Die rechtsvergleichende Erarbeitung von aktuellen immaterialgĂŒterrechtlichen Fragen ist eine der Kernkompetenzen der AIPPI: Jedes Jahr bereiten die nationalen Gruppen von AIPPI Berichte zu aktuellen Themen vor, den sog. Questions oder kurz Qs, welche dann auf internationaler Ebene diskutiert werden und Eingang in die Resolutionen von AIPPI International finden. Die Resolutionen, kurz Rs, werden anlĂ€sslich des jĂ€hrlichen Treffens der nationalen Gruppen verabschiedet und hatten bzw. haben in zahlreichen LĂ€ndern Einfluss auf die Weiterentwicklung und internationale Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums. Alle Berichte und Resolutionen sind auf www.aippi.org (unter Questions/Committees sowie Resolutions) verfĂŒgbar.
sic! 2013 édition 7-8
Yes, for Swiss national patents (Article 7b Swiss Patent Act) as well as for European patents (Article 55 EPC).
Pursuant to a treaty between Switzerland and the Principality of Liechtenstein, the two countries form a single patent territory with the Swiss Patent Act as the governing substantive law. The following analysis is, therefore, also valid with respect to Liechtenstein.
Report of Swiss Group | sic! 2013 édition 7-8
Swiss law knows (a) famous trademarks pursuant to art. 15 of the Swiss Trademarks Act (TMA), (âberĂŒhmte Markenâ, âmarques de haute renommĂ©eâ, âmarchi famosiâ), (b) well-known marks (i.e., notorious marks pursuant to art. 6bis of the Paris Convention (PC), (ânotorisch bekannte Markenâ, âmarques notoirement connuesâ, âmarchi notoriamente conosciutiâ) and (c) reputed marks (âbekannte Markenâ, âmarques connuesâ, âmarchi conosciutiâ). The type âreputed marksâ is not specifically mentioned by the law but accepted by courts and scholars.
Report of Swiss Group | sic! 2013 édition 7-8
Le jugement rendu le 1er avril 2013 par la Cour suprĂȘme de lâInde dans lâaffaire Novartis/Gleevec a eu un important retentissement. Il a Ă©tĂ© saluĂ© par les uns, critiquĂ© par les autres. Les premiers y voient une victoire pour les droits de lâhomme en gĂ©nĂ©ral et les droits des patients en particulier, pour les pays en voie de dĂ©veloppement, pour lâindustrie des gĂ©nĂ©riques et pour lâĂ©conomie indienne. Les autres, surtout lâindustrie pharmaceutique, y voient un danger pour le progrĂšs de la recherche, pour lâinvestissement novateur en Inde, et Ă plus long terme pour les patients Ă travers le monde. Les perspectives des uns et des autres sont largement irrĂ©conciliables. Cependant, quelle que soit leur validitĂ©, les points de vue exprimĂ©s donnent une image faussĂ©e de lâarrĂȘt indien; tout au plus ses partisans et ses dĂ©tracteurs ont-ils visĂ© ses implications. Il vaut dĂšs lors la peine de se pencher sur son objet.
Valérie Junod | sic! 2013 édition 6
Die Winterveranstaltung des INGRES zur Praxis des ImmaterialgĂŒterrechts in der EuropĂ€ischen Union fand unter der Leitung von RA Dr. Michael Ritscher und der Organisation von RA Dr. Christoph Gasser im ZĂŒrichberg Sorell Hotel in ZĂŒrich statt. Das aus den vergangenen Veranstaltungen bekannte Format hat sich bewĂ€hrt und wurde auch in diesem Jahr beibehalten. Der Vormittag war somit dem Patentrecht gewidmet, wĂ€hrend die ĂŒbrigen ImmaterialgĂŒterrechte einschliesslich Wettbewerbsrecht am Nachmittag besprochen wurden.
