In den letzten Jahren sind in der Schweiz, gegenläufig zu Entwicklungen im Ausland, die kartellgesetzlichen Grundlagen und deren Vollzug im Bereich der Vertikalabreden schrittweise interventionistischer geworden. In der letzten Kartellrechtsrevision wurde mit Art. 5 Abs. 4 KG eine neue Vermutung eingeführt, wonach gewisse vertikale Preis- und Gebietsabreden den Wettbewerb beseitigen. Die neue Bekanntmachung der Wettbewerbskommission will – entgegen allgemein anerkannter Erkenntnisse der Industrieökonomie – zur Umstossung dieser Vermutung den Nachweis von Interbrand-Wettbewerb nicht gelten lassen. Obwohl die Gerichte nicht an die Bekanntmachung gebunden sind, resultiert daraus ein Zwangsjackeneffekt: Die Unternehmen werden im Rahmen ihrer «regulatory compliance» nämlich dazu verleitet, in ihren Verträgen auf betriebswirtschaftlich optimale und bei richtiger Betrachtung auch kartellrechtlich unbedenkliche, ja sogar prokompetitive Vereinbarungen zu verzichten.
Daniel Emch / Markus Saurer | sic! 2008 Ausgabe 5
Im Rahmen der Verkehrsfähigkeit von Immaterialgüterrechten sind, abgesehen von Vererbungen, vor allem Übertragungsvorgänge unter Lebenden bedeutsam. Da im Rechtsverkehr auch registerbezogene Publizitätsinteressen zu beachten sind, sollen im Folgenden Fragen des Rechtsübergangs und insbesondere des Gutglaubensschutzes näher beleuchtet werden. Das IGE vertritt in diesem Punkt für das Markenrecht die Ansicht, dass ein Rechtserwerb vom nichtberechtigten eingetragenen Inhaber auch bei gutem Glauben nicht möglich sei. Die vorliegende Abhandlung will zeigen, dass Fragen des gutgläubigen Erwerbs jedoch namentlich mit Blick auf die Gesetzesmaterialien differenziert zu beantworten sind.
Gregor Wild | sic! 2008 Ausgabe 4
Die in den letzten fünfzehn Jahren Internetnutzung gemachten Erfahrungen zeigen, dass sich technikneutrale, relativ abstrakte Regulierungen bis heute über weite Strecken bewährt haben. Im Schuld-, Kollisions- und Datenschutzrecht sind keine grundsätzlichen Änderungen erforderlich. Lediglich für Einzelprobleme mit ausgewiesenem Handlungsbedarf sind technikspezifische Lösungen zu suchen.
Michael Leupold / Daniel Wüger | sic! 2008 Ausgabe 3
Die Uefa macht gegenüber den Organisatoren von Public-Viewing-Veranstaltungen an der Fussball-Europameisterschaft 2008 (Euro 2008) für die Live-Übertragung von Spielen auf Bildschirmen mit mehr als 3 Meter Diagonale verschiedene Ausschliesslichkeitsrechte und, daraus abgeleitet, eine Lizenzpflicht geltend. Soweit irgendeine Form von kommerzieller Verwertung vorliegt, ist die Uefa-Lizenz kostenpflichtig. In den Lizenzbedingungen beschränkt die Uefa zudem das Recht der Veranstalter, das Public Viewing durch Dritte sponsern zu lassen. Im nachfolgenden Beitrag wird die rechtliche Grundlage der Uefa-«Lizenzen» bzw. der von diesen implizit unterstellten Rechte hinterfragt und geprüft.
Reto Arpagaus | sic! 2008 Ausgabe 2
Bei Forschungs- und Entwicklungsverträgen stellt sich regelmässig die Frage der Zuordnung der Ergebnisse der gemeinsamen F&E-Tätigkeit. Die gesetzliche Regelung über die gemeinschaftliche Berechtigung an Erfindungen ist allerdings lückenhaft, unklar und nicht immer sachgerecht. In der Lehre ist insbesondere umstritten, ob an gemeinsamen Erfindungen Mit- oder Gesamteigentum besteht, und welche Rechtsfolgen aus der gesetzlichen Zuordnung zu ziehen sind. Die Parteien sollten sich deshalb nicht auf die dispositive gesetzliche Regelung verlassen, sondern die Berechtigung an gemeinsamen F&E-Ergebnissen ausdrücklich im Einzelnen vertraglich vereinbaren. In der Praxis haben sich diesbezüglich gewisse Grundmodelle der vertraglichen Zuordnung von F&E-Ergebnissen gebildet.
Andrea Mondini / Stefan Bürge | sic! 2008 Ausgabe 1
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