Die uneinheitliche Regelung der Schranken des Urheberrechts auf internationaler Ebene führt dazu, dass ein rechtmässiges Verhalten gemäss einer bestimmten Rechtsordnung in einem anderen Land eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Das Internet verstärkt diese Problematik, da zum Beispiel durch Schrankennutzungen auf diesem Medium theoretisch unzählige Rechtsordnungen tangiert sein können. In einem französischen Urteil sind die Richter zum Schluss gekommen, dass das anwendbare Recht durch den Handlungsort und nicht durch den Erfolgsort bestimmt wird. Diese Interpretation scheint insbesondere bei Internethandlungen den Vorteil einer gewissen Rechtssicherheit für den Schrankennutzer zu bergen. Die Prüfung, ob der Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung gegeben ist, beschränkt sich dabei auf ein einziges anwendbares Recht. Es stellt sich die Frage, ob diese Lösung auch nach schweizerischem Recht anwendbar ist und ob der Nachteil der uneinheitlichen Regelung der Urheberrechtsschranken durch das für anwendbar erklärte Recht vermindert werden könnte.
Pascal Fehlbaum / Stephanie S. Lattmann | 2009 Ausgabe 5