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Berichte / Rapports

vom 27. Juni 2013 ĂŒber die Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken fĂŒr blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Menschen

sic! 2021 Ausgabe 1



Das IGE hat die Richtlinien fĂŒr die SachprĂŒfung der nationalen Patentanmeldungen revidiert. Im Wesentlichen sind folgende Punkte hervorzuheben:

sic! 2021 Ausgabe 1



«Bettina will leben»

Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 16. September 2020 (I. Kammer)

Mischa Senn | sic! 2021 Ausgabe 1



«Bettina will leben»
Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 16. September 2020 (I. Kammer)

Mischa Senn | sic! 2021 Ausgabe 1







Waren- und Verpackungsformen können als Marke eingetragen und monopolisiert werden, in der Praxis jedoch ist die Registrierung einer Formmarke oder ihre Durchsetzung Dritten gegenĂŒber nicht immer leicht. Das EuropĂ€ische Gericht hat in seinem jĂŒngsten Entscheid den Schutzumfang von Warenformmarken erheblich gestĂ€rkt und namentlich den Erfahrungssatz, dass die angesprochenen Verkehrskreise sich insbesondere an Wortelementen und weniger an Bild- oder Formelementen orientieren, zumindest ins Wanken gebracht.

Eva-Maria Strobel / Sylvia Polydor | sic! 2020 Ausgabe 12



Bei Konflikten im ICT-Sektor (inkl. Datenschutz) ist oft eine interdisziplinĂ€re, schnelle und kostengĂŒnstige Streiterledigung erwĂŒnscht, um eine lĂ€ngerfristige GefĂ€hrdung grösserer Projekte zu vermeiden. Entsprechende Regeln zur Mediation und zu einem Schiedsverfahren stellt nun der Verein «ITDR – Institution for IT and Data Dispute Resolution» zur VerfĂŒgung; diese Regeln bieten eine gute Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit.

Rolf H. Weber | sic! 2020 Ausgabe 12



Die alljĂ€hrliche von Michael Ritscher konzipierte und geleitete Tagung zum europĂ€ischen ImmaterialgĂŒterrecht fand wiederum im Jugendstil-Hotel «ZĂŒrichberg» statt. TraditionsgemĂ€ss ging der Tagung ein Wochenendausflug mit Skifahren, Langlaufen, Schneeschuhlaufen oder Spazieren – dieses Jahr im Wintersportgebiet Valbella/Arosa – voraus. An der Tagung trafen sich Vertreter von Gerichten und Behörden, der Industrie sowie der Anwaltschaft aus zahlreichen Staaten, um sich ĂŒber die neuesten Entwicklungen des ImmaterialgĂŒterrechts in Europa auszutauschen.

Livia A. Andermatt / Louisa A. Galbraith | sic! 2020 Ausgabe 12



Livia A. Andermatt​ / Louisa A. Galbraith​ | sic! 2020 Ausgabe 12



Einen Rat, den ich als junger Substitut von Peter Heinrich mit auf den Weg bekam, als es darum ging, einer richterlichen Anordnung zu widersprechen. Es war bei Weitem nicht der einzige Ratschlag, den ich als angehender Rechtsanwalt von ihm erhalten hatte. Dieser blieb mir in besonderer Erinnerung.

Christian Hilti | sic! 2020 Ausgabe 11



One of the major consequences of the accumulation of a huge corpus of data is the development of artificial intelligence (AI) and machine learning, because “data is the raw material of AI and the emergence of new uses and applications depends on it.”

sic! 2020 Ausgabe 11



In principle, any person whose IP right is infringed or threatened to be infringed has standing to bring an infringement claim (Art. 55 para. 1 Trade Mark Protection Act [“TmPA»]: Art. 35 para. 1 Designs Act [“DesA»]; Art. 72 Patents Act [“PatA“]; Art. 62 para. 1 Copyright Act [“CA»]).

