Keine Anwendung des Verschlechterungsverbot
BGer 6B_75/2023 vom 18.04.2023 (Publikation vorgesehen) Art. 391 Abs. 2 StPO Art. 398 ff. StPO Art. 409 StPO StPO, Vorverfahren Die Erstinstanz ist nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, wenn die Beschwerdeinstanz das Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung