Das nachvertragliche Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitnehmer einen begründeten Anlass für die Kündigung hat, was voraussetzt, dass zwischen dem «Anlass» und der Kündigung ein Kausalzusammenhang besteht. Je mehr Zeit zwischen dem «Anlass» und der Kündigung verstreicht, desto eher riskiert der Arbeitnehmer, dass darauf geschlossen wird, dass er die Berufung auf diesen Grund als begründeten Anlass verwirkt hat. Ein Arbeitnehmer, der einerseits die Zahlung der Karenzentschädigung einfordert bzw. vorbehaltlos entgegennimmt, verhält sich widersprüchlich. Aus der Einforderung der Karenzentschädigung bzw. deren vorbehaltloser Entgegennahme lässt sich schliessen, dass der Arbeitnehmer selbst von der Gültigkeit des nachvertraglichen Konkurrenzverbots ausgeht.