sic! 2020 Ausgabe 11



Die Frage, wer berechtigt ist, welche AnsprĂŒche gegen wen und in welchem Verfahren einzuklagen, ist im ImmaterialgĂŒterrecht besonders relevant. Der Fragebogen Q275 der AIPPI geht zudem weiter als sein Titel es ahnen lĂ€sst und erörtert neben dem eigentlichen Thema der Aktivlegitimation noch einige verwandte Themen, wie beispielsweise die Frage, ob der angebliche Verletzer eines ImmaterialgĂŒterrechts eine NichtigerklĂ€rung desselben mit Wirkung nur inter partes verlangen kann oder ob gewisse Arten von Rechtsbegehren nur von gewissen Gruppen von KlĂ€gern gestellt werden können. Wie jeder AIPPI Study Questionnaire enthĂ€lt auch Q275 drei Teile. In einem ersten Teil wird das jeweilige (hier: das schweizerische) Recht de lege lata erörtert. Im zweiten Teil schlĂ€gt die Arbeitsgruppe Verbesserungen des anwendbaren Rechts de lege ferenda vor; vorliegend wĂŒrde die Schweizer Gruppe einige Klarstellungen und punktuelle Änderungen, insbesondere bei der Aktivlegitimation von nichtausschliesslichen Lizenznehmern, begrĂŒssen. Im letzten Teil werden Fragen zur internationalen Harmonisierung dieses Rechtsgebiets gestellt. Die Schweizer Gruppe wĂŒnscht insofern eine Vereinheitlichung, dass Rechtsinhaber und ausschliessliche Lizenznehmer fĂŒr Verletzungsklagen grundsĂ€tzlich aktivlegitimiert sein sollen und dass eine NichtigerklĂ€rung erga omnes eines ImmaterialgĂŒterrechts nicht in einem Verfahren ohne Beteiligung des Rechtsinhabers möglich sein soll.

sic! 2020 Ausgabe 11





Um im Internet Produkte zu verkaufen, nutzen zahlreiche VerkĂ€ufer Dienstleistungen Dritter, sei es etwa fĂŒr die Schaltung von Werbung, fĂŒr die Abwicklung oder fĂŒr den Marktauftritt als solchen, also als Marktplatz oder als Handelsplattform. Verletzt nun die Kennzeichnung eines so angebotenen Produkts Markenrechte, beispielsweise weil es ausserhalb der EU in Verkehr gebracht wurde und damit die EU-weite Erschöpfung noch nicht eingetreten ist, ist evident, dass der VerkĂ€ufer selbst markenrechtlich belangt werden kann. Spannender ist jedoch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auch Dritte, deren Dienstleistungen vom VerkĂ€ufer dabei in Anspruch genommen wurden, zur Verantwortung gezogen werden können. Indem der EuGH strikt die sehr eng formulierte Vorlagefrage beantwortete, musste er sich im rapportierten Fall nicht eingehender mit diesem heissen Eisen befassen. In rechtlicher Hinsicht ist das nicht zu beanstanden, unbefriedigend ist es dennoch.

Bendicht LĂŒthi | sic! 2020 Ausgabe 11



The inventor is the natural person originating the technical creation constituting an invention, i.e., producing and recording the essential elements of the technical teaching – regardless of how it was done or which tools were used (Art. 3 PatA; Decision S2018_003 of the Federal Patent Court, 24 August 2018, § 9; M. M. Pedrazzini / Ch. Hilti EuropĂ€isches und schweizerisches Patent- und Patentprozessrecht, Bern 2008, 477).

sic! 2020 Ausgabe 10



No. In a landmark dated decision dated 1991, the Swiss Federal Supreme Court recognized the descriptive use defense in the context of a word mark: the owner of the Swiss mark “Valser”, which means “from Vals” (a village located in the canton of GraubĂŒnden, in Switzerland) requested the cancellation of the subsequent marks “Optima Valsertal”, “Piz Ault Valsertal” and “Primus Valsertal” (“Valsertal” meaning “Vals Valley”), on the ground that they create a likelihood of confusion with its mark. All signs were registered in relation to non-alcoholic beverages, and in particular mineral water. The owner of the attacked smarks responded that it was entitled to indicate that its own products originated from the Vals Valley.

sic! 2020 Ausgabe 10







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