Veranstaltung des Schweizer Forum für Kommunikationsrecht SF•ꟻƧ vom 10. April 2008
Inhaltsverzeichnis
I.Funktion und Wirkungsweise des Presserats
II.Aus der Praxis des Presserats
III.Presserat und Justiz: Zusammenspiel oder Konkurrenz?
IV.Vergleich des Persönlichkeitsschutzes in der Medienethik und im Medienrecht
V.Verhältnis rundfunkrechtlicher Programmaufsicht zur Beschwerde an den Presserat
VI.Presserat – quo vadis?
VII.Abschliessende Diskussion
Das Schweizer Forum für Kommunikationsrecht SF-FS beabsichtige eine Öffnung in Richtung Medienrecht, verkündet Dr. Andreas Meili, Rechtsanwalt, Zürich, den Teilnehmern der Veranstaltung. Auch einige Journalisten sind anwesend. Kritiker würden sagen, leitet Meili ein, dass eine Verrechtlichung des Presserats im Gange sei, obschon dessen Entscheide keine rechtlich durchsetzbaren Sanktionen nach sich zögen. Weil das Verfahren vor dem Presserat zudem «gratis» sei, würden Teile des Medienrechts dorthin verlagert.
Dr. Martin Kuenzi, Fürsprecher und Sekretär des Presserats, umschreibt den Presserat als eine Institution der freiwilligen Medienselbstkontrolle mit zwei Hauptfunktionen. Diese seien das Fungieren als Beschwerdeinstanz und die Förderung des Diskurses über die Berufsethik innerhalb der Redaktionen. Die Normen des Presserats seien der berufsethische Kodex von 1972 und die dazu gehörigen Richtlinien aus dem Jahr 2000. Nur ausnahmsweise, d.h. bei Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung (etwa ein Mal pro Jahr), gebe der Presserat Stellungnahmen aus eigener Initiative und nicht bloss auf Beschwerde hin ab. Auf abstrakter Ebene komme dem Presserat zwar eine hohe Bekanntheit zu, im Alltag der Redaktionen sollte er hingegen mehr wahrgenommen werden, damit er seine Funktion erfüllen könne. Beachtlich sei, dass im Jahr 2008 möglicherweise eine Erweiterung der Trägerschaft der Stiftung Schweizer Presserat um Verleger und die SRG erfolge [Anmerkung des Autors: Diese Erweiterung ist zwischenzeitlich per 1. Juli 2008 erfolgt].
Mit Fällen zeigt Dr. Peter Studer, Rechtsanwalt und langjähriger Präsident des Presserats, wie der Presserat Problemlösungen offeriere. Im Fall 6/2001 (Leutenegger c. Tages-Anzeiger) geht es um das Verhältnis zwischen Quellentransparenz und dem Schutz anonymer Informanten. Der entsprechenden presserätlichen Stellungnahme sei ein brauchbares Rezept für das «Anonymitätsdilemma» zu entnehmen. Ein zweiter präsentierter Fall betrifft die Vorkommnisse rund um die ursprünglich in Dänemark publizierten Mohammed-Karikaturen. In der Schweiz seien diesbezüglich beim Presserat derart viele Fragen eingegangen, dass dessen Präsidium sogleich eine einschlägige Kurzstellungnahme publiziert habe. Nach dieser seien Belegpublikationen zulässig. Der darauffolgende Presseratsentscheid 12/2006 sei an einer Tagung des «Netzwerks Medienethik» als «modellhaft» bezeichnet worden. In zwei weiteren Entscheiden spricht Studer den Schutz der Intimsphäre (52/2006) und die Diskussion bezüglich der Trennung des redaktionellen vom werblichen Teil (1 und 43/2007) an.
Mit einem Blick über die Grenze fragt sich der Referent schliesslich, ob sich eine europäische Medienethik entwickle. Die Einschätzungen über Machbarkeit und Wünschbarkeit in Bezug auf eine europäische «medienethische Konvergenz» würden indes weit auseinander gehen.
Dr. Philip Kübler, Rechtsanwalt und General Counsel Swisscom, zeigt, auf welche Unterschiede es bei der Arbeit von Presserat und Justiz ankomme und welches die wesentlichen Besonderheiten der jeweiligen Verfahren seien. Nicht möglich seien z. B. eine Sistierung der Presserats-Beschwerde bis zu einem Urteil oder eine Instrumentalisierung des Presserats, etwa zur Beweiserhebung. Eine Stellungnahme des Presserats erfolge stets in Bezug auf Ethikfragen und nicht in Bezug auf Rechtsfragen. Der Presserat sei, was die Massnahmen anbelange, nur eine Waage und kein Schwert. Im Normalfall – ausser bei vorsorglichen Massnahmen der Justiz – sei eine Stellungnahme des Presserats schneller erhältlich als ein gerichtlicher Entscheid. Presserat und Justiz seien unterschiedliche Wesen, die nebeneinander existieren würden. Man müsse diese Koexistenz bewahren, beobachten und entwickeln.
