Über Christoph Meyer

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U Urteilsbesprechungen

Mietzinssenkung zufolge veränderter Berechnungsgrundlagen während einer Erstreckung

MietGer ZH MJ220094-L vom 27.09.2023Art. 257h OR Art. 260 OR Art. 259a OR Art. 259d OR Art. 259e OR, Art. 259g OR, Art. 270a OR, Art. 272c Abs. 2 ORErneuerungen und Änderungen durch den Vermieter, Mängel, Erstreckung Mit Mietvertrag und Zusatzvereinbarung vom 27. August bzw. 2. September 2003 mietete die Klägerin 1 (Mieterin 1) ein Doppeleinfamilienhaus mit

U Urteil des Monats

Anfangsmietzins, Mietzinserhöhung und Mietzinsreduktion

BGer 4A_409/2022 vom 19.09.2023Art. 269 OR 269a OR Art. 269 OR Art. 270a ORMietzins, Mietzinsanpassung A. (Vermieterin) zeigte B., C., D., E., F. (Wohnungsmieter) eine Mietzinserhöhung per 1. Oktober 2011 an. In einem ersten gerichtlichen Verfahren, das bis vor das Bundesgericht gezogen wurde und von diesem mit dem Urteil 4A_523/2012 vom 3. Oktober 2012 abg

V Vorgestellt

Luca Meier – «Auch als Profi muss man sich ständig auf dem Laufenden halten, um nichts zu verpassen.»

2006 erwarb Luca Meier sein Lizenziat der Rechtswissenschaften an der Universität Zürichund 2012 das Anwaltspatent. Bereits nach dem Studium war er als Auditor und Gerichtschreiber am Bezirksgericht Andelfingen und danach als Gerichtschreiber am Bezirksgericht Dietikon sowie jeweils als Vorsitzender der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa

P Praktisches

Checkliste Mietrecht – Formalitäten bei einer Mietzinserhöhung

Mietzinsanpassung Möchte die Vermieterin den Mietzins während eines laufenden Mietverhältnisses zufolge des gestiegenen Referenzzinsatzes erhöhen, muss sie bestimmte Vorschriften beachten. Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung grundsätzlich anfechten. Bevor er dies tut, sollte er aber überprüfen, ob dies Sinn macht bzw. wie seine Erfolgsaussichten sind. Che

V Vorgestellt

Barbara Vinck – «Stärke und Schwäche zugleich ist das Spannungsverhältnis zwischen Mieter- und Eigentümerschutz.»

Nach ihrem Master an der Universität Zürich in Rechtswissenschaften und einem LL.M. am King’s College London, arbeitete Barbara Vinck zunächst als Substitutin bei Luks und Vogt Rechtsanwältinnen in Zürich. Heute ist sie Gerichtsschreiberin und Vorsitzende der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht Dietikon. Wann sind Sie das erste Ma

U Urteilsbesprechungen

Doppelrelevante Tatsache

OG AG ZVE.2023.5 vom 26.05.2023Art. 253 ff. OR Art. 271 ff. OR Art. 273 OR Art. 200 ZPO Art. 209 ZPO Art. 243 ff. ZPOKündigung ordentlich, Schlichtungsbehörde Die C. AG als Vermieterin schloss mit der B. GmbH als Mieterin am 15. Juni 2021 einen Mietvertrag betreffend 50 asphaltierte Stellplätze für 50 Fahrzeuge zu einem monatlichen Mietzins von je Fr. 25.00

U Urteil des Monats

Willkürrüge und Schriftformvorbehalt

BGer 4A_98/2023 vom 12.05.2023Art. 2 ZGB Art. 116 BGG Art. 118 BGGMietvertrag A. und B. (Mieter) sowie C. (Vermieter) führten seit dem Frühjahr 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Vertragsverhandlungen. Dabei ging es um einen Anschlussvertrag für den bis zum 31. Dezember 2020 befristeten und als «Mietvertrag» betitelten Vertrag vom 30. Juni 2015 betreffend die L

V Vorgestellt

Jill Schlageter – «Mit dem Mietrecht bin ich seit klein auf in Kontakt gekommen.»

Nach ihrer Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Immobilientreuhänderin war Jill Schlageter zunächst als Portfoliomanagerin beim Kanton Zürich und danach als Bereichsleiterin Bewirtschaftung bei der CSL Immobilien AG tätig. Seit 2020 ist sie Mitglied der paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen beim Bezirksgericht Zürich, Prüfungsexpe

P Praktisches

Checkliste Mietrecht – Relevante Unterlagen im Ausweisungsverfahren

Ausweisung, Beweislast Ausweisungsverfahren im summarischen Verfahren («Rechtsschutz in klaren Fällen») scheitern immer wieder an Eingaben, welchen nicht sämtliche notwendigen Beweismittel beigelegt werden, um den Sachverhalt – wie es Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO erfordert – «sofort beweisbar» zu machen. Im Sinne einer «Checkliste» sind untenstehend die Bewei

L Leitartikel

Mietrecht quo vadis: legalis brief – Fachdienst Mietrecht

Allgemeine Bedingungen zum Mietvertrag Die Schweiz ist ein Volk von Mietenden. Ende 2020 betrug die Wohneigentumsquote rund 36%, d.h. nur etwas mehr als jeder dritte Schweizer wohnt in seinen eigenen vier Wänden. Im Jahre 1980 betrug diese Quote gar lediglich rund 30%.[1] Das heutige Mietrecht trat am 1. Juli 1990 in Kraft und ist in seinen wesentlichen Be

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