Urs Saxer, Von den Medien zu den Plattformen
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BGer 4A_369/2023 vom 03.01.2024 (Publikation vorgesehen)Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 962a ORRechnungslegung Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu verlangen, muss bei Aktiengesellschaften spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betref
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BGer 5A_81/2022 vom 12.05.2023 (Publikation vorgesehen)Art. 27 Abs. 1, Art. 32, Art. 73 Abs. 1 IPRGKindesverhältnis Die Nachbeurkundung des im Ausland begründeten Kindesverhältnisses im schweizerischen Zivilstandsregister richtet sich nach Art. 32 IPRG (Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) durch Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen (Ab
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BGer 4A_412/2022 vom 11.05.2023 (Publikation vorgesehen)Art. 336b ORmissbräuchliche Kündigung Der Arbeitnehmer trägt die Behauptungslast für die Einsprache gegen die Kündigung nach Art. 336b OR. Die Frist für die Vornahme der Einsprache durch den Arbeitnehmer stellt eine Verwirkungsfrist dar. Auch wenn die Verwirkung von Amtes wegen zu berücksichtigen ist,
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BGer 5A_816/2022 vom 29.03.2023 (Publikation vorgesehen)Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKGLohn Ein vollstreckbares Urteil, das einen Arbeitgeber dazu verurteilt, einem Arbeitnehmer einen Bruttolohn abzüglich der von diesem zu tragenden Sozialabgaben zu zahlen, stellt einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Arbeitgeber kann jedoch al
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BGer 5A_77/2022 vom 15.03.2023 (Publikation vorgesehen)Art. 285 Abs. 2 ZGBBetreuungsunterhalt Die für ein Kind ausbezahlte Hilflosenentschädigung ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht nicht zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht für einen allfälligen Betreuungsunterhalt. Die Hilflosenentschädigung soll
U Urteilsbesprechungen
ZB.2022.6 vom 08.08.2022 Art. 119 OR, Art. 259d OR Eine Geschäftsmieterin eines Schnellimbiss-Restaurants verlangte aufgrund des Corona-Lockdowns eine Mietzinsherabsetzung um 100 % für die Zeit vom 16. März bis 10. Mai 2020 und die Rückzahlung des während dieses Zeitraums zu viel bezahlten Mietzinses von CHF 64'719.45 nebst Zins. [...] Chrisoph Meyer | leg