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IPI – LES, le 30 avril 2014 à Genève

Olivier Veluz | sic! 2015 édition 5







Mischa Senn | sic! 2015 édition 2








Die Konkurseröffnung stellt keinen Grund für eine sofortige Beendigung eines Lizenzvertrages an IP-Rechten, die zur Konkursmasse gehören, dar. Dauerschuldverhältnisse, u. a. Lizenzvereinbarungen, bleiben in Kraft für die vereinbarte Vertragsdauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin. Nichtdestotrotz kann der Konkursverwalter entscheiden, die Lizenzverpflichtungen des Konkursiten, sei dieser Lizenzgeber oder Lizenznehmer, weiter zu erfüllen. Darüber hinaus, und soweit der Lizenzvertrag dies erlaubt, kann der Konkursverwalter die vertraglichen Rechte des Konkursiten an Dritte übertragen.


Im schweizerischen Urheberrecht ist die Erschöpfung gesetzlich geregelt (Art. 12 URG). Sie knüpft an die Veräusserung eines Werkexemplars mit Zustimmung des Rechtsinhabers an. Erschöpft wird das Recht zur Weiterveräusserung und zum weiteren Vertrieb (z.B. durch Vermietung) des Werkexemplars. Differenzierende Regeln finden sich für audiovisuelle Werke, Computerprogramme und Werke der Baukunst. Sie lassen entweder die Erschöpfungswirkungen erst zeitlich aufgeschoben (audiovisuelle Werke) oder nur beschränkt (Computerprogramme dürfen nicht vermietet werden) eintreten oder dehnen die Erschöpfungswirkung wegen der Natur des Werkes aus (Bauwerke dürfen auch verändert werden). Ist das fragliche Werkexemplar rechtmässig auf den Markt gelangt, kommt es nicht mehr auf den Fortbestand des Vertrags an, unter dem die Erstveräusserung erfolgt ist. Auch kann die urheberrechtliche Erschöpfungswirkung nicht vertraglich wegbedungen werden.


Das Schweizer Patentgesetz kennt mit Artikel 35 ein Mitbenützungsrecht aufgrund einer Vorbenutzung. Ein Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmässig genutzt hat oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.


Eine zweite medizinische Anwendung, z. B. die Behandlung einer neuen Indikation, die Behandlung einer neuen Patientengruppe, eine neue Verabreichungsform, ein neues Dosierungsregime oder eine neue Anwendung beruhend auf einem anderen technischen Effekt, kann in der Schweiz mittels eines nationalen schweizerischen oder eines europäischen Patents geschützt werden. Das schweizerische Patentgesetz schreibt dabei für nationale Patente die sogenannte schweizerische Anspruchsform, vor, während unter dem EPÜ nur noch das Format des zweckgebundenen Stoffanspruchs zur Verfügung steht. Möglicherweise hat ein für eine zweite medizinische Anwendung erteilter Swiss-type claim in einem Schweizer Patent einen kleineren Ausschliesslichkeitsbereich als ein unter dem EPÜ für dieselbe Erfindung erteilter zweckgebundener Stoffanspruch eines europäischen Patents. Rechtsprechung und Literatur haben dies bisher allerdings nicht im Detail analysiert.


Die diesjährige Winterversammlung des Instituts für gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) fand im Anschluss an den traditionellen Skiausflug im Zürichberg Sorell Hotel statt. Geleitet wurde die wiederum von zahlreichen Spezialisten aus dem In- und vor allem auch aus dem europäischen Ausland besuchte Tagung von RA Dr. Michael Ritscher, während RA Dr. Christoph Gasser die Verantwortung für die Organisation übernommen hatte. Auch dieses Jahr trugen herausragende Persönlichkeiten aus Richterschaft, Wissenschaft und Industrie die neuesten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung zum in der Europäischen Union harmonisierten und vereinheitlichten Patent-, Urheber-, Design- und Kennzeichenrecht vor und es bestand trotz des dichten Programms ausreichend Gelegenheit für Diskussionen.

Celine Herrmann | sic! 2014 édition


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