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Forum – Zur Diskussion / A discuter

Bericht ĂŒber die Gemeinschaftstagung von INGRES, AIPPI-CH, AROPI, LES-CH, VESPA, VIPS und VSP vom 18. Juni 2009 in ZĂŒrich

Simon Holzer

Am 20. MĂ€rz 2009 stimmte das Parlament dem neuen Patentgerichtsgesetz (PatGG) und damit der EinfĂŒhrung eines erstinstanzlichen Bundespatentgerichts (BPatG) fĂŒr das Gebiet der Schweiz zu. Das BPatG soll am 1. Januar 2011 seine TĂ€tigkeit als erstinstanzliches Zivilgericht in Patentsachen aufnehmen. Das BPatG bietet eine Chance, den Prozessstandort Schweiz in Patentsachen im internationalen Vergleich attraktiver zu machen. SchlĂŒssel zum Erfolg ist die Besetzung des Richterkollegiums mit fachlich ausgewiesenen Persönlichkeiten. An der Gemeinschaftstagung von INGRES, AIPPI-CH, AROPI, LES-CH, VESPA, VIPS und VSP wurden wichtige Verfahrens- und ZustĂ€ndigkeitsfragen rund um das BPatG sowie die Wahl und das Anforderungsprofil der neuen Bundespatentrichterinnen und -richter engagiert diskutiert.

EinfĂŒhrung

RA Dr. Michael Ritscher eröffnete die Tagung und stellte einleitend fest, dass die Schweiz als Gerichtsstandort fĂŒr Patentprozesse im internationalen Wettbewerb zunehmend ins Hintertreffen zu geraten droht, weil die Verfahren vor den kantonalen Instanzen (zu) lange dauern und die Erfahrung der zustĂ€ndigen Richterinnen und Richter in Patentsachen aufgrund der verzettelten ZustĂ€ndigkeiten und der geringen Anzahl FĂ€lle, welche in der Schweiz jedes Jahr zu beurteilen sind, gering ist. Ein fachlich hochstehendes und effizientes Gerichtswesen in Patentsachen ist nach Auffassung von Ritscher nicht nur fĂŒr die forschende Industrie sowie die mit den Verfahren beschĂ€ftigten Patent- und RechtsanwĂ€lte, sondern letztlich auch fĂŒr den Staat ein Gewinn, da aufgrund der in der Regel hohen Streitwerte die GerichtsgebĂŒhren von Patentprozessen oft höher sind als die tatsĂ€chlich entstandenen Kosten.

Als Beispiel fĂŒr einen Staat mit einem effizienten und deshalb auch hĂ€ufig angerufenen Patentgerichtssystem nannte Ritscher Deutschland, wo jĂ€hrlich ĂŒber tausend PatentfĂ€lle entschieden werden, was mehr als der HĂ€lfte aller in der EU beurteilten FĂ€lle entspricht. Ritscher wies darauf hin, dass das neue PatGG gegenĂŒber dem deutschen System mehrere Vorteile bringen wird, z.B. dass die Verletzung und der Bestand eines Patents vom gleichen Gericht beurteilt und auch englischsprachige Eingaben möglich sein werden. Ob das BPatG ein Erfolg wird, hĂ€ngt nach Ritscher aber vor allem davon ab, ob es gelingt, die neuen Richterstellen mit fachlich kompetenten Persönlichkeiten zu besetzen.

Übersicht ĂŒber das neue PatGG

Prof. Dr. Felix Addor vom Institut fĂŒr Geistiges Eigentum bot einen Überblick ĂŒber das neue PatGG, dessen Referendumsfrist am 9. Juli 2009 unbenutzt abgelaufen ist. Der Wortlaut des PatGG findet sich in der AS 2009, 2023. GegenĂŒber dem Entwurf des Bundesrats wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung unter anderem die subsidiĂ€re Finanzierung des BPatG prĂ€zisiert (Art. 4 PatGG) und die Wahl sĂ€mtlicher Richter durch das Parlament vorgeschrieben (Art. 9 PatGG). Der Gesetzesentwurf hatte noch vorgesehen, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter durch die Gerichtskommission gewĂ€hlt werden sollten.