Agnieszka Taberska | sic! 2013 édition 6
Im Rahmen seiner zwölften Urheberrechtstagung ging das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht SFâąê»Æ§ der Frage nach, ob und gegebenenfalls mit welcher Konsistenz der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) die UntĂ€tigkeit des europĂ€ischen Gesetzgebers in Bezug auf die Modernisierung des EU-SekundĂ€rrechts im Bereich des harmonisierten Urheberrechts mittels rechtsfortbildender Rechtsprechung zu kompensieren vermag. Ausgehend von thematischen Gruppen analysierten die Fachreferenten, was die Kernaussagen der bislang ergangenen Rechtsprechung des EuGH sind, ob diesbezĂŒglich Divergenzen zur Rechtslage in der Schweiz bestehen und gegebenenfalls welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Die jeweiligen Themenblöcke wurden durch Publikumsdiskussionen unter der FĂŒhrung des Tagungsleiters, Prof. Dr. Reto M. Hilty, Ordinarius an der UniversitĂ€t ZĂŒrich und Direktor am Max-Plank-Institut fĂŒr ImmaterialgĂŒter- und Wettbewerbsrecht in MĂŒnchen, abgerundet.
Corinne Taufer-Laffer | sic! 2013 édition 6
Mit dem Urteil vom 25. Oktober 2012, C-553/11, «Proti» hat der Gerichtshof der EuropÀischen Union (EuGH) entschieden, dass der Nachweis der Benutzung (in der Terminologie des Schweizer Markenschutzgesetzes: des Gebrauchs) grundsÀtzlich auch durch den Nachweis der Benutzung einer anderen Marke erfolgen kann. Vorausgesetzt wird dabei, dass die entsprechenden Abweichungen keinen Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Marke haben. Vorliegend wurde die Benutzung der Wortmarke «Proti» durch den Nachweis des (unstreitigen) Gebrauchs der Marken «Protiplus» oder «Proti Power» als zulÀssig beurteilt.
Stefan BĂŒrge | sic! 2013 Ă©dition 5
Die bereits traditionelle alljĂ€hrliche Veranstaltung des INGRES zu immaterialgĂŒterrechtsspezifischen Themen des Prozessrechts fand dieses Mal im neuen GebĂ€ude des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen statt und erfreute sich wiederum ausgesprochen regen Zulaufs. Nebst dem INGRES fungierten der Schweizer Verband der Richter in Handelssachen (SVRH) und das Schweizer Forum fĂŒr Kommunikationsrecht (SFâąFS) als Veranstalter, wobei sich Dr. Michael Ritscher fĂŒr die Konzeption und Leitung und Dr. Christoph Gasser fĂŒr die Organisation der Veranstaltung verantwortlich zeichneten. Ritscher wĂŒrdigte in seiner BegrĂŒssung den Umstand, dass vielleicht zum ersten Mal die fĂŒr das ImmaterialgĂŒterrecht in der Schweiz wichtigsten Gerichte vertreten und alle Referenten Berufsrichter sind. Die Richter des gastgebenden Bundesverwaltungsgerichts eröffneten die Vortragsreihe.
Mario J. Minder | sic! 2013 édition 4
sic! 2013 édition 4
Die letzte UWG-Revision hat unter anderen TatbestÀnden eine Bestimmung zum Sterneintrag hervorgebracht (Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG). Dieser neue Untertatbestand lÀsst allerdings viele Fragen offen. Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) sah sich daher veranlasst, diesen Tatbestand hinsichtlich verschiedener Punkte auszulegen.
Mischa Senn | sic! 2013 édition 4
Am 25. Oktober 2012 haben das EuropĂ€ische Parlament und der Rat eine «Richtlinie ĂŒber bestimmte zulĂ€ssige Formen der Nutzung verwaister Werke» erlassen. Sie will einen Rechtsrahmen schaffen, welcher die Digitalisierung und europaweite Verbreitung von urheberrechtlich geschĂŒtzten Werken ermöglicht, bei welchen die Berechtigten unbekannt oder nicht auffindbar sind. Angestrebt ist der Aufbau einer europaweiten Datenbank, in welcher alle als verwaist erkannten Werke und Tonaufzeichnungen registriert sind.
Willi Egloff | sic! 2013 édition 3
Mit dem Urteil C-98/11 P â «Schokoladehase» vom 24. Mai 2012 hat der Gerichtshof der EuropĂ€ischen Union (EuGH) (erneut) bestĂ€tigt, dass nationale Markenregistrierungen mit Blick auf die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke zwar berĂŒcksichtigt werden können, das HABM bei seiner PrĂŒfung durch die von den zustĂ€ndigen nationalen Behörden formulierten Anforderungen und vorgenommenen Beurteilungen jedoch nicht eingeschrĂ€nkt werde. Nach Ansicht des EuGH ginge es bezĂŒglich der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu weit, einen Nachweis fĂŒr jeden Mitgliedstaat zu verlangen. Hingegen sei ein quantitativ hinreichender Nachweis zu erbringen. Im konkreten Fall wurde der Nachweis anhand von drei Mitgliedstaaten als bereits quantitativ nicht hinreichend erachtet, so dass auf eine weitere PrĂŒfung verzichtet wurde. Der anwendbare Massstab blieb damit unbestimmt.
