B
Berichte / Rapports


Das Schweizer Patentgesetz kennt mit Artikel 35 ein MitbenĂŒtzungsrecht aufgrund einer Vorbenutzung. Ein Patent kann demjenigen nicht entgegengehalten werden, der bereits vor dem Anmelde- oder PrioritĂ€tsdatum die Erfindung im guten Glauben im Inland gewerbsmĂ€ssig genutzt hat oder besondere Anstalten dazu getroffen hat.



Eine zweite medizinische Anwendung, z. B. die Behandlung einer neuen Indikation, die Behandlung einer neuen Patientengruppe, eine neue Verabreichungsform, ein neues Dosierungsregime oder eine neue Anwendung beruhend auf einem anderen technischen Effekt, kann in der Schweiz mittels eines nationalen schweizerischen oder eines europĂ€ischen Patents geschĂŒtzt werden. Das schweizerische Patentgesetz schreibt dabei fĂŒr nationale Patente die sogenannte schweizerische Anspruchsform, vor, wĂ€hrend unter dem EPÜ nur noch das Format des zweckgebundenen Stoffanspruchs zur VerfĂŒgung steht. Möglicherweise hat ein fĂŒr eine zweite medizinische Anwendung erteilter Swiss-type claim in einem Schweizer Patent einen kleineren Ausschliesslichkeitsbereich als ein unter dem EPÜ fĂŒr dieselbe Erfindung erteilter zweckgebundener Stoffanspruch eines europĂ€ischen Patents. Rechtsprechung und Literatur haben dies bisher allerdings nicht im Detail analysiert.



Die diesjĂ€hrige Winterversammlung des Instituts fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) fand im Anschluss an den traditionellen Skiausflug im ZĂŒrichberg Sorell Hotel statt. Geleitet wurde die wiederum von zahlreichen Spezialisten aus dem In- und vor allem auch aus dem europĂ€ischen Ausland besuchte Tagung von RA Dr. Michael Ritscher, wĂ€hrend RA Dr. Christoph Gasser die Verantwortung fĂŒr die Organisation ĂŒbernommen hatte. Auch dieses Jahr trugen herausragende Persönlichkeiten aus Richterschaft, Wissenschaft und Industrie die neuesten Entwicklungen und die aktuelle Rechtsprechung zum in der EuropĂ€ischen Union harmonisierten und vereinheitlichten Patent-, Urheber-, Design- und Kennzeichenrecht vor und es bestand trotz des dichten Programms ausreichend Gelegenheit fĂŒr Diskussionen.



Nur wenige dem EuGH vorgelegte Rechtssachen haben Anlass zu so intensiven politischen Auseinandersetzungen gegeben wie die Rechtssache «Onel/Omel». Die Entscheidung des Benelux-Amtes fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz, dass eine ernsthafte Benutzung in den Niederlanden nicht ausreichte, den Widerspruch gegen die Eintragung der Benelux-Marke «Omel» auf die Ă€ltere Gemeinschaftsmarke «Onel» zu stĂŒtzen, löste in betroffenen Wirtschaftskreisen wie auch bei der Kommission BestĂŒrzung aus. Jetzt, fast ein Jahr, nachdem der EuGH seine Entscheidung verkĂŒndete, sind die Kommentatoren bemerkenswert still geworden. Das scheint jedoch nicht fĂŒr eine allgemeine Zufriedenheit mit den in der Entscheidung gegebenen Antworten zu sprechen. Eher ist das Gegenteil der Fall: Die Entscheidung lĂ€sst so viele Fragen offen, dass niemand sagen kann, was sie eigentlich bedeutet.

Annette Kur | sic! 2013 édition 12



Am 13. Juni 2013 hat das höchste Gericht der Vereinigten Staaten Patente auf isolierte DNA fĂŒr ungĂŒltig befunden. Die Entscheidung stellt einen wichtigen Meilenstein in der Diskussion ĂŒber die Patentierbarkeit von biotechnologischen Erfindungen dar. Sie bricht auch mit einer jahrzehntelangen Praxis des US-Patentamtes und erklĂ€rt im Ergebnis Tausende von US-PatentansprĂŒchen an isolierter DNA fĂŒr ungĂŒltig. Schliesslich unterstreicht sie erneut die unterschiedlichen Ansichten zu diesem Thema auf beiden Ufern des Nordatlantiks, allerdings in einer ungewöhnten Konstellation, da sie die US-Patentierungspraxis um einiges restriktiver macht als jene des EuropĂ€ischen Patentamtes.

Peter Ling | sic! 2013 édition 12





WĂ€hrenddem sich der letztjĂ€hrige Ittinger Workshop dem VerhĂ€ltnis von Design- und Markenrecht widmete, stand die vom INGRES, dem IGE und dem Bundesverwaltungsgericht organisierte Tagung dieses Jahr wiederum ganz im Zeichen des Markenrechts. Thema bildete die Wechselwirkung zwischen Registereintrag und Benutzung einer Marke. Die Thematik wurde im Lichte der jĂŒngsten schweizerischen und europĂ€ischen Rechtsprechung prĂ€sentiert und diskutiert. Die Teilnehmer konnten sich dabei aktiv mit den unterschiedlichen TatbestĂ€nden, bei denen der tatsĂ€chliche Gebrauch eines Kennzeichens eine Rolle spielt, auseinandersetzen. Dabei zeigte sich, dass Fragen rund um die ZeichenbenĂŒtzung, z.B. bei der Beurteilung von Markenverletzungen, dem rechtserhaltenden Gebrauch, der Verkehrsdurchsetzung oder der berĂŒhmten Marke gleichermassen praxisrelevant wie komplex sind. So dĂŒrfte es kein Zufall sein, dass sich die Rechtsprechung gerade in letzter Zeit beachtlich hĂ€ufig mit Fragen des Markengebrauchs zu beschĂ€ftigen hatte, was dem Thema besondere AktualitĂ€t verlieh. Die Analyse der Entscheide zeigte aber nicht nur die praktische Relevanz des Themas, sondern auch, dass Detailfragen rund um den Markengebrauch den Ausgang eines Verfahrens zunehmend entscheidend beeinflussen.

