Scheidung / Kindesunterhalt

Art. 285 Abs. 2 ZGB

Betreuungsunterhalt

Die für ein Kind ausbezahlte Hilflosenentschädigung ist bei der Berechnung des Kindesunterhalts auch nach revidiertem Kindesunterhaltsrecht nicht zu berücksichtigen, insbesondere auch nicht für einen allfälligen Betreuungsunterhalt. Die Hilflosenentschädigung soll die durch eine Behinderung verursachten zusätzlichen Kosten für die Hilfe oder Überwachung bei alltäglichen Lebensverrichtungen pauschal entschädigen. Nach bisheriger Rechtsprechung war die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht zu berücksichtigen, weil die Hilflosenentschädigung nicht direkt für den Unterhalt des Kindes bestimmt sei, sondern die Hilfe finanzieren sollte, die das Kind bei alltäglichen Handlungen benötige. Der mit Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts neu eingeführte Betreuungsunterhalt soll den Verlust oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Elternteils ausgleichen, der das Kind betreut. Mit einem Teil der kantonalen Praxis und der Lehre ist anzunehmen, dass die [...]

| legalis brief FamR 16.08.2023