In den durch das Fernmeldegesetz (FMG) regulierten TelekommunikationsmĂ€rkten spielt die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens eine zentrale Rolle. Sie entscheidet darĂŒber, ob und in welchem Ausmass das auf diesen MĂ€rkten tĂ€tige Unternehmen der Angebots- und Preisregulierung unterliegt.
Die eminente Bedeutung des Marktbeherrschungsbegriffs bildet den Ausgangspunkt nachfolgender Ăberlegungen. Anhand des Beispiels der Regulierung der FernmeldemĂ€rkte wird die Frage aufgeworfen, ob es sich um ein zweckmĂ€ssiges Kriterium fĂŒr die Auferlegung einer Zugangsregulierung handelt oder ob aus ökonomischer Sicht nicht andere Kriterien besser geeignet wĂ€ren. Wir orientieren uns an den Erkenntnissen der Regulierungstheorie und untersuchen, ob die Praxis der Behörden und der Gerichte bei der Auslegung des Marktbeherrschungsbegriffes diesen MassstĂ€ben gerecht wird. Wir kommen zum Schluss, dass die Behörden und Gerichte die Marktbeherrschung als Voraussetzung der Angebots- und Preisregulierung zu extensiv anwenden, sodass der Begriff seine vom Gesetzgeber vorgesehene Rolle als ökonomisch sachgerechtes Eingreifkriterium nicht zu erfĂŒllen vermag.
Le constat de la position dominante dâune entreprise joue un rĂŽle central sur les marchĂ©s de la tĂ©lĂ©communication rĂ©gis par la loi sur les tĂ©lĂ©communications (LTC). Un tel constat est dĂ©cisif pour dĂ©terminer si et dans quelle mesure les entreprises actives sur ce marchĂ© sont soumises Ă la rĂ©gulation de lâoffre et des prix.
Lâimportance de la notion de position dominante constitue le point de dĂ©part des rĂ©flexions qui suivent. Sur la base de lâexemple que constitue la rĂ©glementation des marchĂ©s de la tĂ©lĂ©communication, nous posons la question de savoir sâil sâagit dâun critĂšre appropriĂ© pour lâadoption dâune rĂ©gulation de lâaccĂšs au marchĂ© ou si, dâun point de vue Ă©conomique, dâautres critĂšres ne seraient pas plus appropriĂ©s. Nous examinons si la pratique des autoritĂ©s et tribunaux en relation avec lâinterprĂ©tation de la notion de position dominante respecte les exigences propres Ă la thĂ©orie de la rĂ©gulation. Nous aboutissons Ă la conclusion que les autoritĂ©s et tribunaux appliquent de maniĂšre trop extensive la position dominante comme condition Ă la rĂ©gulation de lâoffre et du prix, de sorte que cette notion ne peut plus remplir son rĂŽle, justifiĂ© dâun point de vue Ă©conomique et voulu par le lĂ©gislateur, de critĂšre dâintervention.
Peter Ehrsam / Daniel Emch | sic! 2014 Ausgabe 10
Juristische Auseinandersetzungen um berĂŒhmte Marken geben in Fachkreisen immer wieder Anlass zu heftigen Diskussionen, wie auch das jĂŒngste Urteil des Bundesgerichts in Sachen «Vogue» bestĂ€tigt hat. Der Grund dafĂŒr liegt letztlich in der Rechtsnatur der berĂŒhmten Marke.
Der vorliegende Beitrag erlĂ€utert die lauterkeitsrechtliche Ausrichtung der Rechtsfigur der berĂŒhmten Marke und beleuchtet die materiellen Konsequenzen dieser Ausrichtung im Zusammenhang mit dem kennzeichenmĂ€ssigen Gebrauch und der Erschöpfungsregelung. Insbesondere soll aufgezeigt werden, inwiefern sich die im Zusammenhang mit «gewöhnlichen» Marken von Lehre und Rechtsprechung fĂŒr diese Aspekte entwickelten GrundsĂ€tze nicht bzw. nur bedingt auf berĂŒhmte Marken ĂŒbertragen lassen.
Les controverses relatives aux marques de haute renommĂ©e suscitent de vifs dĂ©bats parmi les milieux spĂ©cialisĂ©s, comme lâa encore confirmĂ© lâarrĂȘt rĂ©cent rendu par le Tribunal fĂ©dĂ©ral dans lâaffaire «Vogue». La raison doit en ĂȘtre recherchĂ©e dans la nature juridique de la marque de haute renommĂ©e.
