch BeschrĂ€nkung von Zugriffsrechten) sicherstellen, dass die Kundendateien der jeweiligen Tochtergesellschaften in sich geschlossen bleiben. Wer solche Massnahmen zur Trennung der Kundendateien von Tochterunternehmen unterlĂ€sst, verstösst eventualvorsĂ€tzlich gegen Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG (E. 3.3.2–3.3.3).

sic! 2023 Ausgabe 5



Anwendbarkeit des Kartellgesetzes beim Ausbau des Glasfasernetzes auf der «letzten Meile», Anforderungen an den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bei Erlass von vorsorglichen Massnahmen im kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren

sic! 2023 Ausgabe 5



Eine doppelte Koppelung liegt unter anderem dann vor, wenn zunĂ€chst ein ökonomischer Anreiz zugunsten der HĂ€ndler ausgeĂŒbt wird – in casu erhalten die HĂ€ndler mit der DCC-Funktion eine Provision, die deren eigene Kommission, die sie dem Acquirer schulden, reduziert –, und daraufhin noch eine technische Restriktion folgt – in casu funktionierte die DCC-Funktion im relevanten Zeitpunkt nur im Zusammenhang mit zertifizierten Terminals eines bestimmten Anbieters, Ausweichmöglichkeiten bestanden nicht (E. 8.1–8.5.4).

sic! 2023 Ausgabe 5



Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2023 Ausgabe 4



Ohne abweichende Parteivereinbarung werden mit vertragsrechtlichen AnsprĂŒchen konkurrierende delikts- und bereicherungsrechtliche AnsprĂŒche – sich vorliegend aus der Verletzung der vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarung und der damit zusammenhĂ€ngenden Verletzung des UWG ergebend – von einer Gerichtsstandsvereinbarung miterfasst. Bei der PrĂŒfung der ZustĂ€ndigkeit sind doppelrelevante Tatsachen als wahr zu unterstellen und EinwĂ€nde der Gegenpartei bleiben im Rahmen der ZustĂ€ndigkeitsprĂŒfung unbeachtlich, es sei denn, der Vortrag der anderen Partei könne unmittelbar und eindeutig widerlegt werden (E. 3).

sic! 2023 Ausgabe 4



Ist bei vermögensrechtlichen Sachen auslĂ€ndisches Recht anwendbar, kann vor Bundesgericht ausschliesslich gerĂŒgt werden, die Anwendung auslĂ€ndischen Rechts durch die Vorinstanz sei willkĂŒrlich. Die BegrĂŒndung der RĂŒge muss den (erhöhten) Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genĂŒgen (E. 4).

sic! 2023 Ausgabe 4



Die Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG kennt weder inhaltliche EinschrĂ€nkungen noch wird sie durch die Möglichkeit, direkte Sanktionen i.S.v. Art. 49a Abs. 1 KG auszusprechen, beschrĂ€nkt. Weder dem Wortlaut nach oder aus den Materialien noch aus der systematischen Stellung ergibt sich eine BeschrĂ€nkung der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 KG auf FĂ€lle, in denen eine WettbewerbsbeschrĂ€nkung zum Zeitpunkt der VerfĂŒgung noch besteht und beseitigt werden muss. Insbesondere bei Wiederholungsgefahr können im Einzelfall prĂ€ventive und zukunftsgerichtet Unterlassungsanordnungen die PrĂ€ventivwirkung des Kartellgesetzes erhöhen (E. 4).

sic! 2023 Ausgabe 4



Als Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel rechtlicher Natur kann sich eine Partei vor Bundesgericht auf neue Urteile berufen. Diese mĂŒssen jedoch, wie Rechtsgutachten, innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden. Ein erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichter Entscheid bleibt im Verfahren unbeachtlich (E. 1.4).

sic! 2023 Ausgabe 3



Die Eintragung einer Wortmarke fĂŒhrt nicht dazu, dass die ĂŒbrigen Mitbewerber das mit der Wortmarke assoziierte Motiv (hier: Schmetterling) nicht verwenden dĂŒrfen, denn das Markenrecht gewĂ€hrt grundsĂ€tzlich keinen Motivschutz (E. 6.4).

sic! 2023 Ausgabe 3



Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2023 Ausgabe 3



Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prĂŒfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen mĂŒssen nicht nur bei gleichzeitigem, aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können (E. 3.1.3).

