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Berichte / Rapports

Die Beschwerdeführerin reichte gegen den TV-Spot der Beschwerdegegnerin Beschwerde ein​2. Die III. Kammer unterbreitete den Fall direkt dem Plenum zur Beurteilung, da es sich um grundlegende Fragen handelte, über welche zuerst das Plenum zu entscheiden habe. Das Plenum hat die Beschwerde am 7. November 2017 abgewiesen.





Report of Swiss Group​
Members of the working group: Yaniv ­Benhamou (chairman), Christoph Berchtold, Markus Frick, Yaël Heymann, Michael ­Liebetanz.



Report of Swiss Group
Members of the working group: Peter Bigler, Andreas Glarner (chairman), Andreas Gygi, Andri Hess, Monika Naef, Peter Schramm, Martin ­Toleti, Marc Wullschleger.



On 4 of July WIPO Director General Francis Gurry (DG Gurry) visited the Swiss Federal Institute of Intellectual Property (IPI) and the Federal Department of Foreign Affairs (FDFA) in Bern. He was accompanied by Philippe ­Baechtold, Senior Director of the PCT Services Department, as well as Alexandra Grazioli, Director of the Lisbon Registry for Geographical Indications. DG Gurry also met with Simonetta Sommaruga of the Federal Council. On the occasion of this visit, various IP topics and institutional questions concerning WIPO’s role as a UN organisation and Switzerland’s role as the organi­sation’s host state were discussed.



Die diesjährige Tagung des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz INGRES zur Praxis des Immaterialgüterrechts in der Schweiz fand wieder unter der Leitung von RA Dr. Michael Ritscher und der Organisation von RA Dr. Christoph Gasser im Anschluss an die Mitgliederversammlung im Lake Side Casino ­Zürichhorn in Zürich statt. Auch dieses Jahr wurden die neusten Entwick­lungen und die aktuelle Rechtsprechung im Patent-, Urheber- und Kennzeichenrecht präsentiert und dem ­Publikum Gelegenheit zu Diskussionen und ­gegenseitigem Austausch gegeben. Mit dem traditionellen Apéro auf dem ­Zürichsee bei strahlendem Wetter fand die Tagung ihren Ausklang.



Die Beschwerdegegnerin verwendete ein Logo, in dem die Kantonswappen und die sich auf den Schweizer Wappenschild abstützende Helvetia ab­gebildet sind (vgl. Abb.). Die II. Kammer heisst die Beschwerde gestützt auf Art. 8 des Wappenschutzgesetzes gut.



Report of Swiss Group

Members of the working group: Frederic Brand, Philipp Groz, James Merz, Roger Staub, Patrick Troller and Thomas Widmer (chair).



Report of Swiss Group

Members of the working group: Simone Billi, Andreas Gygi, Thomas Kretschmer, Peter Ling, Paul Pliska, Sébastien Ragot, Beat ­Rauber, Cyrill Rieder, Hannes Spillmann, Simon Strässle, Marco Zardi.



Die Beschwerdegegnerin bietet als Dienstleistung u.a. die Vermittlung von Fachkräften auf ihrer Website an. Da sie die Fachkräfte nur vermittelt, werden auf der Website nur «Richtpreise» angegeben; die effektiven Preise werden erst im Vertrag zwischen dem Kunden und der Fachkraft festgelegt.



Für die bisherigen Arbeiten an der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes war die AGUR12 zentral, eine Arbeitsgruppe bestehend aus verschiedensten Inte­r­essenvertretern. Allerdings, so begrüsste Prof. Dr. Reto M. Hilty, Präsident des Forums und Direktor am ­Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb in München, die Anwesenden, sei die Wissenschaft im Gesetz­gebungsprozess kaum zu Wort ge­kommen. Der Bundesrat habe diesen unabhängigen Sachverstand bislang nicht genutzt. Ziel dieser 16. Urheberrechtstagung, welche 70 Jahre nach der Gründung des SF-FS wiederum aus Anlass einer Urheberrechtsrevision Experten aus Wissenschaft und Praxis zusammenführe, sei es nun, auch unabhängige Meinungen zu Wort kommen zu lassen.



