Festlegung der Prozesskosten durch das Berufungsgericht
BGer 5A_70/2024 vom 03.04.2025Art. 318 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPOProzessrecht Im Rahmen der Festlegung der Prozesskosten verfügt der Richter über einen weiten Ermessensspielraum, welchen das Bundesgericht nur zurückhaltend prüft (E.9.1.1). Bei der Festlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Art. 318 Abs. 3 ZPO hat das Berufungsgericht die