Addor stellte in Aussicht, dass ein Teil des neuen PatGG, nĂ€mlich die Bestimmungen ĂŒber die Organisation und die Wahl der Richterinnen und Richter, bereits 2010 in Kraft gesetzt werden wird, wĂ€hrend der Rest des Gesetzes per 1. Januar 2011 zusammen mit der neuen ZPO in Kraft treten soll.

Nach Addor wird der Reformdruck auf die schweizerische Patentgerichtsbarkeit auch in Zukunft an|halten, insbesondere falls die Bestrebungen um die Schaffung eines europĂ€ischen Patentgerichtssystems FrĂŒchte tragen und ein Zentralgericht fĂŒr alle europĂ€ischen Patente beschlossen werden sollte. Bis es soweit ist, werden gemĂ€ss Addor allerdings in jedem Fall noch einige Jahre vergehen.

Wahl der Richterinnen und Richter mit juristischer bzw. technischer Ausbildung

In den beiden anschliessenden Referaten gingen Dr. Kurt Sutter, dipl. Phys. ETH, und Beat Weibel, dipl. Ing. ETH, im Detail auf die Anforderungen an die zu wÀhlenden Patentrichterinnen und -richter ein. Beide Redner betonten, dass die fachliche Kompetenz, d.h. die Erfahrung in Patentsachen, das wichtigste Wahlkriterium sein muss.

Die fachliche Kompetenz der nebenamtlichen Patentrichterinnen und Patentrichter wird, so hofft man, in den allermeisten FĂ€llen ein Expertengutachten ĂŒberflĂŒssig machen. Dies erfordert, wie Sutter ausfĂŒhrte, eine genĂŒgende Anzahl Patentrichterinnen und Patentrichter pro Spezialgebiet und pro Landessprache. FĂŒr die wichtigsten technischen Gebiete (Chemie, Biotechnologie, Maschinenbau, Bauwesen, Physik und Elektrotechnik) sollten mindestens zwei Richterpersonen mit deutscher und zwei mit französischer/italienischer Muttersprache gewĂ€hlt werden. Da es nicht selten zu Interessenkonflikten kommen wird, weil z.B. ein nebenamtlicher Richter im Vorfeld fĂŒr eine der beiden Parteien als Patentanwalt tĂ€tig war, mĂŒssen fĂŒr jedes Fachgebiet und jede Landessprache Ersatzrichter eingerechnet werden, sodass ĂŒber zwanzig nebenamtliche Richterinnen und Richter mit technischer Ausbildung benötigt werden. Eine personell grosszĂŒgige Ausstattung des neuen BPatG mit nebenamtlichen Richterinnen und Richtern verursacht grundsĂ€tzlich keine zusĂ€tzlichen Kosten, da die Richterinnen und Richter nur entschĂ€digt werden, wenn sie mit einem Fall beschĂ€ftigt sind.

Auch Weibel betonte, wie wichtig die fachliche Kompetenz der zu wÀhlenden Richter ist. Von entscheidender Bedeutung sei insbesondere die Wahl eines geeigneten PrÀsidenten des BPatG. Fachlich ausgezeichnete Richter garantieren gemÀss Weibel akzeptable Verfahrensdauern und gewÀhren ein Minimum an Voraussehbarkeit der Urteile und Rechtssicherheit, was mithelfen wird, dass Patentprozesse vermehrt wieder in der Schweiz ausgetragen werden.

Mit Spannung erwartet wurde das Referat von StĂ€nderat Dr. Hermann BĂŒrgi, PrĂ€sident der Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung. Er verteidigte zunĂ€chst die neu in das PatGG aufgenommene Bestimmung, wonach sĂ€mtliche Richterinnen und Richter, auch die nebenamtlichen, vom Parlament gewĂ€hlt werden. ErfahrungsgemĂ€ss wĂŒrde das Parlament die Empfehlungen der Gerichtskommission befolgen. Die Wahl sĂ€mtlicher Richterinnen und Richter durch das Parlament betone, dass den nebenamtlichen Magistraten gegenĂŒber den hauptamtlichen Richtern die gleiche Bedeutung zukomme.

GemĂ€ss BĂŒrgi wird die Gerichtskommission festzulegen haben, wie viele Richterinnen und Richter mit welcher Ausbildung und welcher Sprache an das BPatG gewĂ€hlt werden sollen. Um dieses Profil auszuarbeiten, wird die Gerichtskommission gerne die Überlegungen der betroffenen Berufs- und FachverbĂ€nde berĂŒcksichtigen. Diese Vorarbeiten sollten voraussichtlich Anfang 2010 abgeschlossen sein.

