Sachverhalt:1
Eine Detailhändlerin machte insb. bei Medienauftritten u.a. die Aussage, sie sei «die nachhaltigste Detailhändlerin der Welt». Gegen diese Aussage reichte ein Konsument Beschwerde ein. Die II. Kammer der SLK wies die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen ab.
Gegen den Kammer-Entscheid erhob der Beschwerdeführer Rekurs (Willkürrüge) gemäss Art. 19 des Geschäftsreglements. Das Plenum hat den Rekurs am 23. November 2016 abgewiesen und den Entscheid der II. Kammer damit bestätigt.
Erwägungen der II. Kammer:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die beanstandete Werbeaussage täuschend und irreführend sei. Die Beschwerdegegnerin sei nicht nachhaltig und könne daher auch nicht am nachhaltigsten sein. Solange weniger als 100% des Gesamtumsatzes oder wenigstens ein das Unternehmen wirtschaftlich nachweislich vollumfänglich tragender Anteil aus nachgewiesener und durch den Endkunden direkt vor Ort überprüfbar nachhaltiger Produktion stamme, könne diese Aussage nicht lauter sein.
2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die beanstandete Aussage korrekt und lauter sei, sofern sie in der beanstandeten Form überhaupt getätigt worden sei. Verschiedene Auszeichnungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Detailhandelsunternehmen im Bereich Nachhaltigkeit aktiver sei. Die Aussage sei aber immer im Zusammenhang mit diesen Auszeichnungen und nicht isoliert geäussert worden.
3. Gemäss den vorliegenden Unterlagen wird die Aussage «nachhaltigste Detailhändlerin der Welt» immer mit Bezug auf ein Rating und damit Testergebnis der Ratingagentur Y AG kommuniziert. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführt, liegt dem Testresultat der Y AG ein weltweiter Vergleich zur Konkurrenz der Beschwerdegegnerin zugrunde. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Test sämtliche anderen getesteten Konkurrenten hinter sich lässt, so ist die Aussage «nachhaltigste Detailhändlerin der Welt» objektiv richtig, da es gemäss diesem Testresultat offenbar keine andere Detailhändlerin gibt, die nachhaltiger ist als die Beschwerdegegnerin. Diese (kommerzielle) Kommunikation entspricht dem Grundsatz Nr. 3.3 und den Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission (insbesondere Ziff. III.3; vgl. dazu A. Gersbach, Neuer Grundsatz über das Testwesen, sic! 2001, 274; SLKE «Bester Empfang. Höchste Tonqualität» vom 9. Februar 2002 [sic! 2002, 393]). Dementsprechend ist die Kommunikation der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt sich eingehend mit dem Begriff der Nachhaltigkeit als solchem auseinander. Er macht zusammenfassend geltend, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht nachhaltig sei. In diesem Sinne wendet sich die Argumentation des Beschwerdeführers nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Beschwerdegegnerin, sondern gegen die Richtigkeit des Testresultates der Y AG. So gesehen müsste der Beschwerdeführer gegen die Y AG vorgehen und deren Testverfahren oder Testresultate anfechten. Im Übrigen ergeben sich aus den Beilagen zur Beschwerde keine Anhaltspunkte und damit Beweismittel, dass diese Testverfahren und -resultate in Fachkreisen allgemein angefochten und für nicht plausibel erachtet werden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen des Plenums vom 23. November 2016:
1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
2. Aus der Rekursschrift, die sich gegen mehrere Kammerentscheide richtet, ist nicht ersichtlich, inwiefern der jeweils betroffene vorinstanzliche Entscheid an solchen konkreten Willkürgründen leiden soll. Der Rekurrent erhebt vielmehr weitere pauschale, ehrrührige Vorwürfe an die Beschwerdegegnerinnen («gewerbsmässig betrügerisch», «grüngauklerisch» etc.). Die vom Rekurrenten vorliegend erhobene Forderung, dass die Zertifizierungsstellen auf sämtlichen Kommunikationsmitteln anzugeben seien, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Es ergibt sich daraus auch kein Willkürgrund zur Anfechtung des vorliegenden Beschlusses.
Der Rekus ist aus diesen Gründen abzuweisen.
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Fussnoten: |
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Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurde vom Berichterstatter hinzugefügt). |