Le prĂ©sent article examine la figure juridique de la marque de haute renommĂ©e en tant quâĂ©manation du droit de la concurrence dĂ©loyale et en analyse les consĂ©quences matĂ©rielles en relation avec lâusage en tant que signe distinctif et les rĂšgles applicables en matiĂšre dâĂ©puisement. En particulier, lâauteur tente de dĂ©montrer dans quelle mesure les principes dĂ©gagĂ©s par la doctrine et la jurisprudence pour les marques «ordinaires» ne sâappliquent pas aux marques de haute renommĂ©e.
Barbara Abegg | sic! 2014 Ausgabe 9
Der Patentlizenzvertrag ist ein RisikogeschĂ€ft. Nicht selten wird ein lizenziertes Patent vor Ablauf der Schutzdauer fĂŒr nichtig erklĂ€rt und es stellt sich die Frage, welche Folgen die Patentnichtigkeit fĂŒr das LizenzverhĂ€ltnis hat. Dieser Beitrag nimmt die langjĂ€hrige Rechtsprechung des Bundesgerichts und die «bunte Vielfalt» von Lehrmeinungen zu dieser Frage zum Ausgangspunkt und untersucht die vorgeschlagenen LösungsansĂ€tze im Lichte konkreter Vertragskonstellationen und typischer Vertragsklauseln. Dabei wird deutlich, dass sich eine Zuteilung des Risikos der Patentnichtigkeit in vielen FĂ€llen bereits aus dem Lizenzvertrag ergibt.
Stefan Leimgruber | sic! 2014 Ausgabe 7-8
Neben zahlreichen anderen Institutionen bietet auch die World Intellectual Property Organization (WIPO) Streitparteien die Administration von Schiedsverfahren sowie entsprechende Schiedsordnungen an. Letztere wurden kĂŒrzlich revidiert und traten am 1. Juni 2014 in Kraft. Der Beitrag gibt einen Ăberblick ĂŒber die wesentlichen Punkte der Revision. Ausserdem untersucht er, ob und inwieweit die WIPO-Schiedsordnungen immaterialgĂŒterrechtlichen Besonderheiten besser Rechnung zu tragen vermögen als andere Schiedsordnungen.
Philipp Groz / Alfred FrĂŒh | sic! 2014 Ausgabe 7-8
Sowohl im EPĂ als auch im schweizerischen PatG ist der Schutz zweiter und weiterer medizinischer Indikationen nach langen Jahren ausdrĂŒcklich gesetzlich verankert worden. Auf den ersten Blick könnte man meinen, damit könne das Thema endlich ad acta gelegt werden. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass dieser Schein aus verschiedenen GrĂŒnden trĂŒgt. Er geht zunĂ€chst der Frage nach, ob es gerechtfertigt ist, dass fĂŒr den Schutz derselben Erfindung unter dem PatG fĂŒr ein nationales Patent lediglich das Anspruchsformat des Swiss-type claim zur VerfĂŒgung steht, wĂ€hrend gemĂ€ss Rechtsprechung der Grossen Beschwerdekammer unter dem EPĂ fĂŒr ein europĂ€isches Patent das Anspruchsformat des zweckgebundenen Stoffanspruchs vorgeschrieben ist. Weiter wird die Frage diskutiert, wie ein gegebenenfalls ins Gesetz aufzunehmendes Ărzte- und Apothekerprivileg ausgestaltet werden könnte, ohne dass dadurch auch nichtmedizinische, industriell orientierte Marktteilnehmer automatisch ebenfalls aus
[âŠ]Andri Hess-Blumer | sic! 2014 Ausgabe 6
La jurisprudence de lâUnion europĂ©enne sur le certificat complĂ©mentaire de protection (CCP) est en Ă©volution constante, avec plusieurs arrĂȘts importants rendus ces derniers mois. Elle offre des enseignements importants Ă©galement pour le droit suisse.