Die neuen Richterstellen werden anschliessend ausgeschrieben, und eine Subkommission der Gerichtskommission wird die eingegangenen Bewerbungen sichten und eine erste Triage vornehmen. Zu den verbleibenden Bewerbungen werden sodann die Stellungnahmen der Parteifraktionen eingeholt, bevor schliesslich die Gerichtskommission einen definitiven Wahlvorschlag zuhanden des Parlaments ausarbeitet.

ErfahrungsgemĂ€ss spiele zwar die Parteizugehörigkeit einer kandidierenden Person eine gewisse Rolle, gemĂ€ss BĂŒrgi kommt der Parteiproporz aber nur dann zum Tragen, wenn es fĂŒr die gleiche Stelle mehrere gleichwertige Bewerber gibt. Auch bei der Besetzung des Bundesverwaltungsgerichts habe die Parteizugehörigkeit bei der Wahl der Richterinnen und Richter nicht im Vordergrund gestanden.

In der anschliessenden Diskussion wiesen mehrere Zuhörer darauf hin, dass geeignete Richterinnen und Richter nur gefunden werden könnten, wenn deren Entlöhnung genĂŒgend attraktiv sei. Die involvierten Stellen wurden aufgefordert, fĂŒr die Festlegung der EntschĂ€digung dieser hochgradigen Fachspezialisten nach kreativen Lösungen zu suchen.

Weiter forderten einzelne Diskussionsteilnehmer, dass zumindest fĂŒr die nebenamtlichen Richterinnen und Richter das Kriterium der schweizerischen StaatsbĂŒrgerschaft nicht sachgerecht sei und die Suche nach qualifizierten Spezialisten unnötig erschwere. Thematisiert wurde auch die Stellung der PatentanwĂ€lte aus dem FĂŒrstentum Liechtenstein, welche in ihrer Heimat in Patentsachen den RechtsanwĂ€lten weitgehend gleichgestellt sind. Eine solche Gleichstellung sieht das neue PatGG nicht vor. Die Gerichtsbarkeit des FĂŒrstentums Liechtenstein in Patentsachen bleibt durch das PatGG unberĂŒhrt.

Sachliche ZustÀndigkeit

RA Dr. Werner Stieger behandelte in seinem Vortrag die sachliche ZustĂ€ndigkeit des neuen BPatG gemĂ€ss |Art. 26 PatGG. In den FĂ€llen von Art. 26 Abs. 1 PatGG (Bestandes- und Verletzungsklagen sowie Klagen auf Erteilung einer Lizenz, vorsorgliche Massnahmen in diesen FĂ€llen, Vollstreckung der in ausschliesslicher ZustĂ€ndigkeit getroffenen Entscheide) wird das BPatG zukĂŒnftig fĂŒr das Gebiet der Schweiz ausschliesslich zustĂ€ndig sein. Bei anderen Zivilklagen mit einem Zusammenhang mit Patenten bleibt die konkurrierende ZustĂ€ndigkeit der kantonalen Gerichte bestehen, wobei ein KlĂ€ger wĂ€hlen kann, wo er seine Klage anhĂ€ngig machen will (Art. 26 Abs. 2 PatGG).

Stieger ortete rechtlichen ZĂŒndstoff primĂ€r in der unklaren Auslegung der erstmals in einem Bundesgesetz verwendeten Begriffe der Bestandes- bzw. Verletzungsklage und vor allem in Art. 26 Abs. 3 PatGG. Dort ist vorgesehen, dass wenn vor einem kantonalen Gericht vorfrageweise oder einredeweise die Nichtigkeit oder Verletzung eines Patents zu beurteilen ist, die Richterin oder der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Anhebung der Bestandesklage oder der Verletzungsklage vor dem Bundespatentgericht einrĂ€umt und das kantonale Verfahren bis zum rechtskrĂ€ftigen Entscheid ĂŒber die Klage aussetzt. Wird nicht innert Frist Klage vor dem Bundespatentgericht erhoben, so nimmt das kantonale Gericht das Verfahren wieder auf und die Vorfrage oder Einrede bleibt unberĂŒcksichtigt. Diese gemĂ€ss Stieger offenbar an die im Anschluss an die «GAT/LUK»-Entscheidung des EuGH in der Schweiz ergangene Rechtsprechung angelehnte Formulierung verunmöglicht einer beklagten Partei, die Verteidigung der Nichtigkeit des umstrittenen Patents bloss vorfrageweise vorzubringen und zwingt sie möglicherweise zu einem Nichtigkeitsprozess wider Willen, was Ă€usserst problematisch sei.

