SchKG / definitive Rechtsöffnung

Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 SchKG

Lohn

Ein vollstreckbares Urteil, das einen Arbeitgeber dazu verurteilt, einem Arbeitnehmer einen Bruttolohn abzüglich der von diesem zu tragenden Sozialabgaben zu zahlen, stellt einen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Arbeitgeber kann jedoch als Einrede i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG seine Verpflichtung zur Abführung dieser Beiträge geltend machen. Es obliegt ihm dann, den Umfang seiner Verpflichtung urkundlich nachzuweisen. Andernfalls ist im Umfang des Bruttolohnes die Rechtsöffnung zu erteilen; es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, den Inhalt des Urteils zu überprüfen, indem er selbst den Nettolohn bestimmt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss der Arbeitgeber aber nicht geltend machen, die geschuldeten Sozialabgaben tatsächlich bezahlt zu haben. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung.

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| legalis brief ArbR 28.08.2023