06 | 2026
Berichte | Rapports
«Drittwerbung bei Kundenbeziehung»

Die Seite der Schweizerischen Lauterkeitskommission

Entscheid der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK) vom 21. Januar 2026 (III. Kammer)

Mitgeteilt von Mischa Senn,

Prof. Dr. iur., Fachexperte und Vizepräsident der SLK.

SLK-GS A.3 (Begriff der kommerziellen Kommunikation).

Wird in einem Newsletter eines Unternehmens ein Versicherungsmodell einer Drittpartei beworben, liegt darin eine Massnahme der kommerziellen Kommunikation vor (E. 3).

UWG 3 1 o (Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit angefordertem Inhalt)/SLK-GS C.4 3 (Kommerzielle Kommunikation bei Kundenbeziehung).

Besteht zwischen zwei Parteien eine Kundenbeziehung, ist eine kommerzielle Kommunikation grundsätzlich zulässig. Werden in einer Mitteilung jedoch keine eigenen Leistungen, sondern ein Versicherungsmodell einer Drittpartei beworben, rechtfertigt eine bestehende Kundenbeziehung eine Zustellung von Werbung Dritter nicht (E. 4 und 5).

Règle de la CSL A.3 (Concept de communication commerciale).

Si une newsletter d’une entreprise fait la promotion d’un modèle d’assurance proposé par un tiers, il s’agit d’une mesure de communication commerciale (consid. 3).

LCD 3 I o (Envoi de publicité de masse n’ayant aucun lien direct avec une information demandée)/Règle de la CSL C.4 3 (Communication commerciale dans le cadre d’une relation-client).

Lorsqu’il existe une relation client entre deux parties, une communication commerciale est en principe autorisée. Toutefois, si un message ne fait pas la promotion des propres prestations de l’expéditeur, mais d’un modèle d’assurance proposé par un tiers, une relation client existante ne justifie pas l’envoi de publicité provenant de tiers (consid. 4 et 5).

Die Beschwerdeführerin beanstandet eine personalisierte E-Mail («Newsletter») der Beschwerdegegnerin mit Werbung für ein Hausarzt-/HMO-Modell einer Krankenversicherung. In diesem Newsletter wird ein Versicherungsmodell einer Drittpartei beworben. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin sei fraglich, ob es sich beim beanstandeten Informationsschreiben zu alternativen Versicherungsmodellen überhaupt um Werbung handle. Darüber hinaus wird geltend gemacht, dass diese Werbung durch die bestehende Kundenbeziehung gerechtfertigt sei.

Die SLK (III. Kammer) heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen der III. Kammer:

1. Die Beschwerde betrifft den Inhalt und die Art der Werbeansprache, insbesondere die gezielte Verwendung von Patientendaten. Konkret beanstandet die Beschwerdeführerin eine personalisierte E-Mail («Newsletter») der Beschwerdegegnerin mit Werbung für das Hausarzt-/HMO-Modell der aktuellen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin. Der Newsletter sei unter gezielter Verwendung interner Patientendaten versandt worden. Die Nachricht sei gezielt an die Beschwerdeführerin gerichtet worden, welche nicht im HMO-Modell versichert sei. Sie habe nie zugestimmt, Werbe-E-Mails von der Beschwerdegegnerin zu erhalten oder dass die Beschwerdegegnerin hinterlegte Patientendaten zu Marketingzwecken verwenden dürfe.

2. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ist fraglich, ob es sich beim beanstandeten Informationsschreiben zu alternativen Versicherungsmodellen überhaupt um Werbung handle. Sollte es sich um Werbung handeln, so sei die Zustellung durch das bestehende Kundenverhältnis bis zum Widerruf der Beschwerdeführerin gerechtfertigt gewesen. Die Beschwerde sei vor diesem Hintergrund unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.

3. Der vorliegend beanstandete Newsletter ist eine Massnahme der kommerziellen Kommunikation im Sinne des |Grundsatzes Nr. A.3 der Lauterkeitskommission. Von einem blossen Informationsschreiben, das uneigennützig erfolge, kann nicht die Rede sein. Der Newsletter bewirbt ein Versicherungsmodell einer Drittpartei, welches letztlich der Kundenbindung zwischen Beschwerdegegnerin und den angeschriebenen Patienten dient.

4. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. o des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bzw. Grundsatz Nr. C.4 Abs. 2 Ziff. 5 und Abs. 3 der Lauterkeitskommission handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.

5. Vorliegend besteht zwischen den Parteien zwar eine Kundenbeziehung. Die Inhalte des beanstandeten Newsletters bewerben jedoch keine «eigenen ähnliche Waren, Werke oder Leistungen», sondern ein Versicherungsmodell einer Drittpartei. Direkte Werbung für eigene ähnliche Leistungen der Beschwerdegegnerin enthält die E-Mail nicht. Die Kundenbeziehung dient in diesem Fall daher nicht als Rechtfertigung für die Zustellung der vorliegenden E-Mail-Werbung ohne vorgängige Einwilligung.

6. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge gegen Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG bzw. Grundsatz Nr. C.4 der Lauterkeitskommission verstossen und die Beschwerde ist gutzuheissen.