Das Urheberrechtsgesetz enthält in Artikel 35 einen Vergütungsanspruch der Interpreten für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern zum Zwecke der Sendung. In der Praxis hat diese Regelung jedoch nicht gespielt, denn nach dem Stand der Technik werden nicht mehr die Tonträger selbst verwendet. Vielmehr werden vorgängig die Musikstücke auf einen Server des Senders kopiert. Dieser Kopiervorgang ist nach bundesgerichtlicher Auffassung nicht vom genannten Vergütungsanspruch erfasst, so dass die Sendeunternehmen die Lizenz zur Vervielfältigung separat erwerben müssen (Entscheid des BGer vom 2. Februar 1999, sic! 1999, 255, «Tarif S [Sender] II»). Die für die Sendeunternehmen unbefriedigende Situation bewog Herrn Ständerat Filippo Lombardi zur parlamentarischen Initiative «Änderung des URG. Vervielfältigung von Tonträgern zum Zweck der Sendung in Radio und Fernsehen» vom 11. April 2005.
Emanuel A. Meyer / David Stärkle | 2008 Ausgabe 1