Die Auffassungen des Presserats in seinen Stellungnahmen und diejenigen in den Entscheiden der Justiz seien nicht immer die gleichen, meint Dr. Matthias Schwaibold, Rechtsanwalt, Zürich. Die Spruchpraxis des Presserats selbst scheine ihm nicht durchgehend widerspruchsfrei zu sein. Die Erfolgsquote eingereichter Beschwerden liege übrigens unter 50%. Anhand konkreter Sachverhalte legt Schwaibold dar, in welchen Bereichen in den Jahren 2006 und 2007 eine Abweichung der medienethischen von der rechtlichen Beuteilung zu erkennen sei. Dieser Vergleich beruhe freilich stark auf Vermutungen, da parallele Verfahren selten seien. Zu bedauern sei schliesslich, dass der Presserat vor lauter Persönlichkeitsschutz den Sinn für Satire, Überzeichnung und literarische Fantasie verloren zu haben scheine.
Dr. Patrick Holtz, SRG SSR idée suisse, Bern, stellt sein Referat auf die Grundlage, dass der Beitritt der Zeitungsverleger und der SRG zur Stiftung Schweizer Presserat auf Anfang Juli 2008 angesetzt sei [vgl. Anmerkung des Autors, oben I.]. Durch die Anerkennung der entsprechenden Grundsätze bringe die SRG ihr Bekenntnis zur professionellen und unabhängigen Berichterstattung zum Ausdruck. Noch nicht hinreichend bekannt sei zwar, dass der Presserat heute schon seine Funktion bei den SRG-Medien in gewissem Sinne ausübe – viele Journalisten bei der SRG seien Mitglieder bei Impressum und SSM und verpflichteten sich damit dem Kodex. Von den 2007 publizierten 63 Stellungnahmen des Presserats beträfen immerhin sieben die SRG-Medien.
Im Anschluss erläutert Holtz die Stellungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI und der dieser vorgelagerten Ombudsstelle. Die Entscheide der UBI könnten direkt beim Bundesgericht angefochten werden. Parallelverfahren vor der UBI und dem Presserat seien möglich. Die im RTVG verankerten Regeln würden in gewissen Bereichen über den Journalistenkodex hinausgehen; aber auch das Umgekehrte sei der Fall.
Eine Mehrheit der Journalisten sehe den Presserat nicht als einen zahnlosen Tiger an, betont Dominique von Burg, Präsident des Presserats. Der Presserat müsse nach deren Ansicht nicht mit mehr Macht ausgestattet werden. Seine Kraft sei die «moralische Stärke». Die «Zahnlosigkeit» sei sogar gut, da sie dem Presserat eine grosse Freiheit und damit Anpassungsfähigkeit verschaffe; die Gesellschaft wandle sich und mit ihr die journalistische Tätigkeit. Hätte der Presserat Sanktionsgewalt und wäre man der Meinung, dass er daher nicht mehr mehrheitlich aus aktiven Journalisten zusammengesetzt werden dürfe, verlöre er seine Praxisnähe. Die Schwächen des Presserats lägen nicht im Ansehen und der Qualität der Arbeit, sondern in der unzureichenden Einflussnahme auf die Redaktionen sowie in einer zu schüchternen Öffentlichkeitsarbeit.
Zentral seien die Stellungnahmen des Presserats. Der Referent erachtet es dennoch als sinnvoll, wenn sich der Diskurs des Presserats auch mit allgemeinen Entwicklungen auseinandersetzen könnte, die viel mit der Berufsethik zu tun hätten.
Die Verrechtlichung der Gesellschaft schlüge sich in den Medien stark nieder. Seien früher Probleme am Telefon oder bei einem Essen beseitigt worden, träfen heute Anwaltsbriefe ein. Der so entstandene Druck bleibe nicht ohne Konsequenzen für die Arbeit der Medien. So senke die Drohung mit vorsorglichen Massnahmen beispielsweise die Qualität der journalistischen Arbeit. Bei heiklen Themata werde alles getan, um solche vorsorgliche Massnahmen zu vermeiden. Die betroffene Person werde demnach möglichst spät um eine Stellungnahme gebeten, was von Burg als die berüchtigten E-Mail-Nachrichten um 19 Uhr bezeichnet.
Meili möchte wissen, was der bisherige Präsident des Presserats seinem Nachfolger mit auf den Weg zu geben gedenke. Der angesprochene Studer stimmt von Burgs Absichten zu. Er wünscht sich zudem, womit er auch die Chefredaktoren anvisiert, einen grösseren Einfluss des Presserats auf die Praxis. Schwaibold bringt ein, dass der Presserat als Versuchsballon der juristischen Auseinandersetzung diene, wenn er zu diesem Zweck missbraucht werde. Er ruft den Presserat auf, weniger, aber konsequente Entscheide zu fällen und v. a. Praxisänderungen klar als solche zu kennzeichnen. Eine Doppelspurigkeit von Presserat und Justiz begrüsse er grundsätzlich nicht. Mit der vorgeschlagenen Reduktion der Fälle ist von Burg nicht einverstanden. Bereffend die Situation auf Ebene der Redaktionen sei er weniger enttäuscht als sein Vorgänger. Die Etablierung brauche Zeit. Kuenzi ist der Ansicht, dass eine Reduktion der Entscheide lediglich eine der beiden Hauptfunktionen des Presserats berücksichtige. Die Beschwerdefunktion sei jedoch ebenso wichtig und werde geschätzt.