Valérie Junod | sic! 2014 Ausgabe 6
Die Beweiserhebung und BeweiswĂŒrdigung gehört nicht zu den Kompetenzen des Bundesgerichts. Die tatsĂ€chliche Erfassung des Streitgegenstands ist Sache der kantonalen Gerichte bzw. des Bundespatentgerichts. Dies bedeutet indessen nicht, dass Beweiserhebung und -wĂŒrdigung nicht Gegenstand der rechtlichen Beurteilung durch das Bundesgericht bilden. Der nachfolgende Beitrag geht auf die im bundesgerichtlichen Verfahren ĂŒberprĂŒfbaren Rechtsfragen ein, die sich im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren im ImmaterialgĂŒterrechtsprozess stellen.
Kathrin Klett / Christoph Hurni | sic! 2014 Ausgabe 5
Die immaterialgĂŒterrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht laufen nach den Regeln des öffentlichen Prozessrechts ab, weisen aber QuerbezĂŒge zum Zivilprozessrecht auf. WĂ€hrend im Zivilprozess der BeweisverfĂŒgung eine zentrale Bedeutung zukommt, rĂŒckt im verwaltungsrechtlichen Verfahren der Beweisantrag in den Fokus. Das Beweisantragsrecht stellt eine wichtige ErgĂ€nzung zu der Untersuchungsmaxime dar.
Philipp J. Dannacher | sic! 2014 Ausgabe 5
sic! 2014 Ausgabe 4
Le droit dâauteur est confrontĂ© Ă de nombreux dĂ©fis dans le monde connectĂ© des rĂ©seaux numĂ©riques. Parmi ces dĂ©fis (qui ne peuvent pas faire lâobjet dâune analyse systĂ©matique dans la prĂ©sente contribution) figure en particulier celui des modalitĂ©s de gestion des droits (individuelle ou collective), la gestion collective devant trouver le moyen de mettre en Ćuvre des tarifs qui soient en adĂ©quation avec une rĂ©alitĂ© technologique et commerciale en mutation constante. Le rĂŽle des intermĂ©diaires constitue un autre dĂ©fi important, et ce non seulement sous lâangle de leur responsabilitĂ© Ă©ventuelle, mais Ă©galement dans la perspective dâune exploitation optimalisĂ©e de leurs spĂ©cificitĂ©s dans lâintĂ©rĂȘt des parties prenantes (en particulier des titulaires de droits). Le monde connectĂ© suppose aussi dâĂ©laborer un rĂ©gime qui permette de gĂ©rer la circulation des biens numĂ©riques, soit la capacitĂ© des utilisateurs de transfĂ©rer Ă des tiers les biens numĂ©riques quâils ont obtenu et dont ils souhaitent se dĂ©faire. Les rĂ©seaux numĂ©riques reflĂštent par ailleurs de façon exemplaire le phĂ©nomĂšne de lâinnovation ouverte, qui repose sur des interactions Ă©troites et multiples entre les acteurs du marchĂ©, qui recherchent lâinnovation chez autrui (inbound open innovation) et explorent des canaux externes pour diffuser leur propre crĂ©ativitĂ© (outbound open innovation). Lâinnovation ouverte crĂ©e toutefois des situations de dĂ©pendance auxquelles il faut ĂȘtre attentif, comme le montre la jurisprudence suisse et Ă©trangĂšre. Enfin, le monde connectĂ© repose sur une architecture informatique complexe, qui met en Ă©vidence lâimportance fondamentale des logiciels dans cet environnement. Or, le traitement des logiciels par le droit dâauteur reste parfois incertain. En somme, les dĂ©fis actuels et futurs du droit dâauteur restent nombreux. Ils semblent en tout Ă©tat inviter Ă revisiter le rĂŽle des autoritĂ©s, qui Ă©volue dâune fonction de dĂ©cideur Ă celle dâobservateur ou mĂȘme de mĂ©diateur et arbitre des intĂ©rĂȘts opposĂ©s des parties prenantes. Le droit dâauteur, qui protĂšge la crĂ©ativitĂ© et lâinnovation, se doit dâĂȘtre lui-mĂȘme innovateur pour faire face avec efficacitĂ© aux dĂ©fis du monde numĂ©rique.