On 4 May 2017 took place in Lausanne the Swiss LES seminar entitled “Branding in the digital world: seen through legal eyes”.



Der letztjährige Ittinger Workshop des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) fand traditionsgemäss in der Kartause Ittingen statt. Geleitet wurde die Tagung zum Thema «Kohärenz im Kennzeichenrecht» von Dr. Michael Ritscher, LL.M., während Dr. Christoph Gasser, LL.M., für die Organisation verantwortlich war.



Eine Bank machte auf ihrer Webseite verschiedene Werbeaussagen über ihre Kreditdienstleistungen. Gegen ­einige Aussagen erhob ein in der Schuldenberatung tätiger Verband eine ­Beschwerde. Die II. Kammer der SLK hiess die Beschwerde in einem Punkt gut, in den anderen Punkten wies sie die Beschwerde ab.



Ein Unternehmen erhob gegen einige Werbeaussagen eines anderen im Hotelfachbereich tätigen Unternehmens Beschwerde. Die I. Kammer hiess die Beschwerde gut. Gegen den Kammerentscheid erhob der Beschwerdegegner Rekurs (Willkürrüge). Das Plenum hat den Rekurs am 23. November 2016 abgewiesen und den Entscheid der I. Kammer im Ergebnis bestätigt.



Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 11. Mai 2016 (II. Kammer)
Sachverhalt:1 Eine Detailhändlerin machte insb. bei Medienauftritten u.a. die Aussage, sie sei «die nachhaltigste Detailhändlerin der Welt». Gegen diese Aussage reichte ein Konsument Beschwerde ein. Die II. Kammer der SLK wies die Beschwerde gemäss den nachfolgenden Erwägungen ab. Gegen den Kammer-Entscheid ­erhob der Beschwerdeführer Rekurs (Willkürrüge) gemäss Art. 19 des Geschäftsreglements. Das Plenum hat den Rekurs am 23. November 2016 ab­gewiesen und den Entscheid der II. Kammer damit bestätigt. Erwägungen der II. Kammer: 1. Der Beschwerdeführer macht ­geltend, dass die beanstandete Werbeaussage täuschend und irreführend sei. Die Beschwerdegegnerin sei nicht nachhaltig und könne daher auch nicht am nach­haltigsten sein. Solange weniger als 100% des Gesamtumsatzes oder wenigstens ein das Unternehmen wirtschaftlich nachweislich vollumfänglich tragender Anteil aus nachgewiesener und durch den Endkunden direkt vor Ort überprüfbar nachhal­tiger Produktion stamme, könne diese Aussage nicht lauter sein. 2. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die beanstandete Aussage korrekt und lauter sei, sofern sie in der beanstandeten Form überhaupt getätigt worden sei. Verschiedene Auszeichnungen hätten gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu anderen Detailhandelsunternehmen im Bereich Nachhaltigkeit aktiver sei. Die Aussage sei aber immer im Zusammenhang mit diesen Auszeichnungen und nicht isoliert geäussert worden. 3. Gemäss den vorliegenden Unterlagen wird die Aussage «nachhaltigste Detailhändlerin der Welt» immer mit Bezug auf ein Rating und damit Test­ergebnis der Ratingagentur Y AG kommuniziert. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu­treffend ausführt, liegt dem Testresultat der Y AG ein weltweiter Vergleich zur Kon­kurrenz der Beschwerdegegnerin zugrunde. Wenn die Beschwerdegegnerin in diesem Test sämtliche anderen getesteten Konkurrenten hinter sich lässt, so ist die Aussage «nachhaltigste Detailhändlerin der Welt» objektiv richtig, da es gemäss diesem Testresultat offenbar keine andere Detailhändlerin gibt, die nachhaltiger ist als die Beschwerdegegnerin. Diese (kommerzielle) Kommunikation entspricht dem Grundsatz Nr. 3.3 und den Richtlinien für Tests der Lauterkeitskommission (insbesondere Ziff. III.3; vgl. dazu A. Gersbach, Neuer Grundsatz über das Testwesen, sic! 2001, 274; SLKE «Bester Empfang. Höchste Tonqua­lität» vom 9. Februar 2002 [sic! 2002, 393]). Dementsprechend ist die Kommunikation der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. 4. Die Argumentation des Beschwerdeführers setzt sich eingehend mit dem Begriff der Nachhaltigkeit als solchem auseinander. Er macht zusammenfassend geltend, dass die ­Beschwerdegegnerin überhaupt nicht nachhaltig sei. In diesem Sinne wendet sich die Argumentation des Be­schwerde­führers nach Auffassung der Kammer nicht gegen die Beschwerdegegnerin, sondern gegen die Richtigkeit des Testresultates der Y AG. So gesehen müsste der Beschwerdeführer gegen die Y AG vorgehen und deren Testverfahren oder Testresultate anfechten. Im Übrigen ergeben sich aus den Beilagen zur Beschwerde keine Anhaltspunkte und damit Beweismit­tel, dass diese Testverfahren und -resultate in Fachkreisen allgemein angefochten und für nicht plausibel erachtet werden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Erwägungen des Plenums vom 23. November 2016: 1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des ­Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund­satz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeits­bericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizeri­sche Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. 2. Aus der Rekursschrift, die sich ­gegen mehrere Kammerentscheide richtet, ist nicht ersichtlich, inwiefern der jeweils betroffene vorinstanzliche Entscheid an solchen konkreten Willkürgründen leiden soll. Der Rekurrent erhebt vielmehr weitere pauschale, ­ehrrührige Vorwürfe an die Beschwerdegegnerinnen («gewerbsmässig betrügerisch», «grüngauklerisch» etc.). Die vom Rekurrenten vorliegend erhobene Forderung, dass die Zertifizierungsstellen auf sämtlichen Kommunikationsmitteln anzugeben seien, war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Es ergibt sich daraus auch kein Willkürgrund zur Anfechtung des vorliegenden Beschlusses. Der Rekus ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Mitgeteilt von Mischa Senn, Prof. Dr. iur., Fachexperte und ­Vizepräsident SLK