Stefan BĂŒrge | sic! 2013 Ă©dition 3
Die Beschwerdegegnerin fĂŒhrte auf ihrer Website u.a. die Aussage an, sie gehöre zu den 10 besten Hotelfachschulen («X ranked in the top 10 international hospitality schools favoured by international industry recruiters»). Die BeschwerdefĂŒhrerin machte sinngemĂ€ss geltend, diese Aussage sei irrefĂŒhrend, da die indirekt zitierte Studie keinerlei hinreichende Grundlage dazu biete. Die Beschwerdegegnerin beantragte aufgrund der fehlenden Passivlegitimation Nichteintreten; materiell fĂŒhrte sie aus, dass die Hinweise keine unlauteren TatbestĂ€nde erfĂŒllen wĂŒrden.
Mischa Senn | sic! 2013 édition 3
Im Rahmen zweier von den Parteien in gegenseitiger Absprache konstruierter TestfĂ€lle befasste sich die Technische Beschwerdekammer des EuropĂ€ischen Patentamtes mit dem Einfluss von Dokumenten im World Wide Web sowie von ĂŒber das Internet versandten E-Mails auf die Beurteilung des patentrechtlich relevanten Standes der Technik i.S.v. Art. 54 Abs. 2 EPĂ. WĂ€hrend die Beschwerdekammer betreffend Dokumente im World Wide Web einen PrĂŒfungskatalog mit den massgebenden Voraussetzungen definierte, schloss sie in Bezug auf E-Mails grundsĂ€tzlich aus, dass diese einzig wegen ihres Versandes ĂŒber das Internet â sowohl in verschlĂŒsselter wie in unverschlĂŒsselter Form â öffentlich zugĂ€nglich werden. Bemerkenswert ist schliesslich, dass die Technische Beschwerdekammer ĂŒberhaupt TestfĂ€lle wie die vorliegenden beurteilt, ist doch das Vorhandensein eines Rechtsschutzinteresses i.S.v. Art. 107 EPĂ in derartigen Konstellationen zumindest fraglich.
Adrian M. Gautschi | sic! 2013 édition 2
Die Tagungsleiter Prof. Dr. Rolf H. Weber, Ordinarius an der UniversitĂ€t ZĂŒrich und Leiter des Zentrums fĂŒr Informations- und Kommunikationsrecht der UniversitĂ€t ZĂŒrich sowie Prof. Dr. Florent Thouvenin, Assistenzprofessor fĂŒr ImmaterialgĂŒter- und Informationsrecht und Direktor der Forschungsstelle fĂŒr Informationsrecht an der UniversitĂ€t St. Gallen, eröffneten die Tagung in einem vollen Saal des Zunfthauses zur Schmiden in der ZĂŒrcher Altstadt.
Patrick Eggimann | sic! 2013 édition 2
Auf Ersuchen des deutschen Bundesgerichtshofs befand der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, dass das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zur Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie fĂŒhrt. Damit können auch nicht körperliche Programmkopien Gegenstand der Erschöpfung bilden. Online heruntergeladene Programmkopien dĂŒrfen folglich weiterverĂ€ussert werden, und zwar ungeachtet dessen, ob die ursprĂŒnglich erworbene Programmkopie als Folge eines Wartungsvertrags spĂ€ter repariert oder aktualisiert worden ist. Der Ersterwerber muss aber im VerĂ€usserungszeitpunkt seine eigene Programmkopie unbrauchbar machen, ansonsten eine unzulĂ€ssige VervielfĂ€ltigung vorliegt. Daran anschliessend befand der EuGH, dass der Erwerber gebrauchter Lizenzen als «rechtmĂ€ssiger Erwerber» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 anzusehen ist, was dazu fĂŒhrt, dass auch dem zweiten sowie jedem weiteren
[âŠ]Roland Fischer / Flavio Delli Colli | sic! 2012 Ă©dition 12
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