Einstweiliger Rechtsschutz vor dem neuen Bundespatentgericht

RA Dr. Christian Hilti referierte zum einstweiligen Rechtsschutz in Verfahren vor dem neuen BPatG. Zusammen mit dem neuen PatGG wurde unter anderem auch Art. 77 PatG revidiert, der den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Patentrecht regelt. Nach Auffassung von Hilti verlangt der zukĂŒnftige Art. 77 PatG fĂŒr die Erlangung einer Beschreibung des angegriffenen Verfahrens oder Erzeugnisses keinen Nachweis eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils mehr. UngeklĂ€rt sei allerdings noch, wie sich der neue Art. 77 PatG zu Art. 261 der eidgenössischen ZPO verhalte, wo ein solcher Nachweis als Voraussetzung fĂŒr die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vorgeschrieben sei.

Die allgemeinen Voraussetzungen fĂŒr den Erlass vorsorglicher Massnahmen und das entsprechende Verfahren sind in den Art. 261 ff. der neuen ZPO enthalten. Nach Hilti sollte in Patentsachen ein Augenschein als Beweismittel in einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zugelassen werden, auch wenn dies in den Bestimmungen zum summarischen Verfahren der eidg. ZPO nicht ausdrĂŒcklich vorgesehen ist. Positiv wertet Hilti, dass die eidg. ZPO ausdrĂŒckliche Vorschriften zum Umgang mit Schutzschriften enthĂ€lt, denen gerade im Patentrecht eine gewisse Bedeutung zukommt.

Beweismittel vor dem Bundespatentgericht

RA Dr. David RĂŒetschi vom Bundesamt fĂŒr Justiz widmete sich abschliessend den Beweismitteln vor dem BPatG. Diese richten sich nach den Bestimmungen der eidg. ZPO. Umstritten ist die Stellung, welche Parteigutachten zukommen wird, nachdem das Bundesgericht diese nach geltendem Recht in einem vielkritisierten Urteil als blosse Parteibehauptungen abgetan hat (vgl. BGE 132 III 83, 88 f.). GemĂ€ss RĂŒetschi anerkennt die eidg. ZPO das Parteigutachten nicht als Beweismittel im Zivilprozess. Aufgrund der negativen Vernehmlassungsergebnisse sei es – obwohl im Vorentwurf der Expertenkommission noch ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt – aus dem Katalog der zulĂ€ssigen Beweismittel gestrichen worden.

RĂŒetschi stellte verschiedene Alternativen als Diskussionsgrundlagen in den Raum, mit denen Privatgutachten dennoch ein gewisser Beweiswert eingehaucht werden könnte, z.B. die Eingabe des Parteigutachtens als Beweisurkunde i.S.v. Art. 177 ZPO. Die anschliessende Diskussion zeigte allerdings, dass es fraglich ist, ob die Gerichte dies akzeptieren werden. Als mögliche Lösung wurde der Vorschlag gewĂŒrdigt, Parteigutachten zukĂŒnftig in die Rechtsschriften zu kopieren und die Einvernahme des Gutachters als sachverstĂ€ndiger Zeuge zu beantragen. Die Einvernahme sachverstĂ€ndiger Zeugen ist in Art. 157 ZPO ausdrĂŒcklich vorgesehen.

Im Rahmen der abschliessenden Diskussion wurde das neue PatGG ĂŒberwiegend gelobt, auch wenn im Zusammenhang mit einigen Bestimmungen noch Fragezeichen bestehen. Die Tagung schloss mit einem Appell der Veranstalter, die Rekrutierung geeigneter Richterinnen und Richter fĂŒr das BPatG als eine der wichtigsten Herausforderungen im schweizerischen ImmaterialgĂŒterrecht gemeinsam anzupacken.

Simon Holzer | 2009 Ausgabe 10