Fussnoten:
1
Die Sachverhaltsdarstellung ist nicht Bestandteil des offiziellen Entscheides (sie wurde vom Berichterstatter hinzugefügt).


Eine Stiftung beschwerte sich darüber, dass ein Verlag gegenüber den An­zeigenkunden angeben würde, seine Zeitschrift habe 2,6 Leser pro Exemplar und eine Reichweite von 145 000 Personen; zudem gebe der Verlag an, dass der Kioskverkauf zwischen 2500 und 3000 Exemplare betragen würde.



Eine Getränkeproduzentin bewarb eines ihrer Getränke in einem Werbespot u.a. mit der Aussage: «Das neue X mit dem erfrischenden Geschmack von Pfirsich […]». Gegen diese Aussage reichte eine Konsumentenorganisation Beschwerde ein.



Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994
Guatemala 12. Dezember 2016
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Traité sur le droit des marques du 27 octobre 1994
Guatemala 12 décembre 2016
  Von der WIPO verwaltete, noch nicht in Kraft getretene internationale Verträge Vertrag von Peking vom 24. Juni 2012 über audiovisuelle Darbietungen
St. Vincent und die Grenadinen 5. September 2016 (Ratifikationsdatum)
Gabun 21. September 2016 (Ratifikationsdatum)
Vertrag von Marrakesch vom 27. Juni 2013 um den Zugang von Blinden, Sehbehinderten und Menschen mit anderen Schwierigkeiten beim Lesen der gedruckten Texte zu veröffentlichten Werken zu erleichtern
St. Vincent und die Grenadinen 5. Dezember 2016
Tunesien 7. Dezember 2016
Traités internationaux administrés par l’OMPI non encore en vigueur Traité de Pékin du 24 juin 2012 sur les interprétations et exécutions audiovisuelles
Saint-Vincent-et-les Grenadines 5 septembre 2016 (date de ratification)
Gabon 21 septembre 2016 (date de ratification)
Traité de Marrakech du 27 juin 2013 visant à faciliter l’accès des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d’autres difficultés de lecture des textes imprimés aux œuvres publiées
Saint-Vincent-et-les Grenadines 5 décembre 2016
Tunisie 7 décembre 2016


