OR / Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard

Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 962a OR

Rechnungslegung

Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu verlangen, muss bei Aktiengesellschaften spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs ausgeübt werden. Dadurch bleibt hinreichend Zeit, die Jahresrechnung samt Abschluss nach anerkanntem Standard ordnungsgemäss zu erstellen, die Einhaltung des anerkannten Standards durch einen zugelassenen Revisionsexperten prüfen zu lassen und den Abschluss fristgerecht der Generalversammlung vorzulegen, die innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden hat. Es bleibt offen, ob sich diese Regel unmittelbar durch Auslegung der einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen oder durch (zulässige) Lückenfüllung ergibt. Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, unter Kostenauflage an die beschwerdeführende Person.

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| legalis brief GesR 25.03.2024