Jacques de Werra | sic! 2014 Ausgabe 4
Mit den VorschlĂ€gen der AGUR12 tritt die Schweiz mit vielen wichtigen VorschlĂ€gen zur Urheberrechtsreform an die Weltöffentlichkeit. Der Verfasser beleuchtet einige der VorschlĂ€ge und Themen aus der AGUR-Diskussion im Lichte des deutschen Rechts und der EU-Diskussion. Er zeigt, dass die Schweiz auf dem Weg ist, ein sehr innovatives System des ImmaterialgĂŒterrechts behutsam und vorsichtig zu entwickeln. Gleichzeitig zeigt er Desiderate fĂŒr die kĂŒnftige Entwicklung auf, etwa im Bereich des Urhebervertragsrechts oder der Frage der EigentumsfĂ€higkeit von Daten.
Thomas Hoeren | sic! 2014 Ausgabe 4
Kennzeichen, insbesondere Marken, sind in einem einige Jahrzehnte dauernden Prozess als unentbehrliche Bestandteile einer auf dem Wettbewerbsprinzip beruhenden Wirtschaftsordnung anerkannt worden. Umfang und Grenzen dieser Ausschliesslichkeitsrechte haben sich in der Schweiz und in der EU aufgrund verschiedener methodisch-dogmatischer Grundlagen unterschiedlich entwickelt. Beispielhaft werden diese Unterschiede beim Erschöpfungsregime, der Funktionenlehre, beim Vorgebrauch, bei der Verwirkung von AnsprĂŒchen, bei GewĂ€hrleistungszeichen sowie bei geografischen Herkunftskennzeichnungen skizziert. Trotz aller Unterschiede besteht im Ergebnis indes weitgehende Ăbereinstimmung.
JĂŒrg Simon | sic! 2014 Ausgabe 4
Die Vereinheitlichung (und Harmonisierung) des europĂ€ischen Markenrechts hat zwar in den 50er-Jahren des 20. Jahrhunderts begonnen, kurz nach der Schaffung der EWG, fĂŒhrte aber erst 1988 zum Erfolg mit der Verabschiedung der Ersten Richtlinie zur Angleichung des Markenrechts der Mitgliedstaaten und 1993 mit der Verabschiedung der Verordnung ĂŒber die Gemeinschaftsmarke. Das Ergebnis ist die ParallelitĂ€t nationaler und EU-weiter Markenrechte. Die seinerzeit geschaffenen Regeln des materiellen Markenrechts und des Verfahrensrechts haben sich insgesamt bewĂ€hrt, wie eine Analyse der Bestimmungen ĂŒber die SchutzfĂ€higkeit, die Schutzhindernisse, die Ausschlussrechte und deren Schranken sowie der Verfahren vor dem EuropĂ€ischen Marken- und Musteramt (dem «Harmonisierungsamt fĂŒr den Binnenmarkt») zeigt. Das europĂ€ische Markenrecht hat ĂŒber die Grenzen der EU hinaus gewirkt. Dies wird am Beispiel der Schweiz gezeigt. In der Schweiz gelten zu einem grossen Teil mit dem EU-Recht ĂŒbereinstimmende Bestimmungen, wobei es jedoch zum Teil signifikante Abweichungen gibt, wie z.B. bei der Erschöpfung des Markenrechts. Auch gilt, dass trotz einer weitgehend ĂŒbereinstimmenden Gesetzeslage sich keineswegs immer dieselben Ergebnisse bei denselben oder Ă€hnlichen Marken ergeben.
Alexander von MĂŒhlendahl | sic! 2014 Ausgabe 4
Das vor gut einem Jahr beschlossene Patentpaket der EuropÀischen Union, bestehend aus zwei Verordnungen und einem Staatsvertrag, wird bei seinem Inkrafttreten unter anderem das materielle Recht der Patentverletzung europaweit verfestigen und auf eine neue formelle Grundlage stellen. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen dem europÀischen und dem schweizerischen Recht bestehen und ob seitens der Schweiz gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
Cyrill P. Rigamonti | sic! 2014 Ausgabe 4
Anfang 2010 Ă€nderte das EuropĂ€ische Patentamt seine Rechtsprechung mit der Folge, dass Patente auf weiteren medizinischen Indikationen kĂŒnftig breitere Rechte entfalten dĂŒrften. Diese PraxisĂ€nderung wirkt sich auch in der Schweiz aus, weshalb das Bundesgericht 2011 festhielt, aufgrund der neuen Rechtsprechung sei die Freiheit der Ărzte, Generika zu verschreiben oder zu verabreichen, möglicherweise eingeschrĂ€nkt. Zur Behebung dieser Problematik soll anlĂ€sslich der laufenden Revision des Heilmittelgesetzes in das Patentgesetz eine neue Ausnahme von der Wirkung des Patents aufgenommen werden. Stimmt das Parlament der vorgeschlagenen Revision zu, ĂŒbernĂ€hme die Schweiz bei der Sicherstellung der medizinischen Behandlungsfreiheit eine Vorreiterrolle in Europa.
