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Berichte / Rapports

Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) setzte sich im vorliegenden Urteil mit der urheberrechtlichen Erschöpfungsproblematik in Bezug auf E-Books auseinander, welche ein Online-Anbieter rechtmĂ€ssig erwirbt und seinem Nutzerkreis zum Herunterladen gegen Entgelt zur VerfĂŒgung stellt. Er kam zum Schluss, dass es sich um eine «öffentliche Wiedergabe» handelt, welche die Anwendung der Erschöpfungsregel ausschliesst.

Dans le prĂ©sent arrĂȘt, la Cour de justice de l’Union europĂ©enne (CJUE) a dĂ» Ă©valuer l’épuisement des droits d’auteur en ce qui concerne les livres Ă©lectroniques qu’un fournisseur en ligne acquiert lĂ©galement et met Ă  la disposition Ă  son groupe d‘ utilisateurs pour tĂ©lĂ©chargement contre paiement. Elle est arrivĂ©e Ă  la conclusion qu’il s’agit d’une «communication d’Ɠuvres au public» qui exclut l’application de la rĂšgle de l’épuisement.

Patrick R. Schutte | sic! 2021 Ausgabe 3





Der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union konkretisiert in dem Gömböc-Fall die Methodik der PrĂŒfung technischer und Ă€sthetischer FunktionalitĂ€t von Formmarken bei absoluten Eintragungshindernissen.

In einer zweistufigen PrĂŒfung sind auf der ersten Stufe die wesentlichen Merkmale des betreffenden Zeichens zu ermitteln. HierfĂŒr können auch andere Informationen als die grafische Darstellung berĂŒcksichtigt werden, insbesondere die Wahrnehmung der massgeblichen Verkehrskreise. Wohingegen auf der zweiten PrĂŒfungsstufe, der Ermittlung, ob diese Merkmale einer technischen Funktion entsprechen, zwar weitergehende Informationen in die Beurteilung einfliessen dĂŒrfen, diese jedoch aus objektiven und verlĂ€sslichen Quellen stammen mĂŒssen.

Geniesst ein Zeichen musterrechtlichen Schutz oder besteht ein Zeichen aus der Form eines dekorativen Gegenstandes, liegt darin noch nicht automatisch ein markenrechtliches Eintragungshindernis.

Dans l’affaire Gömböc, la Cour de justice de l’Union europĂ©enne prĂ©cise la mĂ©thodologie d’examen de la fonctionnalitĂ© technique et esthĂ©tique des marques de forme dans le cas de motifs absolus d’exclusion.

Dans le cadre d’un examen en deux Ă©tapes, les caractĂ©ristiques essentielles du signe en question doivent ĂȘtre dĂ©terminĂ©es dans un premier temps. À cette fin, des informations autres que la reprĂ©sentation graphique peuvent ĂȘtre prises en compte, notamment la perception du public concernĂ©. Alors que, lors de la deuxiĂšme Ă©tape de l’examen, il s’agit de dĂ©terminer si ces caractĂ©ristiques correspondent Ă  une fonction technique, des informations plus dĂ©taillĂ©es peuvent ĂȘtre incluses dans l’évaluation, mais ces informations doivent provenir de sources objectives et fiables.

Si un signe bĂ©nĂ©ficie de la protection d’un dessin ou modĂšle ou consiste en la forme d’un objet dĂ©coratif, cela ne constitue pas automatiquement un motif de refus en vertu du droit des marques.

Birgit Weil | sic! 2021 Ausgabe 2



vom 20. MĂ€rz 1883 zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in BrĂŒssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Den Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967 und geĂ€ndert am 28. September 1979

sic! 2021 Ausgabe 2





The Enlarged Board of Appeal of the European Patent Office decided the question of patentability of plants obtained by an essentially biological process in the negative. It abandoned its previous interpretation of Article 53(2) EPC in favour of a dynamic interpretation in light of the «new» Rule 28(2) EPC.

Die Grosse Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamts entschied, dass Pflanzen, die durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren erzeugt wurden, nicht patentierbar sind. In BerĂŒcksichtigung der «neuen» Regel 28(2) der AusfĂŒhrungsordnung zum EPÜ wich die Grosse Beschwerdekammer dabei von ihrer bisherigen Auslegung des Artikels 53(2) EPÜ zugunsten einer dynamischen Auslegung ab.

Vera Vallone | sic! 2021 Ausgabe 1



vom 27. Juni 2013 ĂŒber die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken fĂŒr blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen

sic! 2021 Ausgabe 1



Das IGE hat die Richtlinien fĂŒr die SachprĂŒfung der nationalen Patentanmeldungen revidiert. Im Wesentlichen sind folgende Punkte hervorzuheben:

sic! 2021 Ausgabe 1



«Bettina will leben»

Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 16. September 2020 (I. Kammer)

Mischa Senn | sic! 2021 Ausgabe 1



«Bettina will leben»
Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 16. September 2020 (I. Kammer)

Mischa Senn | sic! 2021 Ausgabe 1







Waren- und Verpackungsformen können als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Durchsetzung Dritten gegenĂŒber nicht immer leicht. Das EuropĂ€ische Gericht hat in seinem jĂŒngsten Entscheid den Schutzumfang von Warenformmarken erheblich gestĂ€rkt und namentlich den Erfahrungssatz, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich insbesondere an Wortelementen und weniger an Bild- oder Formelementen orientieren, zumindest ins Wanken gebracht.

