OR / Abschluss nach anerkanntem Rechnungslegungsstandard
Art.â 962 Abs.â 2 Ziff.â 1 und Art.â 962a OR
RechnungslegungDas Recht, gestĂŒtzt auf Art.â 962 Abs.â 2 Ziff.â 1 OR fĂŒr ein bestimmtes GeschĂ€ftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu verlangen, muss bei Aktiengesellschaften spĂ€testens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden GeschĂ€ftsjahrs ausgeĂŒbt werden. Dadurch bleibt hinreichend Zeit, die Jahresrechnung samt Abschluss nach anerkanntem Standard ordnungsgemĂ€ss zu erstellen, die Einhaltung des anerkannten Standards durch einen zugelassenen Revisionsexperten prĂŒfen zu lassen und den Abschluss fristgerecht der Generalversammlung vorzulegen, die innert sechs Monaten nach Ablauf des GeschĂ€ftsjahres stattzufinden hat. Es bleibt offen, ob sich diese Regel unmittelbar durch Auslegung der einschlĂ€gigen obligationenrechtlichen Bestimmungen oder durch (zulĂ€ssige) LĂŒckenfĂŒllung ergibt. Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen, unter Kostenauflage an die beschwerdefĂŒhrende Person.
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