Neue Mitgliedstaaten internationaler Konventionen (Datum des Inkrafttretens) Patentrechtsvertrag vom 1. Juni 2000
Belarus 21. Oktober 2016
Nouvelles adhésions à des conventions internationales (date d’entrée en vigueur) Traité du 1er juin 2000 sur le droit des brevets
Bélarus 21 octobre 2016
  Informationen Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle revidiert in Den Haag am 28. November 1960 Ägypten Am 18. Juli 2016 Hinterlegung der Urkunde, welche die Genehmigung der Ausserkraftsetzung der Fassung von London (1934) bescheinigt. Die Ausserkraftsetzung wird rechtswirksam am 18. Oktober 2016. Budapester Vertrag vom 28. April 1977 über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland Mitteilung der Änderungen der Kontaktdaten der folgenden internationalen Hinterlegungsstelle: Culture Collection of Algae and Protozoa (CCAP) SAMS Ltd. Scottish Marine Institute Oban, Argyll PA37 1QA Scotland
Telefon: +44 (0) 1631 559 000/ +44 (0) 1631 559 268 (direkt)
Telefax: +44 (0) 1631 559 001
E-Mail: [email protected] Internet: www.ccap.ac.uk Mitteilung der Änderung des Textes der Mikroorganismustypen, welche durch die Culture Collection of Algae and Protozoa (CCAP) akzeptiert wurden. |Diese Mitteilung ist auf der Website der WIPO veröffentlicht: <www.wipo.int/treaties/en/egistration/budapest/> Für nähere Informationen betreffend die vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum anerkannten Sammelstellen (Art. 45c Abs. 3 PatV) siehe die Website des Instituts: <www.ige.ch/de/juristische-infos/echtsgebiete/patente/erfindungen-auf-mikrobiologischem-gebiet.html> Informations Arrangement de La Haye concernant le dépôt international des dessins ou modèles industriels revisé à La Haye le 28 novembre 1960 Égypte Notification de l’instrument d’acceptation d’extinction de l’Acte de Londres (1934), le 18 juillet 2016. L’extinction prendra effet le 18 octobre 2016. Traité de Budapest du 28 avril 1977 sur la reconnaissance internationale du dépôt des micro-organismes aux fins de la procédure en matière de brevets Royaume-Uni de Grande Bretagne et d’Irlande du Nord Communication relative aux changements de coordonnées de l’autorité de dépôt internationale suivante: Culture Collection of Algae and Protozoa (CCAP) SAMS Ltd. Scottish Marine Institute Oban, Argyll PA37 1QA Scotland
Téléphone: +44 (0) 1631 559 000/ +44 (0) 1631 559 268 (ligne directe)
Télécopieur: +44 (0) 1631 559 001
E-mail: [email protected] Internet: www.ccap.ac.uk Communication relative à la modification du texte de la liste des types de micro-organismes acceptés en dépôt par la Culture Collection of Algae and Protozoa (CCAP) Cette notification sera publiée sur le site web de l’OMPI: <www.wipo.int/treaties/fr/egistration/budapest/> Pour de plus amples informations sur les collections de cultures reconnues par l’Institut Fédéral de la Propriété Intellectuelle (art. 45c al. 3 OBI), consultez le site web de l’Institut: <www.ige.ch/fr/infos-juridiques/domaines-juridiques/brevets/inventions-dans-le-domaine-de-la-microbiologie.html>


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