Eva-Maria Strobel / Sylvia Polydor | sic! 2020 Ausgabe 12



Bei Konflikten im ICT-Sektor (inkl. Datenschutz) ist oft eine interdisziplinĂ€re, schnelle und kostengĂŒnstige Streiterledigung erwĂŒnscht, um eine lĂ€ngerfristige GefĂ€hrdung grösserer Projekte zu vermeiden. Entsprechende Regeln zur Mediation und zu einem Schiedsverfahren stellt nun der Verein «ITDR – Institution for IT and Data Dispute Resolution» zur VerfĂŒgung; diese Regeln bieten eine gute Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.

Rolf H. Weber | sic! 2020 Ausgabe 12



Die alljĂ€hrliche von Michael Ritscher konzipierte und geleitete Tagung zum europĂ€ischen ImmaterialgĂŒterrecht fand wiederum im Jugendstil-Hotel «ZĂŒrichberg» statt. TraditionsgemĂ€ss ging der Tagung ein Wochenendausflug mit Skifahren, Langlaufen, Schneeschuhlaufen oder Spazieren – dieses Jahr im Wintersportgebiet Valbella/Arosa – voraus. An der Tagung trafen sich Vertreter von Gerichten und Behörden, der Industrie sowie der Anwaltschaft aus zahlreichen Staaten, um sich ĂŒber die neuesten Entwicklungen des ImmaterialgĂŒterrechts in Europa auszutauschen.

Livia A. Andermatt / Louisa A. Galbraith | sic! 2020 Ausgabe 12



Livia A. Andermatt​ / Louisa A. Galbraith​ | sic! 2020 Ausgabe 12



Einen Rat, den ich als junger Substitut von Peter Heinrich mit auf den Weg bekam, als es darum ging, einer richterlichen Anordnung zu widersprechen. Es war bei Weitem nicht der einzige Ratschlag, den ich als angehender Rechtsanwalt von ihm erhalten hatte. Dieser blieb mir in besonderer Erinnerung.

Christian Hilti | sic! 2020 Ausgabe 11



One of the major consequences of the accumulation of a huge corpus of data is the development of artificial intelligence (AI) and machine learning, because “data is the raw material of AI and the emergence of new uses and applications depends on it.”

sic! 2020 Ausgabe 11



In principle, any person whose IP right is infringed or threatened to be infringed has standing to bring an infringement claim (Art. 55 para. 1 Trade Mark Protection Act [“TmPA»]: Art. 35 para. 1 Designs Act [“DesA»]; Art. 72 Patents Act [“PatA“]; Art. 62 para. 1 Copyright Act [“CA»]).

sic! 2020 Ausgabe 11



Die Frage, wer berechtigt ist, welche AnsprĂŒche gegen wen und in welchem Verfahren einzuklagen, ist im ImmaterialgĂŒterrecht besonders relevant. Der Fragebogen Q275 der AIPPI geht zudem weiter als sein Titel es ahnen lĂ€sst und erörtert neben dem eigentlichen Thema der Aktivlegitimation noch einige verwandte Themen, wie beispielsweise die Frage, ob der angebliche Verletzer eines ImmaterialgĂŒterrechts eine NichtigerklĂ€rung desselben mit Wirkung nur inter partes verlangen kann oder ob gewisse Arten von Rechtsbegehren nur von gewissen Gruppen von KlĂ€gern gestellt werden können. Wie jeder AIPPI Study Questionnaire enthĂ€lt auch Q275 drei Teile. In einem ersten Teil wird das jeweilige (hier: das schweizerische) Recht de lege lata erörtert. Im zweiten Teil schlĂ€gt die Arbeitsgruppe Verbesserungen des anwendbaren Rechts de lege ferenda vor; vorliegend wĂŒrde die Schweizer Gruppe einige Klarstellungen und punktuelle Änderungen, insbesondere bei der Aktivlegitimation von nichtausschliesslichen Lizenznehmern, begrĂŒssen. Im letzten Teil werden Fragen zur internationalen Harmonisierung dieses Rechtsgebiets gestellt. Die Schweizer Gruppe wĂŒnscht insofern eine Vereinheitlichung, dass Rechtsinhaber und ausschliessliche Lizenznehmer fĂŒr Verletzungsklagen grundsĂ€tzlich aktivlegitimiert sein sollen und dass eine NichtigerklĂ€rung erga omnes eines ImmaterialgĂŒterrechts nicht in einem Verfahren ohne Beteiligung des Rechtsinhabers möglich sein soll.

sic! 2020 Ausgabe 11



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