A
AufsÀtze / Articles

Dans le cadre du transfert d’Ɠuvres sur Internet, la coexistence des licences lĂ©gales instaurĂ©es par les art. 19 et 20 LDA et de licences contractuelles est susceptible de crĂ©er des cas de double rĂ©munĂ©ration du droit de reproduction. En raison de la nature impĂ©rative de la disposition, l’auteur n’est pas autorisĂ© Ă  prĂ©lever luimĂȘme les redevances instaurĂ©es par l’art. 20 LDA. Or, un contrĂŽle s’avĂšre impossible en pratique. L’art. 19 al. 3bis nLDA, introduit par l’AssemblĂ©e fĂ©dĂ©rale le 5 octobre 2007, apporte une solution – perfectible – Ă  ce problĂšme.

Pierre-Emmanuel Ruedin / Nathalie Tissot | sic! 2008 Ausgabe 6



In den letzten Jahren sind in der Schweiz, gegenlĂ€ufig zu Entwicklungen im Ausland, die kartellgesetzlichen Grundlagen und deren Vollzug im Bereich der Vertikalabreden schrittweise interventionistischer geworden. In der letzten Kartellrechtsrevision wurde mit Art. 5 Abs. 4 KG eine neue Vermutung eingefĂŒhrt, wonach gewisse vertikale Preis- und Gebietsabreden den Wettbewerb beseitigen. Die neue Bekanntmachung der Wettbewerbskommission will – entgegen allgemein anerkannter Erkenntnisse der Industrieökonomie – zur Umstossung dieser Vermutung den Nachweis von Interbrand-Wettbewerb nicht gelten lassen. Obwohl die Gerichte nicht an die Bekanntmachung gebunden sind, resultiert daraus ein Zwangsjackeneffekt: Die Unternehmen werden im Rahmen ihrer «regulatory compliance» nĂ€mlich dazu verleitet, in ihren VertrĂ€gen auf betriebswirtschaftlich optimale und bei richtiger Betrachtung auch kartellrechtlich unbedenkliche, ja sogar prokompetitive Vereinbarungen zu verzichten.

Daniel Emch / Markus Saurer | sic! 2008 Ausgabe 5



Im Rahmen der VerkehrsfĂ€higkeit von ImmaterialgĂŒterrechten sind, abgesehen von Vererbungen, vor allem ÜbertragungsvorgĂ€nge unter Lebenden bedeutsam. Da im Rechtsverkehr auch registerbezogene PublizitĂ€tsinteressen zu beachten sind, sollen im Folgenden Fragen des RechtsĂŒbergangs und insbesondere des Gutglaubensschutzes nĂ€her beleuchtet werden. Das IGE vertritt in diesem Punkt fĂŒr das Markenrecht die Ansicht, dass ein Rechtserwerb vom nichtberechtigten eingetragenen Inhaber auch bei gutem Glauben nicht möglich sei. Die vorliegende Abhandlung will zeigen, dass Fragen des gutglĂ€ubigen Erwerbs jedoch namentlich mit Blick auf die Gesetzesmaterialien differenziert zu beantworten sind.

Gregor Wild | sic! 2008 Ausgabe 4



Die in den letzten fĂŒnfzehn Jahren Internetnutzung gemachten Erfahrungen zeigen, dass sich technikneutrale, relativ abstrakte Regulierungen bis heute ĂŒber weite Strecken bewĂ€hrt haben. Im Schuld-, Kollisions- und Datenschutzrecht sind keine grundsĂ€tzlichen Änderungen erforderlich. Lediglich fĂŒr Einzelprobleme mit ausgewiesenem Handlungsbedarf sind technikspezifische Lösungen zu suchen.

Michael Leupold / Daniel WĂŒger | sic! 2008 Ausgabe 3



Die Uefa macht gegenĂŒber den Organisatoren von Public-Viewing-Veranstaltungen an der Fussball-Europameisterschaft 2008 (Euro 2008) fĂŒr die Live-Übertragung von Spielen auf Bildschirmen mit mehr als 3 Meter Diagonale verschiedene Ausschliesslichkeitsrechte und, daraus abgeleitet, eine Lizenzpflicht geltend. Soweit irgendeine Form von kommerzieller Verwertung vorliegt, ist die Uefa-Lizenz kostenpflichtig. In den Lizenzbedingungen beschrĂ€nkt die Uefa zudem das Recht der Veranstalter, das Public Viewing durch Dritte sponsern zu lassen. Im nachfolgenden Beitrag wird die rechtliche Grundlage der Uefa-«Lizenzen» bzw. der von diesen implizit unterstellten Rechte hinterfragt und geprĂŒft.

Reto Arpagaus | sic! 2008 Ausgabe 2



Bei Forschungs- und EntwicklungsvertrĂ€gen stellt sich regelmĂ€ssig die Frage der Zuordnung der Ergebnisse der gemeinsamen F&E-TĂ€tigkeit. Die gesetzliche Regelung ĂŒber die gemeinschaftliche Berechtigung an Erfindungen ist allerdings lĂŒckenhaft, unklar und nicht immer sachgerecht. In der Lehre ist insbesondere umstritten, ob an gemeinsamen Erfindungen Mit- oder Gesamteigentum besteht, und welche Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Zuordnung zu ziehen sind. Die Parteien sollten sich deshalb nicht auf die dispositive gesetzliche Regelung verlassen, sondern die Berechtigung an gemeinsamen F&E-Ergebnissen ausdrĂŒcklich im Einzelnen vertraglich vereinbaren. In der Praxis haben sich diesbezĂŒglich gewisse Grundmodelle der vertraglichen Zuordnung von F&E-Ergebnissen gebildet.

Andrea Mondini / Stefan BĂŒrge | sic! 2008 Ausgabe 1



Seite 12 von 12  |  226 BeitrĂ€ge