Felix Addor / Christine Vetter | sic! 2014 Ausgabe 4
Der vorliegende Beitrag ist eine Replik auf die Sicht der Schweizer Kollegen, dass Reformbedarf im Patentrecht bestehe, aus der Perspektive von draussen. Nach dem Studium der langjĂ€hrigen Reformen, die nicht weit zurĂŒck liegen, erhĂ€lt der Betrachter den Eindruck, dass die zeitgemĂ€ssen Probleme im Patentrecht wohl bedacht und klug geregelt wurden. Stil und Aussprache der gesetzgebenden Arbeiten bewahren die Tradition der verstĂ€ndlichen Sprachkultur des vielsprachigen Landes.
Dieter Stauder | sic! 2014 Ausgabe 4
GemĂ€ss dem revidierten THG können Produkte, welche in der EU bzw. in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR rechtmĂ€ssig in Verkehr sind, grundsĂ€tzlich auch in der Schweiz frei in Verkehr gebracht werden (sogenanntes «Cassis-de-Dijon-Prinzip»). Lebensmittel bedĂŒrfen hierfĂŒr zusĂ€tzlich einer Bewilligung des BLV. Diese wird in Form einer AllgemeinverfĂŒgung erteilt und gilt auch fĂŒr gleichartige Lebensmittel. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfĂŒllt, so wird das Gesuch durch eine «normale» VerfĂŒgung abgelehnt. Der nachfolgende Beitrag erörtert, ob und ggf. inwiefern Dritte â Konkurrenten einerseits, Konsumenten andererseits â hinsichtlich der VerfĂŒgungen des BLV ĂŒber das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach dem «Cassis-de-Dijon-Prinzip» beschwerdelegitimiert sind.
Dominique Gross | sic! 2014 Ausgabe 3
Der vorsorgliche Rechtsschutz ist in Patentstreitigkeiten â wie auch in anderen Bereichen des ImmaterialgĂŒterrechts â von grosser Bedeutung zur raschen Sicherung kommerzieller Interessen. Verletzungshandlungen können die Bedeutung und die Werthaltigkeit des Patents nachhaltig schwĂ€chen, was ĂŒber Schadenersatzforderungen oder Gewinnherausgabe im ordentlichen Verfahren nur selten ausgeglichen werden kann. Die technisch einwandfreie und zeitlich effiziente Beurteilung von Massnahmebegehren ist daher zentral.
Stefan Kohler / Delia Bosshard | sic! 2014 Ausgabe 2
Zur Sicherung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt im Filmbereich ist der Bundesrat unlĂ€ngst beauftragt worden, einen Vorschlag zur Ausweitung der sog. «Einverleiherklausel» auf digitale Medien und Internet auszuarbeiten. Die hier durchgefĂŒhrte Untersuchung hat keine GrĂŒnde des fĂŒr die Schweiz im VerhĂ€ltnis zur EU massgeblichen Staatsvertragsrechts oder des WTO-Rechts ergeben, die einem solchen Vorhaben entgegenstehen wĂŒrden.
Christoph Beat Graber | sic! 2014 Ausgabe 1
Zeichen, die aufgrund fehlender Unterscheidungskraft oder eines bestehenden FreihaltebedĂŒrfnisses Gemeingut darstellen, sind vom Markenschutz grundsĂ€tzlich ausgeschlossen. Dabei sieht der in Art. 2 lit. a MSchG kodifizierte Verkehrsdurchsetzungstatbestand jedoch eine wichtige Ausnahme vor: So können Zeichen des Gemeingutes von einer Person monopolisiert werden, sofern sie sich fĂŒr die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Verkehr durchgesetzt haben. Dieser Ausnahmetatbestand ist in der Praxis von grosser Bedeutung, da Zeichen mit einem produktspezifischen Sinngehalt fĂŒr viele Unternehmen â gerade wegen des oft vorhandenen Suggestivcharakters â als Kennzeichen besonders interessant sind.
Adrian P. Wyss | sic! 2013 Ausgabe 12
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