sic! 2023 Ausgabe 3



Einvernehmliche Regelungen mit Selbstanzeigern fĂŒhren zu keiner prĂ€judiziellen Wirkung im VerhĂ€ltnis zu anderen Verfahrensbeteiligten; auch die Anforderungen an das Beweismass dĂŒrfen nicht herabgesetzt werden.

sic! 2023 Ausgabe 3



Bien que liĂ© par le constat selon lequel la recourante n’a participĂ© qu’à 24 accords de distribution visĂ©s par l’art. 5 al. 4 LCart, le TAF doit Ă  nouveau procĂ©der Ă  toutes les Ă©tapes fixĂ©es pour dĂ©terminer le montant de la sanction (consid. 6.1-6.2.4).

sic! 2023 Ausgabe 3



Art. 19 RAG regelt die Befugnis zur aktiven Information durch die Revisionsaufsichtsbehörde. Somit ist diese Regelung keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ und es besteht grundsĂ€tzlich ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Revisionsaufsichtsbehörde auf Gesuch hin (E. 3.4–3.6).

sic! 2023 Ausgabe 2



Art. 19 RAG regelt die Befugnis zur aktiven Information durch die Revisionsaufsichtsbehörde. Somit ist diese Regelung keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ und es besteht grundsĂ€tzlich ein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten der Revisionsaufsichtsbehörde auf Gesuch hin (E. 3.4–3.6).

sic! 2023 Ausgabe 2



Richten sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an mehrere Verkehrskreise (hier: Fachkreise und das breite Publikum), muss eine Schutzverweigerung bereits dann erfolgen, wenn aus Sicht eines der betroffenen Verkehrskreise ein Schutzausschlussgrund gegeben ist, selbst wenn es sich dabei nicht um den mengenmĂ€ssig grössten Verkehrskreis handelt. Gleichwohl ist bei der gegebenen Konstellation (nebeneinander von Fachkreisen und dem breiten Publikum) fĂŒr die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens auf die gewöhnliche oder gar flĂŒchtige Aufmerksamkeit des breiten Publikums und nicht auf die höhere Aufmerksamkeit der Fachkreise abzustellen. FĂŒr die Beurteilung des Sinngehaltes eines Zeichens ist indessen das VerstĂ€ndnis sĂ€mtlicher Verkehrskreise zu berĂŒcksichtigen (E. 4.2, 4.3).

sic! 2023 Ausgabe 2



Bei einer Privatgutachterin oder Erstellerin einer demoskopischen Erhebung handelt es sich nicht um eine sachverstĂ€ndige Person (Art. 183 ff. ZPO), weshalb auch die entsprechenden AusstandsgrĂŒnde nicht greifen. Eine enge Beziehung zwischen einer Partei und jener Person, welche die demoskopische Umfrage durchfĂŒhrt, ist im Rahmen der freien BeweiswĂŒrdigung zu berĂŒcksichtigen (E. 4.6).

sic! 2023 Ausgabe 2



L’acte par lequel l’IPI constate dans une procĂ©dure de radiation la vraisemblance du dĂ©faut d’usage d’une marque, soit l’une des conditions matĂ©rielles pour admettre la radiation, et annonce statuer ultĂ©rieurement sur les preuves d’usage ainsi que sur les frais et dĂ©pens, ne constitue pas une dĂ©cision, mais est une prise de position et une information aux parties sur l’état de la procĂ©dure et la suite Ă  lui donner. Le recours contre un tel acte est irrecevable (consid. 2, 4.6.3, 4.7.2, 4.8 et 5).

sic! 2023 Ausgabe 2



Gregor Wild / Michel MĂŒhlstein / Anne-Virginie La Spada | sic! 2023 Ausgabe 2



Soll das Gericht Behauptungen und/oder Beweismittel einer Stellungnahme zur Duplik, mit der die beklagte Patentinhaberin ihr Patent mittels neuer Rechtsbegehren neu eingeschrĂ€nkt hat, nicht berĂŒcksichtigen, muss in der Stellungnahme zur Stellungnahme zur Duplik substantiiert dargelegt werden, welche Äusserungen nicht kausal durch Dupliknoven verursacht worden sind (E. 2).

sic! 2023 Ausgabe 2



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