Stefan Hubacher | sic! 2013 édition 12





Le 5 juin 2013, s’est tenu Ă  GenĂšve le sĂ©minaire annuel organisĂ© conjointement par le Licensing Executive Society et l’Institut FĂ©dĂ©ral de la PropriĂ©tĂ© Intellectuelle, ayant pour thĂšme les «DĂ©veloppements rĂ©cents en droit des marques».

Isabelle Bruder / MichÚle Burnier | sic! 2013 édition 11



Das Institut fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz (INGRES) fĂŒhrte die mittlerweile traditionelle alljĂ€hrliche Tagung zur Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts wie gewohnt im Anschluss an seine Mitgliederversammlung im Lake Side Casino ZĂŒrichhorn in ZĂŒrich durch. FĂŒr die Leitung der Tagung zeichnete sich RA Dr. Michael Ritscher, PrĂ€sident von INGRES, und fĂŒr die Organisation RA Dr. Christoph Gasser, GeschĂ€ftsfĂŒhrer des Instituts, verantwortlich. Wie in den vergangenen Jahren prĂ€sentierten auch an der diesjĂ€hrigen Veranstaltung hervorragende Fachleute die aktuellen Urteile und neuesten Entwicklungen in den Bereichen des Patent-, Urheber- und Kennzeichenrechts.

Samuel Lötscher | sic! 2013 édition 11





Depuis l’entrĂ©e en fonction du Tribunal administratif fĂ©dĂ©ral (TAF) le 1er janvier 2007, sa jurisprudence en matiĂšre de propriĂ©tĂ© intellectuelle fait chaque annĂ©e l’objet d’un compte rendu dans la revue sic! ConsacrĂ©e aux arrĂȘts rendus entre le 1er janvier et le 31 dĂ©cembre 2012, la prĂ©sente publication est, pour la premiĂšre fois, rĂ©digĂ©e en français.





Seit dem 3. Juli 2013 ist auf der IGE-Homepage die neue elektronische PrĂŒfungshilfe aufgeschaltet (vgl. https://ph.ige.ch). Dabei handelt es sich um eine Datenbank des Instituts mit ĂŒber 500 EintrĂ€gen. Sie löst die bisherige Datenbank «PrĂŒfungspraxis» ab und enthĂ€lt zudem Entscheide des Instituts zu Markeneintragungsgesuchen. Damit dient sie Ă€hnlich wie die Klassifikationshilfe (vgl. https://wdl.ige.ch) der Vorhersehbarkeit der Entscheide sowie einer einheitlichen Praxis.

sic! 2013 édition 9



Switzerland notified that it has opted to reject the criterion of first fixation in accordance with Art. 5 para. 3 and will apply the criterion of first publication.

Report of Swiss Group | sic! 2013 édition 9



Several forms of Relief (Additional Relief) other than injunctions or damages are available under Swiss civil law, among others (i) declaratory relief, (ii) delivery up/destruction, (iii) destruction of manufacturing means (iv) rectification by judgment, (v) corrective advertising, (vi) publication of judgment, (vii) order to provide information, (viii) account of profits as well as (ix) reasonable royalty and (x) reparation.

Report of Swiss Group | sic! 2013 édition 9



Fernsehprogramme werden seit LĂ€ngerem nicht mehr nur ĂŒber Antenne, Kabel und Satellit verbreitet, sondern in stetig zunehmendem Umfang auch via Internet. Mit dieser Rechtstatsache wurde jĂŒngst auch der EuGH konfrontiert. Antwortend auf die Vorlagefragen eines englischen Gerichts hĂ€lt er in vorliegendem Urteil fest, dass die öffentliche Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 Info-RL auch das Livestreaming von Fernsehprogrammen ĂŒber das Internet erfasst. Dieses Verdikt ist als solches freilich wenig ĂŒberraschend, bietet aber Gelegenheit, um auf die zwischen dem schweizerischen und dem europĂ€ischen Urheberrecht bestehenden Unterschiede in der Ausgestaltung der urheberrechtlichen Erfassung des Livestreamings hinzuweisen.

Fabian Wigger / Martin Korrodi | sic! 2013 édition 7-8



L’arrĂȘt traite de la portĂ©e du droit prioritaire du titulaire d’une marque antĂ©rieure Ă  enregistrer un domaine de premier niveau .eu dans le cadre de l’ouverture Ă  l’enregistrement de ce domaine de premier niveau par Ă©tapes (art. 12 § 2 du rĂšglement (CE) n° 874/2004). La Cour se penche sur la question de l’octroi de ce droit prioritaire non seulement au titulaire d’une marque antĂ©rieure, mais Ă©galement Ă  ses licenciĂ©s. Elle dĂ©finit la notion de contrat de licence au regard des obligations caractĂ©ristiques des preneurs et donneurs de licence. Cela l’amĂšne Ă  ne pas admettre se trouver en prĂ©sence d’un contrat de licence et d’un licenciĂ© dans le cas d’espĂšce, le dĂ©posant ayant Ă©tĂ© autorisĂ© par le titulaire de la marque Ă  enregistrer Ă  titre fiduciaire un nom de domaine .eu identique ou similaire Ă  sa marque, mais pas Ă  utiliser cette derniĂšre en tant que marque.

Nathalie Tissot | sic! 2013 édition 7-8





Page 29 sur 37  |  721 articles